Aussonderung Gehört in der Insolvenz ein Gegenstand, den
der Insolvenzverwalter in Beschlag genommen hat, nicht zum
Vermögen des Insolvenzschuldners, so kann der Eigentümer die
Aussonderung, also die Herausgabe aus der Insolvenzmasse
verlangen. Was dem Schuldner nicht gehört, darf auch der
Insolvenzverwalter nicht behalten. (§ 47 InsO). Der
Rechtsinhaber hat einen Anspruch auf Aussonderung. Praktisch
bedeutsam ist das Aussonderungsrecht vor allem für Sachen,
die noch nicht bezahlt sind und somit noch unter
Eigentumsvorbehalt stehen. Um die Sache zu erhalten, muss
der Eigentümer beim Insolvenzverwalter einen schriftlichen
Antrag mit entsprechenden Nachweisen stellen. Dieser prüft
dann, ob ein Aussonderungsrecht besteht. Kommt eine Einigung
nicht zustande, muss der Anspruchssteller klagen.