Absonderung bezieht sich auf die Möglichkeit der
abgesonderten Befriedigung in einem Insolvenzverfahren (§§
49 ff InsO).
Der Gläubiger ist in diesem Fall, anders als die "normalen"
Insolvenzgläubiger nicht auf die Zahlungen aus der
Insolvenzmasse beschränkt. Er kann seine Forderung, die
durch Sicherungsrechte an einer unbeweglichen Sache (sog.
dingliche Rechte, z.B. Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht)
erlangt hat, außerhalb des Insolvenzverfahren selbst
verwerten (§ 313 Abs. 3 InsO). Falls die Verwertung nicht
die gesamte Forderung abdeckt, kann er die restliche
Forderung (sog. Ausfallforderung) dann im Insolvenzverfahren
geltend machen.