Der außergerichtliche Einigungsversuch (AEV) ist ein
vorgeschriebener Bestandteil beim
Verbraucherinsolvenzverfahren. Bevor der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung
gestellt werden kann, muss zunächst eine außergerichtliche
Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern versucht werden.
Erst wenn diese gescheitert ist, kann der Antrag gestellt
werden. Das Scheitern muss von einer geeigneten Person (z.B.
Rechtsanwalt) oder Stelle (Schuldnerberatungsstelle)
bescheinigt werden.