Vertrag zwischen dem Gläubiger einer Forderung und einem
Dritten (Bürge), in dem dieser sich gegenüber dem Gläubiger
verpflichtet, für die Erfüllung der Forderung einzustehen (§
765 BGB).
Für die Bürgschaft ist die Schriftform vorgesehen (§ 766
BGB). Für die Verpflichtung des Bürgen
ist die jeweilige Höhe der Verbindlichkeit maßgebend.
Dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeit durch Verschulden
oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird (§ 767 BGB),
dann haftet der Bürge sogar für die Kosten einer Kündigung
und der Rechtsverfolgung (§ 767 abs. 2 BGB). Bürgen mehrere
Personen für eine Forderung, haften sie als Gesamtschuldner
(§ 769 BGB).