Abtretung auch Zession genannt. Vertraglich wird eine
Forderung eines alten Gläubigers (Zedent) auf einen neuen
Gläubiger (Zessionär) übertragen (§§ 398 ff. BGB).
Meist wird beim Abschluss eines Darlehens bzw. Kredits der
zukünftige Lohnanspruch, Ansprüche aus Abfindungen,
Provisionen und Sozialleistungen des Darlehensnehmer an die
Bank abgetreten. Allerdings können unpfändbare Ansprüche
nicht oder nur beschränkt abgetreten werden (§ 400 BGB), z.B.
unpfändbarer Lohn, Urlaubsgeld, Entgelt für Überstunden,
Weihnachtsgeld u.ä. Im Falle des Verzugs einer Forderung
kann der Zessionär die Abtretung gegenüber dem
Drittschuldner offen legen. Allerdings kann die Anerkennung
einer Abtretung durch den Arbeitgeber arbeitsvertraglich,
tariflich oder in Form einer Betriebsvereinbarung
ausgeschlossen werden.
Häufig werden Forderungen auch an Inkasso-Unternehmen
abgetreten. Der Ursprungsgläubiger verkauft die Forderung
Übehrlicherweise zu einem geringeren Preis. Das
Inkassounternehmen tritt ab diesem Zeitpunkt als Gläubiger
auf. Umstritten ist dabei in vielen Fällen, dass bereits
berechnete Inkassokosten weiterhin geltend gemacht werden.