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Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Ziel ist die Befähigung zur Selbsthilfe sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens.

Mietschulden

 Foren-Übersicht » Alles was nirgends reinpasst » Mietschulden  Seite 1 von 1 

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blackunicorn
Neuling
Neuling

Daten
Anmeldedatum: 28.10.2006
Beiträge: 2
Wohnort: Aachen



Beitrag Verfasst am: 28.10.2006, 14:20    Titel: Mietschulden Antworten mit Zitat

Sad Hi erstmal.

also ich habe ein ähnliches Problem.

Die ARGE hat bei uns 2 Monate nicht die Miete an dewn Vermieter überwiesen und einmal ist es bei uns aufs Konto gegangen, was wir nicht bemerkt haben.

Der Vermieter hat uns anfangs eine Frist von unglaublichen 8 Tagen gesetzt, man muss dazu sagen das wir eine Tochter von vier Jahren haben, hat das Arbeitsamt überhaupt nicht interessiert.

Wir haben uns schon einige Wohnungen angeschaut und bekommen genau wegen dieser Mietschulden keine Wohnung.

Da mein Freund aber jetzt seit ca, 2 Wochen wieder Arbeit hat ( wo er weniger verdient ) würde mich mal interessieren ob man dann auch die Möglichkeit hätte irgendwo Hilfe zu bekommen.

Ich weiß nicht wie wir sonst weiter machen sollen, vor allen Dingen macht mich das wegen meiner Tochter so fertig.

Wir sind momentan bei meiner Mutter die selber gerade mal 3 zimmer hat und mein Fetter auch noch hier wohnt.

Das kann so nicht mehr weiter gehn.

Ich freue mich über jede Antwort von euch ; )


Blackunicorn

Uhr könnt mir auch gerne per ICQ schreiben, hab ich ja angegeben

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murat
Senior Member
Senior Member

Daten
Anmeldedatum: 07.07.2006
Beiträge: 140



Beitrag Verfasst am: 29.10.2006, 10:19    Titel: Wohnung Mietschulden Antworten mit Zitat

Hi,

hab was zum Thema mietschulden im inet gefunden Smile

l.g
murat

Ich konnte zwei Monate keine Miete zahlen. Kann mein Vermieter die Wohnung kündigen?

Ja, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Monaten ihre Miete nicht oder nicht vollständig gezahlt haben und insgesamt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete aufgelaufen ist, kann Ihnen der Vermieter fristlos kündigen. Aber auch wenn Sie über einen längeren Zeitraum Ihre Miete nicht vollständig bzw. unpünktlich zahlen und Rückstände von insgesamt zwei Monatsmieten entstehen, droht Ihnen die Kündigung der Wohnung.
Achten Sie daher auf pünktliche Mietzahlung bis zum 3. Werktag (außer es besteht eine abweichende Vereinbarung mit dem Vermieter). Es ist wichtig, dass Sie die Miete regelmäßig und in voller Höhe bezahlen.


Ich habe Mietrückstände in Höhe von zwei Monatsmieten. Mein Vermieter hat mir angedroht, meine Wohnung zu kündigen. Was kann ich tun?


Nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrem Vermieter auf und bitten Sie ihn, auf die Kündigung zunächst zu verzichten. Am besten wäre es, wenn Sie die Mietrückstände noch vor Zugang des Kündigungsschreibens ausgleichen. Damit verliert der Vermieter unter Umständen das Kündigungsrecht. Zögern Sie nicht, sofort einen Antrag beim Sozialamt auf Übernahme der Miete zu stellen.
Falls Sie die Mietrückstände nicht sofort aufbringen können, teilen Sie dem Vermieter die Gründe mit und bieten Sie zusätzlich zu Ihrer laufenden Miete eine Ratenzahlung an, um die Mietrückstände zu tilgen. Schlagen Sie jedoch keine Ratenzahlung vor, welche Sie nicht einhalten können. Wenn Sie keine Rate aufbringen können, vereinbaren Sie eine Stundung (Ruhendstellung) der Mietrückstände. Sofern der Vermieter einverstanden ist, kann die Kündigung abgewendet werden.


Wann kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen?

Wenn Ihnen die Wohnung fristlos gekündigt wurde, kann der Vermieter bei Gericht eine Räumungsklage einreichen. Die Räumungsklage wird Ihnen per Postzustellungsurkunde oder wenn Sie gerade nicht zu Hause sind, durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Gleichzeitig erhalten Sie eine Benachrichtigung im Briefkasten.

Wichtig: Mit der Zustellung der Räumungsklage oder Niederlegung bei der Post beginnt eine zweimonatige Frist zu laufen.



Mein Vermieter hat gekündigt und eine Räumungsklage eingereicht. Kann ich die Kündigung und Räumung der Wohnung noch abwenden?

