Wer nicht in der Lage ist,
aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich
selbst zu helfen, und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe
erhält, hat ein Recht auf persönliche und
wirtschaftliche Hilfen. Ziel ist die Befähigung zur
Selbsthilfe sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens.
Hallo,
ich habe ende 2004 ein paar Tsd. Euro bei einem (ehem. befreundetem) Finanzberater angelegt. Ich hab "nur" eine Quittung mit Betrag, Datum und seinem Namen, Verzinsung etc. vorliegen. Nach einem Jahr war es fällig. Seit 10 Monaten renne ich nun hinter dem Geld her. Der Finanzberater ist in Schwierigkeiten, FA hat die Konten gesperrt, wieder aufgemacht, aber außer 2 kleinen Rückzahlungen ist nichts weiter passiert und er hält mich hin. Bisher habe ich auf rechtliche Schritte verzichtet, da ich ja kein Geld habe könnte ich auch den nötigen Anwalt nicht zahlen. Wer kann mir sagen wie ich vorgehen kann, damit ich schnellstens mein Geld bekomme. Kann ich Verzugszinsen ansetzen? Ich wollte ihn nun schritlich ein letztes Mal unter Androhung Erstattung einer Strafanzeige mit Fristsetzung anschreiben. Wer kann mir helfen? Welche Möglichkeiten habe ich? Vielen Dank im Voraus.
I. Vertragsschluß
Es gibt einige Möglichkeiten gegen künftige Probleme bei dem Einzug von Forderungen bereits bei dem Abschluß des Vertrags vorzubeugen.
Das Schlagwort "Vertragsfreiheit" ist in diesem Zusammenhang wichtig, denn in der Phase vor dem Vertragsschlusses besteht die Chance, das wer, wann, wie der Vertragsmodalitäten zu beeinflussen. In der freien Wirtschaft hat jeder die Wahl, mit wem und zu welchen Bedingungen er einen Vertrag schließen möchte.
1.Vertragspartner
So ist es empfehlenswert, den zukünftigen Vertragspartner, soweit möglich, näher anzuschauen. Gibt es Hinweise, daß die andere Partei zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist? Zwar werden meistens keine konkrete Informationen über die finanzielle Situation des Vertragspartners zu Verfügung stehen. Es ist auch nicht praktikabel über jeden einzelnen Vertragspartner umfassende Daten zu sammeln. Aber es gibt auch allgemeine Hinweise auf die Seriösität einer Person. So kann ein unverhältnismäßiges Preis-Leistungsverhältnis auf betrügerischen Absichten deuten.
2. Vertragsform
Der Vertrag soll immer schriftlich fixiert werden. Dies Regel gilt nicht nur im geschäftlichen sondern auch im privaten Bereich. Selbst in familiären Angelegenheiten ist die Schriftform ratsam. Soweit die andere Partei nicht bekannt ist, müssen die persönliche Daten in den Vertrag aufgenommen. Bei einer Firma ist die genau Firmierung wichtig. Sinnvoll ist es auch, die Bankverbindung zu wissen.
3. Vertragsmodalitäten
Entschließt man sich, den Vertrag mit der anderen Partei zu schließen, dann müssen Überlegungen zu den Vertragsmodalitäten angestellt werden.
Einige Geschäfte können reibungslos gleich bar bezahlt werden. Durch die Wahrnehmung einer solchen Möglichkeit können Probleme des Forderungseinzugs vermieden werden.
Kann ein Geschäft nicht bar abgewickelt werden, so kann die Forderung besichert werden. Dies gibt dem Gläubiger eine zusätzliches Recht, um sich zu befriedigen. Dabei wird zwischen gesetzliche und vertragliche Sicherungsmittel unterschieden.
Überblick über die gesetzlichen Sicherungsmittel:
- Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB
Der Gläubiger kann seine geschuldete Leistung verweigern, wenn der Schuldner die ihm gebührende Leistung nicht bewirkt. Das heißt, daß die eine Partei ihre Leistung nicht erbringen muß, wenn die andere es auch nicht tut. Die Leistung des Schuldners muß fällig sein und der Gläubiger darf nicht zur Vorleistung verpflichtet sein. Unter Kaufleuten gelten die §§369 ff. HGB.
- Wegfall der Vorleistungspflicht, § 321 BGB
Ist der Gläubiger zur Vorleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung verweigern, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners sich wesentlich verschlechtern und dadurch der Anspruch des Gläubigers gefährdet wird.
- Vermieterpfandrecht, §§ 559 ff. BGB
Diese Norm gibt dem Vermieter eines Grundstücks ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters als Pfand einzubehalten.
Der Werkunternehmer hat ein Pfandrecht an der von ihm hergestellte oder ausgebesserte beweglichen Sachen. Hingegen kann der Bauunternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück zur Sicherung seiner Forderung verlangen. § 648a BGB gibt dem Bauhandewerker, die Möglichkeit, die Vorleistung einer Sicherheit zu leisten. Allerdings ist § 648a BGB nicht für die Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses einer Privatperson anwendbar.
Überblick über die vertragliche Sicherungsmittel:
- Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der bereits an den Käufer übergebenen Sache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
-Faustpfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
Eine bewegliche Sache wird zur Sicherung der Forderung belastet, so daß der Gläubiger aus der Sache befriedigen kann. Die Sache muß dabei in den Besitz des Gläubigers gelangen.
