Bei Pfändungen von Forderungen des Schuldners ist der
Drittschuldner derjenige, gegen den sich Forderungen des
Schuldners richten.
Soll z.B. der Lohn eines Schuldners gepfändet werden,
ist
der Arbeitgeber der Drittschuldner, denn der Schuldners hat
einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung
seines Arbeitslohns.
Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf der
Drittschuldner die gepfändete Forderung nicht mehr an den
Schuldner auszahlen (§ 829 ZPO). Konkret beim Arbeitslohn
heißt das, dass der pfändbare Anteil nicht mehr ausgezahlt
wird. Der Drittschuldner ist auch verpflichtet, eine
Drittschuldnererklärung abzugeben.