Ja, aber jetzt drängt die Zeit! Die Mietschulden müssen bis spätestens zwei Monate nach der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches (Zustellung der Räumungsklage) beglichen sein oder eine öffentliche Stelle (z.B. das Sozialamt) verpflichtet sich, die Mietrückstände zu übernehmen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Räumungsklage an Sie.

Wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt. Das Sozialamt kann in bestimmten Fällen nach § 15 a BSHG Mietrückstände übernehmen, um den Wohnungsverlust zu verhindern.

Achtung: Wurde Ihnen in den letzten zwei Jahren schon einmal wegen Mietrückständen fristlos gekündigt, ist der Vermieter nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses verpflichtet.


Ich kann die Mietrückstände mit meinem geringen Einkommen nicht aufbringen. Wo bekomme ich Hilfe?


Reicht Ihr Einkommen nicht aus, die rückständige Miete zu bezahlen, können Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. Das Sozialamt wird Ihnen die Mietrückstände nur bewilligen, sofern die zukünftigen Mietzahlungen sichergestellt sind und wenn die Übernahme zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und ohne die Hilfe Obdachlosigkeit einzutreten droht. Obdachlosigkeit droht Ihnen bei Kündigung der Wohnung bzw. bei einer Räumungsklage. Gerechtfertigt ist eine Übernahme nur, wenn bisher keine Mietschulden aufgetreten sind und wenn ihre Miete angemessen ist (z.B. preiswerter Mietzins und kein zu großer Wohnraum).

Je nach Ihrer finanziellen Situation können die Mietrückstände vom Sozialamt als einmalige Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Wenn keine akute Obdachlosigkeit droht, wird das Sozialamt in den seltensten Fällen Hilfe leisten.



Was passiert, wenn das Sozialamt meine Mietschulden nicht übernimmt?


Mit der Räumungsklage werden Sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Außerdem werden die Mietrückstände sowie eine Nutzungsentschädigung von Ihnen verlangt. Sie erhalten eine Klageschrift und eine Ladung zum Gerichtstermin wird Ihnen zugestellt. Versäumen Sie keinesfalls den Gerichtstermin. Im Gerichtstermin ergeht das Urteil (sogn. Räumungstitel), dass Sie die Wohnung bis zu einem bestimmten Termin zu räumen haben. Wenn Sie nicht selbst die Wohnung verlassen, lässt der Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung räumen. Die hohen Verfahrenskosten für die Zwangsräumung müssen von Ihnen erstattet werden. Sichern Sie sich vor der Räumung Ihre Papiere und Wertgegenstände, da die Möbel und das gesamte Inventar abtransportiert werden. Wenden Sie sich an das Sozialamt. Sollte Ihr Vermieter einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zustimmen, kann Ihnen das Sozialamt bei der Beschaffung eines Ersatzwohnraumes behilflich sein.

Beachte: Eine Zwangsräumung ist nur nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht und nur durch den Gerichtsvollzieher möglich!



Habe ich eine Möglichkeit auf den Räumungstermin Einfluß zu nehmen?

Ja. Schon während des gerichtlichen Verfahrens sollten Sie einen Antrag auf angemessene Räumungsfrist beim Vollstreckungsgericht stellen. Ein Aufschub setzt zwingend voraus, dass Sie von nun an Ihre Miete pünktlich zahlen und nachweisen, dass Sie intensiv nach einer Ersatzwohnung suchen. Wurde Ihnen schon mal eine Verlängerung der Räumungsfrist gewährt, können Sie nochmals einen Antrag bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der bereits gewährten Räumungsfrist stellen. Die maximale Verlängerung der Räumungsfrist beträgt ein Jahr, muß aber immer durch das Gericht festgesetzt werden.

Nach Ablauf der Räumungsfrist können nur ganz besondere Ausnahmefälle die Zwangsräumung abwehren. Hier entscheidet immer das Vollstreckungsgericht.

Achtung: In Eilfällen müssen Sie zur Verwirklichung Ihres Vollstreckungsschutzes beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellen. Holen Sie sich dabei rechtlichen Rat!


Wer kann mir weiterhelfen? Wo kann ich mich informieren?
Informieren Sie sich bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle. Außerdem können Ihnen das Sozialamt (Soziale Wohnhilfen der Bezirksämter) und ggfs. die Beratungsstellen der Wohnungsbaugesellschaften weitere Informationen geben.
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blackunicorn
Neuling
Neuling

Daten
Anmeldedatum: 28.10.2006
Beiträge: 2
Wohnort: Aachen



Beitrag Verfasst am: 31.10.2006, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Danke dir erstmal.

Sehr gut finde ich die Intformation über die Frist was die Räumungsklage angeht.

vielen lieben Dank

Blackunicorn Smile
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biggy23
Neuling
Neuling

Daten
Anmeldedatum: 26.12.2009
Beiträge: 4



Beitrag Verfasst am: 05.01.2010, 15:02    Titel: Mietschulden Antworten mit Zitat

Vielen Dank! Eine sehr hilfreiche Info, sehr anschaulich beschrieben!!
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