Aufrechnung - Wechselseitige Tilgung zweier Forderungen
durch gegenseitige Verrechnung. Voraussetzung ist, dass die
Forderungen gleichartig, gegenseitig, fällig und gültig sind.
(§ 387 ff. BGB)
In der Praxis ist ein häufiger Fall der Aufrechnung der,
dass die fälligen Raten für ein Arbeitgeberdarlehen mit dem
Lohn- bzw. Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers gegeneinander
aufgerechnet werden. Regelmäßig rechnet auch das Finanzamt
auf, z.B. Kfz-Steuern mit einer Lohnsteuererstattung.