- Sicherungsübereignung
Das Eigentum an einer Sache wird zur Sicherung einer Forderung auf den Gläubiger übertragen, obwohl der Besitz der Sache bei dem Schuldner bleibt.
- Grundpfandrecht
Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB) und Grundschulden (§§ 1191 ff. BGB) werden oft für höhere Forderungen, insbesondere bei Bauverträge, im Grundbuch eingetragen.
-Bürgschaften, §§ 765 ff. BGB
Eine Forderung wird dadurch gesichert, daß eine dritte Person für die Forderung einsteht.
- Sicherungsabtretung
Der Schuldner kann Forderungen, die er gegen einen Dritten hat, an den Gläubiger abtreten. In der Praxis kommt häufig eine Lohnabtretung in Betracht.
Grundsätzlich sollen die vertraglichen Besicherungen auch schriftlich fixiert werden. Die Bürgschaft zwischen Privatpersonen ist nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten wird.
Die Annahme von einem Scheck oder Wechsel kann auch später die Einziehung einer Forderung erleichtern. Zwar hat der Schuldner dadurch nicht mehr Geld zur Verfügung, aber prozessual wird die Lage erleichtert. Denn als Zahlungsversprechen ist der Nachweis eines Eingehungsbetrugs leichter zu erbringen und eine Scheck- oder Wechselklage nach §§ 602 ff. ZPO ist schneller durchzuführen ist.
Ein vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis (§ 794 I Nr. 5 ZPO) kann für den Gläubiger auch von Vorteil sein, weil der Gläubiger so gleich einen Titel hat und damit sofort vollstrecken kann.
Im übrigen kann ein Gläubiger für ihn günstige Klauseln in den Vertrag einfügen, die den Forderungseinzug später vereinfacht.
a. Verzug
Es empfiehlt sich, die Fälligkeit der Forderung vertraglich festzulegen. Denn wenn der Tag der Fälligkeit kalendermäßig bestimmt ist im Sinne von § 284 II BGB, so ist eine Mahnung entbehrlich und der Schuldner befindet sich nach diesem Tag in Verzug. Stattdessen kann auch vereinbart werden, daß der Verzug auch ohne Mahnung eintritt. Eine solche Vereinbarung ist aber nicht als AGB zulässig, da dies ein Verstoß gegen § 11Nr. 4 AGBG darstellt.
Wird eine solche Klausel nicht vereinbart, kann eine Mahnpauschale vereinbart werden. Diese sind als solche zulässig. Allerdings darf keine Mahngebühr für die erste Mahnung auferlegt werden, wenn durch diese Mahnung der Schuldner in Verzug gesetzt wird. Pro Mahnung darf auch nur 5,00 DM genommen werden, um mit dem AGBG in Einklang zu stehen.
Häufig wird ein Schuldner dreimal gemahnt. Dies ist weder im BGB noch im HGB vorgeschrieben. Wenn der Schuldner sich einmal in Verzug befindet, reicht dies aus, um gerichtliche Schritte einzuleiten. Alle weitere Mahnungen sind Höflichkeiten, die allenfalls dem Gläubiger zu Gute kommen können, wenn die Geschäftsbeziehungen mit dem Schuldner fortgeführt werden sollen.
b. Zinsen
Verzugszinsen können auch vertraglich festgelegt werden. Dies ist für Gläubiger vorteilhaft, weil er in einem etwaigen Rechtsstreit die Höhe der Zinsen nicht beweisen muß. Besonderheiten sind im AGBG und im Verbraucherkredit- und Kreditvermittlungsvertragsgesetz geregelt.
c. Gerichtsstandvereinbarungen/ Schiedsgerichtsvereinbarungen
Gerichtsstandsvereinbarung sind grundsätzlich nur für Kaufleute interessant, da sie nicht im Nichtkaufmännischenverkehr gelten. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, daß der Schuldner nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder hat.
Auch Schiedsgerichtsvereinbarungen sind überwiegend nur für Kaufleute sinnvoll. Eine Vereinbarung, die ein schiedsgerichtliches Verfahren vorschriebt, ist nur wirksam, wenn sie auf einer gesonderten Urkunde steht.
d. Verfallsklausel
Ist eine Ratenzahlung vereinbart, so kann im Vertrag bestimmt werden, daß der Restbetrag der Forderung automatisch fällig wird, wenn Schuldner einen bestimmten Rückstand hat.
e. Inkassokostenklausel
Die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros können auf den Schuldner übertragen werden. Nur das Erfolgshonorar muß der Gläubiger selbst zahlen, um nicht gegebenenfalls gegen § 9 I ABGB zu verstoßen.
Ist der Vertragspartner ein GmbH, sind die Haftungsmaßstäbe für Gesellschafter und Geschäftsführer gesetzlich geregelt. Im Regelfall wird der Gläubiger keinen Anspruch gegen sie geltend machen können. Dies schließt aber nicht aus, daß ein Gläubiger, der eine starke Verhandlungsposition inne hat, mit einem Gesellschafter oder Geschäftsführer einen Schuldbeitritt, Garantievertrag oder Bürgschaft vereinbart. Wird mit einer GbRmbh verhandelt, so ist besondere Vorsicht geboten.
