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Aussonderung

Aussonderung Gehört in der Insolvenz ein Gegenstand, den der Insolvenzverwalter in Beschlag genommen hat, nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners, so kann der Eigentümer die Aussonderung, also die Herausgabe aus der Insolvenzmasse verlangen. Was dem Schuldner nicht gehört, darf auch der Insolvenzverwalter nicht behalten. (§ 47 InsO). Der Rechtsinhaber hat einen Anspruch auf Aussonderung. Praktisch bedeutsam ist das Aussonderungsrecht vor allem für Sachen, die noch nicht bezahlt sind und somit noch unter Eigentumsvorbehalt stehen. Um die Sache zu erhalten, muss der Eigentümer beim Insolvenzverwalter einen schriftlichen Antrag mit entsprechenden Nachweisen stellen. Dieser prüft dann, ob ein Aussonderungsrecht besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss der Anspruchssteller klagen.

 

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