Bei der zivilrechtlichen Feststellungsklage ist das Ziel
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch ein
Gericht feststellen zu lassen. Im Verwaltungsrecht kann die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines
Verwaltungsakts begehrt werden.
Man unterscheidet je nachdem also zwischen negativer und
positiver Feststellungsklage. Sie kann nur erhoben werden,
wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (sog.
Feststellungsinteresse). Die Entscheidung des Gerichts
beinhaltet nur die Feststellung und verlangt von der
unterlegenen Partei kein bestimmtes durchsetzbares Verhalten.