Sollte die Vertragsgestaltung kompliziert sein, so ist ratsam den Vertrag von einem Anwalt mitzugestalten bzw. überprüfen zu lassen. Soweit der Vertrag notariell beurkundet werden muß, zwingt der Gesetzgeber den Gläubiger zur rechtlichen Beratung, da nun ein Notar eingeschaltet werden muß.
4. Informationsgewinnung
Vorweg ein paar Hinweise zum Thema "Informationsbeschaffung über den Schuldner". Diese Tipps sind nicht nur bei Vertragsschluß sonder während des ganzen Verlaufs eines Forderungseinzugs relevant, da es für den Gläubiger immer von Vorteil ist, wenn er umfassende Informationen über den Schuldner und sein Vermögen hat. Im förmlichen Verfahren, vor Gericht zum Beispiel, sind diese Informationen unerläßlich.
a. Wichtige Informationen
Für jeden Schuldner muß man vollständige Angaben über die Adresse, daher Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, machen können. Bei einer Privatperson können mehrere Vornamen, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung bedeutsam sein. Bei Firmen ist folgendes zu berücksichtigen:
Soweit die Gesesellschafter neben der Gesellschaft haften, sollte man neben den Daten der Gesellschaft auch die entsprechenden Informationen über die Gesellschafter. So ist bei einem eingetragenen Vollkaufmann auch das Geburtsdatum des Inhabers und die Handelsregisternummer der Firma wichtig. Bei der oHG und KG sind die Daten über die Gesellschafter erheblich, ausgenommen die Kwommanditisten der KG, die nicht haften, wenn sie ihre Einlage erbracht haben. Die GmbH wird durch den Geschäftsführer und die AG durch den Vorstand vertreten. Daher sind diese Daten auch erheblich. Die GmbH & Co. KG ist eine KG vertreten durch die GmbH, die wiederum von ihrem Geschäftsfüher vertreten wird.
Bei der Vollstreckung ist es auch sinnvoll, exakte Angaben über die Sache, die Forderung oder das Grundstück, in das vollstreckt werden soll, zu machen. Dies erleichtert die Vollstreckung und erhöht die Erfolgschancen.
b. Quellen
Nun eine Übersicht über die besten Informationsquellen:
- Selbstauskunft
Die beste Quelle über den Schuldner und seine Vermögensverhältnisse ist der Schuldner selbst.
-Geschäftspapier/Briefkopf
Einige Informationen muß der Vollkaufmann, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf dem Geschäftspapier angeben. Daher ist dies eine gute Quelle, insbesondere auch für Kontoverbindungen einer Privatperson.
- Handelsregister
Jedermann kann einen Antrag auf Erteilung eines Registerauszugs verlangen. Die Registerabteilung A führt die Akten über Einzelkaufleute und Personengesellschaften. Registerabteilung B ist zuständig für die Kapitalgesellschaften. Wertvoll sind Informationen über Stammkapital, Alter, Gesellschaftsvertrag und Gesellschafter.
- Gewerberegister
Muß die Firma sich nicht im Handelsregister eintragen lassen, so kann sie im Gewerberegister gemeldet sein. Einsicht in das Register wird jedoch nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist bei der Durchsetzung einer Forderung gegeben und sollte im Antrag klar gestellt werden.
- Handwerkskammer/Handelskammer
- Bankauskunft/Kreditauskunft
Informationen über eine Privatperson werden aber nur erteilt, wenn dieser Zustimmt.
- Schuldnerregister
Sofern die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, wird die Person im Schuldnerregister beim Amtsgericht geführt. Auf Antrag kann Auskunft erteilt werden.
- Schufa
Das bundesweite private Schuldnerregister enthält Daten über die Zahlungsfähigkeit einer Person im Rahmen von Abzahlungskäufe.
So kann erfahren werden, ob eine bestimmte Person ein Grundstück in einem Bezirk hat oder eine Postadresse kann einem Grundstück zugeordnet werden.
- Postanschriftenprüfung
Der Gläubiger kann durch eine Postkarte, die an das für den Schuldner zuständige Postamt geschickt wird, überprüfen, ob die Postanschrift des Schuldners stimmt.
- Einwohnermeldeamtauskunft
Diese Auskunft liefert dem Gläubiger Informationen, wohin der Schuldner sich abgemeldet hat. Bei berechtigtem Interesse können auch weitere allgemeine Informationen erteilt werden.
- Postfach
Für Schuldner die nur eine Postfachtadresse angegeben haben, kann über die Post der Name und Straßenadresse des Postfachinhabers erhalten werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
- Telefon- und Adressbücher
- Internet bzw. Websiteadressen
- Verwandte, Bekannte und Arbeitgeber des Schuldners
- Detekteien
- Arbeitgeberermittlung
- Kfz-Halter-Ermittlung
- Strafermittlungsakte
II. Außergerichtliches Mahnverfahren
1. Fälligkeit
Um Zahlung verlangen zu können, muß die Leistung fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Vertrag. Grundsätzlich ist eine Leistung sofort fällig, aber praktisch gesehen, fallen Vertragsschluß, die Leistung des Gläubiger und die Leistung des Schuldners häufig zeitlich auseinander.
Die Fälligkeit einer Leistung ist nicht mit dem Verzug gleichzusetzen. Zwar können sie sich zeitlich überschneiden sofern die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt ist oder die Entbehrlichkeit einer Mahnung um den Schuldner in Verzug zu setzen vereinbart worden ist. Hier ist der Vorteil einer entsprechenden Klausel im Vertrag deutlich.
