ist ein Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und -nehmer.
Der Darlehensgeber verpflichtet sich zur Zahlung eines
bestimmten Geldbetrags, der Darlehensnehmer verpflichtet
sich zur Rückzahlung des Betrages zuzüglich der vereinbarten
Zinsen und Kosten des Darlehens (§ 488 BGB).
Das Schuldrecht im BGB unterscheidet dabei u.a. zwischen
Überziehungskrediten (§ 493 BGB) und
Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 BGB). Auch
Finanzierungshilfen (z.B. Leasing, Teilzahlungsgeschäfte, §
499 BGB) mit Verbrauchern und Ratenlieferungsverträge (§ 505
BGB) werden vom Darlehensrecht im BGB umfasst.