Eine Austauschpfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger dem
Schuldner für ein unpfändbares Objekt (z.B. den
Farbfernseher) ein Ersatzstück oder den zur Beschaffung
eines solchen erforderlichen Geldbetrag überlässt, damit das
höherwertige Objekt gepfändet und verwertet werden kann.
Kommt in der Praxis aber so gut wie nie vor.