Bei bestimmten Vertragstypen muß beachtet werden, daß zuerst der Vertrag gekündigt werden muß bevor der Gläubiger mahnen kann.
2. Mahnung
Ansonsten muß der Gläubiger eine Mahnung an den Schuldner zukommen lassen, um ihn Verzug zu setzen. Eine Formvorschrift für die Mahnung besteht nicht. Der Schuldner muß lediglich erkennen können, daß er zur Zahlung aufgefordert wird. Wie bereits erwähnt, ist eine Mahnung hierfür ausreichend. Mehrere Mahnungen kosten dem Gläubiger Zeit und Geld, und statistisch gesehen hilft das vielfache Mahnen nicht mehr bei der Herbeiführung der Leistung. Da die erste Mahnung, die wichtigste ist, sollten Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, den Nachweis führen zu können, daß eine Mahnung an den Schuldner geschickt worden ist. So sollte die erste Mahnung schriftlich erfolgen und eventuell per Einschreiben zu gesandt werden. Entschließt man sich mehrfach zu mahnen, so sollten die Mahnung innerhalb geringe Zeitabstände zugeschickt werden, ca. 2 Wochen-Abstände, und man sollte bereit sein, die angekündigten Maßnahmen durchzuführen. Abhängig von dem Verhältnis zwischen den Parteien kann ist sinnvoll sein zunächst mit dem Schuldner zu telefoniern, um etwaige Mißverständisse zu klären. Ein ausgefülltes Überweisungsformular kann auch beigefügt werden, um die Zahlung zu erleichtern.
Die Mahnung unterbricht die Verjährung einer Forderung nicht.
Die Verjährung wird unterbrochen z.B. durch: 1) ein Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner; 2) die Zustellung eines Mahnbescheids; 3) dieErhebung einer Klage; 4) die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs; 5) die Aufrechnung des Anspruchs in einem Prozeß.
Die Verjährungsfristen variiern je nach Vertragsart. Forderungen verjähren regelmäßig nach 6 Monate, 1, 2, 3, 4, 5 oder 30 Jahre. Da 6 Monate oder 1 Jahr doch schnell vorbei sind, obliegt es dem Gläubiger zu wissen, wann die Forderung verjährt, und entsprechend rasch zu handeln.
Nach dem Erhalt der Mahnung kann es nun passieren, daß der Schuldner sich meldet und um Stundung der Forderung oder um ein Vereinbarung über Ratenzahlung bittet. Die Entscheidung, auf diese Bitte einzugehen oder nicht, obliegt dem Gläubiger,da er dazu nicht verpflichtet ist. Stimmt er der Stundung oder der Ratenzahlung zu, kann er die Gelegenheit nutzen, um Information über den Schuldner zu erhalten, dessen Einholung er bei Vertragsschluß versäumt hat. Eine Selbstauskunft über seine wirtschaftliche Lage sollte der Gläubiger verlangen. Er kann zu diesem Zeitpunkt eine Besicherung der Forderung mit dem Schuldner vereinbaren als Voraussetzung für seine Zustimmung. Bezüglich der Ratenzahlung sollte der Schuldner eine Abschlagszahlung leisten. Man sollte den Schuldner auch dazu bewegen, einem Schuldanerkenntnis oder sogar einem notariellen vollstreckbaren Urkunde zuzustimmen, um gegebenenfalls später das Verfahren zu vereinfachen.
Im übrigen muß der Gläubiger den Schuldner im Auge behalten und nach Indizien einer drohender Insolvenz achten.
Der Gläubiger kann auch durch einen Anwalt oder Inkassobüro mahnen lassen. Hier ist zu beachten, daß der Gläubiger bereits selbst den Schuldner in Verzug gesetzt hat. Der Schuldner trägt nur die Kosten der verspäteten Leistung, die nach dem Eintritt des Verzuges entstanden sind. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zur Frage, welche Mahnkosten durch ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt von dem Schulder getragen werden müssen.
III. Titulierung der Forderung
Es gibt drei wichtige Gründe, eine Forderung titulieren zu lassen. Erstens, die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner wird bestätigt und erlangt formelle Rechtskraft. Dies stärkt die Position des Gläubigers. Zweitens, verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren, wenn er einmal tituliert ist. Auch wenn es sinnlos ist jetzt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben, weil er nicht zahlungsfähig ist, so hat er vielleicht innerhalb der nächsten 30 Jahren die finanzielle Mittel, die Forderung zu begleichen. (Nur im Falle der Insolvenz des Schuldners kann die Zeit auf sieben Jahre verkürzt sein.) Drittens, kann der Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn er keinen Titel hat. Ein Gläubiger in grundsätzlich nicht befugt, seine eigenen Forderungen zwangsweise durchzusetzen. Diese Aufgabe obliegt dem Staat. Der Gläubiger kann die Titulierung seiner Forderung auf unterschiedliche Art erreichen. Besonders hervorzuheben ist das gerichtliche Mahnverfahren und das Klageverfahren. Die Entscheidung zwischen diesen beiden Verfahrensarten muß danach getroffen werden, ob der Schuldner Einreden gegen die Forderung gelten machen wird oder nicht. Erhebt der Schuldner Einreden gegen die Forderung im Mahnverfahren, so kostet dies dem Gläubiger Zeit und Geld.
1. Gerichtliches Mahnverfahren, §§ 688 ff. ZPO
a. Erlaß eines Mahnbescheides
Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides setzt das Ausfüllen eines vorgeschiebenen Formulars voraus. Zum Teil werden die Mahnanträge maschinell bearbeitetn, so daß in dem Fall eine maschinell lesbares Aufzeichnung erforderlich ist. Bei dem Ausfüllen des Formulars sind folgende Punkte zu beachten:
- Zustänige Gericht
Als Mahngericht ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Gläuiber seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, so wird das Mahnverfahren nicht durchgeführt.
- Ansprüche
Das Mahnverfahren kann für alle Ansprüche, die der Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, eingeleitet werden. So kann das Mahnverfahren nicht bei Zug-um-Zug Verträge nicht betrieben werden. Soweit es sich um einen Verbraucherkredit handelt, müssen zum Zwecke des Verbraucherschutzes genau Angaben gemacht werden und bestimmte Grenzwerte beachtet werden. Der Anspruch wird in dem entsprechenden Feld auf dem Antrag durch eine allgemeine Bezeichnung individualisiert. Zinsen werden in der Spalte "Zinsen" getrennt eingetragen und auch anderweitige vorgerichtliche Mahnkosten werden in der vorgegebenen Stelle aufgelistet.
- Zuständige Gericht beim streitigen Verfahren
Der Gläubiger, muß angeben, welches Gericht zuständig sein soll, falls der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Das Amtsgericht ist sachlich Zuständig für Ansprüche bis 10.000 DM, Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen und Unterhaltsansprüche. Im übrigen ist das Landgericht zuständig. Örtlich ist in der Regel das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Firmensitz hat. Allerdings kann es nach den §§ 12 ff.ZPO eine andere besondere oder ausschließliche Zuständigkeit bestehen. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Gerichtsstand bei unerlaubten Handlungen, § 32 ZPO, oder der Gerichtsstand des Erfüllungsorts, § 29 ZPO.
- Antragsgegner
(Im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens wird der Gläubiger als Antragsteller und der Schuldner als Antragsgegner bezeichnet.)
Der Antragsteller muß den Antragsgegner mit Anschrift genau bezeichnen, so daßdie Zustellung und gegebenenfalls später die Vollstreckung reibungslos durchgeführt werden kann. Deswegen ist eine Postfach nicht ausreichend. Bei Gesellschaften muß darauf geachtet werden, ob die Gesellschaft und/oder Geschäftsführer oder Gesellschafter mit benannt werden müssen.
- Antragsteller
Daneben muß auch der Gläubiger über sich selbst als Antragsteller im entsprechenden Feld klare Angaben machen.
- Streitige Verfahren
Es ist sinnvoll gleich die Durchführung des streitigen Verfahrens, für den Fall des Einspruchs durch den Schuldner zu beantragen. Hierfür gibt es auch ein gesondertes Feld.
- Unterschrift
Zuletzt darf die Unterschrift des Gläubigers nicht vergessenen werden.
Soweit der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides nicht zurückgewiesen wird, ergeht so dann ein Mahnbescheid. Ein wichtiger Grund für die Zurückweisung des Antrags ist, daß der Gerichtskostenvorschuß nicht oder nicht in richtiger Höhe eingezahlt worden sind. Es muß eine ½ Gerichtsgebühr eingezahlt werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens.
b. Widerspruch
Der Schuldner hat nach der Zustellung mindestens zwei Wochen Zeit Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Diese Frist verlängert sich aber praktisch gesehen, da der Schuldner spätestens bis zum Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids den Widerspruch einlegen kann. So hängt die Frist zur Einlegung des Widerspruchs auch vom Gläubiger ab. Der Gläubuger wird von dem Gericht über einen etwaigen Widerspruch informiert. Dann ruht das Mahnverfahren bis der Antrag auf die Durchführung eines streitigen Verfahrens vom Gläubiger oder Schuldner gestellt wird. Hier muß der Gläubiger darauf achten, daß er nicht untätig bleibt, da die Verjährungsunterbrechung enden kann. Die Sache wird dann auf den Antrag hin an das Streitgericht abgegeben. Grundsätzlich wird nun die Sache so behandelt, als ob eine Klage erhoben worden ist. Besonders zu beachten ist die Einzahlung der restlichen Gerichtsgebühren. Der Gläubiger wird aufgefordert seinen Anspruch zu begründen und muß auch hier die ihm vorgegebene Frist einhalten.
c. Erlaß eines Vollstreckungsbescheids
Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, so kann der Gläubiger nach Ablauf von 2 Wochen den Erlaß eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Hier kann sich der Gläubiger auch nicht endlos Zeit lassen, da er binnen 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner den Antrag stellen muß. Der Antrag wird abgewiesen und die Wirkung des Mahnbescheids entfällt. Liegen alle Voraussetzungen vor, erläßt das Gericht den Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel und gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, die Vollstreckung sofort zu betreiben.
d. Einspruch
Allerdings kann der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Wurde verspätet Widerspruch eingelegt, so wird dieser in einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gedeutet. Der Gläubiger muß die Möglichkeit, daß der Schuldner Einspruch einlegt einkalkulieren, da sich hier ein Kostenrisiko für den Gläubiger verbirgt, wenn er umgehend nach dem Erlaß des Bescheides vollstreckt, da er sich Schadensersatzpflichtig machen kann. Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit ab Zustellung, um Einspruch schriftlich oder mündlich einzulegen.
Hat der Schuldner rechtzeitig Einspruch eingelegt so ist das weitere Verfahren ähnlich wie bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid: Das streitige Verfahren wird an das zuständigen Gericht abgegeben.
e. Besonderheiten
Der Gläubiger kann auch einen Urkunden-, Wechsel oder Scheckmahnbescheid beantragen, wenn sich die Forderung aus der Urkunde ergibt.
Ist der Schuldner insolvent, so kann weder ein Mahnbescheid noch ein Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergehen. Der Gläubiger kann seine Forderung lediglich zur Insolvenztabelle anmelden.
2. Klageverfahren
Wie sich aus den obigen Erläuterungen ergibt, kann ein Mahnverfahren dem Klageverfahren voraus gehen, muß aber nicht. Für einen Gläubiger, der ohne Anwalt das Klageverfahren einleiten möchte sind folgende Punkte zu beachten:
- Zuständige Gericht
In der Regel ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen (Wohn)Sitz hat, zuständig. Für andere Zuständigkeiten, siehe oben Seite... Überwiegend ist das Amtsgericht zuständig, so daß kein Anwaltszwang besteht. Für Streitigkeiten mit einem Wert über 10.000,00 DM ist das Landgericht zuständig und folglich muß der Gläubiger einen Anwalt einschalten. Die Parteien können auch eine Gerichtsstandvereinbarung im Vertrag getroffen haben. Allerdings ist dies bei Privatpersonen in nur wenige Ausnahmefälle zulässig. Neben der oben auf Seite erwähnte Ausnahme kann aber eine solche Vereinbarung getroffen werden, wenn dies nach der Entstehung der Streitigkeit vereinbart wird.
- Kläger
Der Kläger, hier also der Gläubiger, muß sich eindeutig bezeichnen und eine vollständige Adressangabe machen.
- Beklagter
Es gilt das gleich wie für den Kläger.
- Streitgegenstand
Der Streitgrund muß bestimmt bezeichnet werden und eine Begründung des Anspruchs darf nicht fehlen.
- Klageantrag
Der Kläger muß einen bestimmten Klageantrag stellen.
Es besteht die Möglichkeit, sich an die Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts zu wenden, wenn es Probleme mit der Entwerfung der Klageschrift gibt.
Mit der Einreichung der Klage muß der Kläger drei Gerichtsgebühren an das Gericht zahlen. Der Kläger kann unter Umstände von der Vorschußpflicht befreit werden. Zudem kann der Gläubiger Prozeßkostenhilfe beantragen, wenn seine finanzielle Lage sie an der Rechtsverfolgenung hindern würde,
Nachdem der Gläubiger drei Gerichtsgebühren eingezahlt hat und zwei Exemplare der Klageschrift bei Gericht eingereicht hat, entscheidet nun der Richter über den weiteren Verlauf der Sache. So kann er ein schriftliches Vorverfahren oder ein früher erster Termin anberaumen. Wird ein Termin für eine mündliche Verhandlung einberäumt, so muß der Gläubiger erscheinen, soweit er keinen Vertreter hat. Falls der Schuldner nicht rechtzeitig seine Verteidigungsabsicht anzeigt oder in dem Termin nicht erscheint, kann ein Versäumnisurteil ergehen. Folgendes muß im Verfahren folgende beachtet werden: Jede Partei muß alles nötige veranlassen, um seinen Standpunkt zu belegen. Das heißt, daß der Gläubiger alle Verteidigungs- und Angriffsmittel in den Prozeß rechtzeitig einführen muß. Daneben sind die Parteien verpflichtet, die die Wahrheitspflicht nachzukommen.
Der Gläubiger kann nach dem er die Klage zurücknehmen oder für erledigt erklären, wenn dies in seinem Interesse liegt. Das Kostenrisiko obliegt aber dann auch ihn.
Der Richter wird dann nach der mündlichen Verhandlung ein Urteil erlassen. Ist der Gläubiger mit dem Urteil nicht zufrieden und ist die Unzufriedenheit begründet, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Dies kann jedoch nur geschehen, wenn der Streitwert der Sache über 1.500,00 DM beträgt. Im übrigen herrscht an den höheren Gerichte über dem Amtsgericht Anwaltszwang, so daß der Gläubiger dann ein Rechtsanwalt in sein Vertrauen ziehen muß.
Im Tenor des Urteils wird das Urteil meist für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Gläubiger muß sich entscheiden, ob er gleich vollstrecken will, mit Risiko, daß er sich Schadenseratzpflichtig macht falls er nach allen Instanzenzüge das Verfahren verliert, oder ob er lieber warten möchte bis das Urteil rechtskräftig wird aber ihm dadurch viel Zeit verloren gehen kann bis er sein Geld hat. Ob der Gläubiger eine Sicherheitsleistung vor der Vollstreckung erbringen muß ergibt sich aus dem Urteil und hängt mit der Urteilssumme zusammmen.
Ähnlich wie im gerichtlichen Mahnverfahren, kann ein Urkundsklage erhoben werden, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind. Das bedeutet, daß die Forderung durch Urkunden allein bewiesen werden muß.
Neben einem Versäumnisurteil kann auch ein Anerkenntnisurteil ergehen, wenn der Schuldner die Forderung schriftlich oder im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkennt. In dem Fall kommt der Gläubiger schnell zu seinem vollstreckbaren Urteil, muß aber die Verfahrenskosten tragen, wenn er unnötigerweise das Verfahren veranlaßt worden ist. Deshalb ist es immer ratsam zu versuchen sich vor der Klage mit dem Schuldner zu einigen, wobei die Verhandlungen natürlich schriftlich festgehalten werden sollten.
3. Andere Titulierungsmöglichkeiten
Der Vollstreckungsbescheid und das Urteil sind nicht die einzigen vollstreckbare Titel, die die Rechtsordnung kennt. Von besonderem Intersse für den Gläubiger können auch sein:
a. Vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis
Der Schuldner muß viel Kooperationsbereitschaft zeigen,um diesen Weg zu gehen. Aber es spart ihm Geld und dem Gläubiger Zeit. Das Schuldanerkenntnis ist sofort vollstreckbar.
b. Vergleiche
Ein Anwaltsvergleich ist sofort vollstreckbar, setzt jedoch voraus, daß beide Parteien anwaltlich vertreten sind.
Ein Prozeßvergleich wird im Rahmen eines streitigen Verfahrens vor dem Gericht geschlossen. Dieser Vergleich ist ein Titel.
Kein Titel erlangt man bei dem Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches.
Bei dem Abschluß eines Vergleiches soll darauf geachtet werden, daß bereits entstanden Kosten mit einbezogen werden. Jede Partei kann sich auch den Widerruf des Vergleiches innerhalb einer bestimmte Frist vorbehalten.
Hier muß auch die Möglichkeit eines Eilverfahrens erwähnt werden. Dadurch erhält man zwar kein Titel aber im Rahmen eines Arrestverfahrens nach den §§ 916 ff. ZPO kann der Gläubiger am schnellsten die Zwangsvollstreckung vorantreiben, unter bestimmten Umstände sogar binnen Stunden. Die Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht für die Zwangsvollstreckung eines Arrestbeschlusses oder - Urteils erforderlich. Dies ist aber nur unter Beachtung engen Voraussetzungen möglich. Der Gläubiger muß nämlich glaubhaft machen, daß ein Urteil, das im Wege des normalen Klageverfahrens erlangt wurde, zu spät käme, weil dann die Vollstreckung nur sehr erschwert oder überhaupt nicht mehr durchzuführen wäre. Die Forderung wird auch nur gepfändet; eine Verwertung ist erst nach der Durchführung des Hauptverfahrens zulässig.
IV. Vollstreckung Allgemein
1. Voraussetzungen
Nachdem der Gläubiger einen Titel gegen den Schuldner erhalten hat, muß er nun noch zwei weitere Voraussetzunger erfüllen um mit der Vollstreckung zu beginnen. Zunächst brauch er ein vollstreckbare Ausfertigung des Titels, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist. Bei Urteile muß dies bei Gericht beantragt werden. Das vollstreckbare notarielle Schuldanerkenntnis erhält die Klausel vom Notar. Lediglich der Vollstreckungsbescheid und der Arrestbeschluß bedurfen keiner Klausel.
Des weiteren muß der Vollstreckungstitel dem Schuldner vor Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.
2. Arten
Zunächst kann zwischen der Einzelzwangsvollstreckung und der Gesamtvollstreckung differenziert werden:
- Einzelvollstreckung
Ein Gläubiger vollstreckt wegen seiner Forderung gegen den Schuldner. Demnach wird der Gläubiger zuerst befriedigt, der auch zuerst die Vollstreckung eingeleitet hat. Vollstreckt wird in einzelne Vermögensgegenstände
- Gesamtvollstreckung
Im Gegensatz zur Einzelvollstreckung vollstrecken hier mehrere Gläubiger gemeinsam gegen den Schuldner. Alle Gläubiger haben den gleichen Rang und werden quotenmäßig befriedigt. Die Vollstreckung erfolgt in das gesamte Vermögen des Schuldners.
Die Zwangsvollstreckung kann auch in unterschiedliche Vermögensgegenstände betrieben werden:
- Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und Rechte
- Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
Diese verschiedene Vollstreckungsarten werden unten ausführlich behandelt.
Die Vollstreckungsorgane bezüglich der Einzelzwangsvollstreckung sind die Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchamt. Je nach Vollstreckungsart ist immer das jeweilige Vollstreckungsorgan zuständig. So ist der Gerichtsvollzieher insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen zuständig. Das Vollstreckungsgericht ist bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen, bei der Anordnung des Arrestes und bei der Grundstückszwangsversteigerung/Grundstückszwangsverwaltung verantwortlich. Das Grundbuchamt muß Zwangshypotheken eintragen.
Zuletzt kann eine Unterscheidung in dem Vollstreckungsgrund gesehen werden.
- Vollstreckung wegen einer Geldforderung
Hier wird so dann in bewegliche Sachen, in Forderungen und Rechte oder in unbewegliches Vermögen vollstreckt.
- Vollstreckung wegen sonstigen Ansprüche
Hier werden Herausgabeansprüche, vertretbare Handlungen, unvertretbare Handlungen, Unterlassungen, Duldungen oder die Abgabe von Willenserklärungen durchgesetzt.
3. Sonstiges
Wenn der Gläubiger nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken darf, bedeutet dies nicht, daß der Gläubiger überhaupt nichts tun kann. Denn er kann zumindest die Pfändung einer beweglichen Sache, die Eintragung einer Sicherungshypothek oder die Pfändung einer Forderung durch einen Pfändungsbeschluß beantragen. Lediglich die Verwertung ist unzulässig. So kann sich der Gläubiger absichern, weil so der Rang gesichert werden kann und die Verwertung kann anschließend schnell durch geführt werden.
V. Zwangsvollstreckung in bewegliche Sache
Auf Antrag des Gläubigers wird eine bewegliche Sache von dem Gerichtsvollzieher gepfändet. Der Gerichtsvollzieher muß nur an die Geschäftsanweisungen halten; er muß Anweisungen des Gläubigers nicht folgen. Die Vollstreckung ist nur bis zur Deckung der Forderung zulässig.
Der Gerichtsvollzieher darf verschlossene Türen und Behältnisse aufmachen, um pfändbare Gegenstände zu finden. Allerdings darf er bei Widerstand des Schuldners keine Gewalt anwenden. Bei Wohnungen ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Das Antragsrecht für die richtliche Anordnung steht dem Gläubiger zu. Das Gleiche gilt auch für Geschäftsräume, wenn der Schuldner sich der Durchsuchung widersetzt.
Sachen des Schuldners, die sich im Besitz eines Dritten befinden, können nur gepfändet werden, wenn der Dritte bereit ist, die Sache herauszugeben.
Nach der Pfändung der Sache, wird dem Schuldner meist Gelegenheit gegeben, die Forderung zu begleichen. Nutzt er die Chance nicht, so wird die Sache verwertet, meist durch öffentliche Versteigerung. Der Erlös wird dem Gläubiger nach abzug der Vollstreckungskosten ausgekehrt.
Die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen bringt erhebliche Schwierigkeiten mit sich. Denn der Gerichtsvollzieher arbeitet langsam und oft gibt es bei dem Zutritt zur Wohnung oder Geschäftsräume Probleme. Hinzu kommt, daß viele Gegenstände nicht pfändbar sind.
Gehört eine gepfändete Sache nicht dem Schuldner, so wird der Dritte den Gläubiger häufig zur Freigabe der Sache auffordern. Der Gläubiger muß entscheiden, ob er der Freigabe zustimmt, und dies hängt von der Glaubhaftmachung der Eigenmtumslage ab. Wenn bereits die Versteigerung alsbald durchgeführt werden soll, wird der Dritte die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Der Dritte wird aber gezwungen sein, Drittwiderspruchsklage zu erheben.
Besonderheiten bestehen für den Eigentumsvorbehalt: Es kann sowohl die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache als auch das bereits erworbene Anwartschaftsrecht an der Sache gepfändet werden. Die Sache wird als beweglicher Gegenstand gepfändet, das Anwartschaftsrecht wird als Rechtspfändung durch Beschluß gepfändet. Sinnvoll ist es aber eine Doppelpfändung vorzunehmen, da nur so die Pfändung umfassende Wirkung haben wird.
VI. Zwangsvollstreckung in Forderungen
Die Forderungspfändung erfolgt durch die Pfändung der Forderung und die anschließende Überweisung und hierfür ist ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜB) durch das Vollstreckungsgericht zu erwirken. Die Pfändung wird mit der Zustellung des Beschlusses an den Dritten wirksam. Häufig beantragt der Gläubiger eine Überweisung zur Einziehung. Dann kann der Gläubiger die gepfändete Forderung im eigenen Namen geltend machen und seine Annahme wirkt für den Drittschuldner erfüllend. Anderseits kann eine Überweisung an Zahlungs Statt beantragt werden. Hier wird die gepfändete Forderung auf den Gläubiger übertragen, so daß der Schuldner aus dem Schuldverhältnis zu dem Dritten ausscheidet.
Der Schuldner ist nach der Überweisung verpflichtet, alle erforderliche Informationen mitzuteilen und gegebenenfalls Urkunden herauszugeben. Zur Not kann die eidesstattliche Auskunftversicherung oder die eidesstattliche Herausgabeversicherung diese Ansprücbe des Gläubigers gegen den Schuldner sichern. Der Drittschuldner darf nach diesem Zeitpunkt nur an den Gläubiger zahlen. Gleichwohl kann er alle Einwendungen und Einreden gegenüber für ihn neuen Gläubiger geltend machen, wenn ihm diese vor der Überweisung zustande. Der Drittschuldner muß auch auf Antrag des Gläubigers eine Erklärung über die Forderung abgeben. Zahlt der Drittschuldner die gepfändete Forderung nicht, so muß der Gläubiger den Drittschuldner verklagen.
Im übrigen bestehen viele Besonderheiten für die verschiedene Arten von Forderungen. So müssen Eigenarten bei der Pfändung von Bank- und Sparkassenkonten, bei bereits abgetretene Forderungen oder bei der Pfändung im Erbrecht. Hier muß je nach Forderung geprüft werden, ob und wie die Forderung gepfändet werden kann.
VII. Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen bietet dem Gläubiger zwar die Möglichkeit, seine Forderung zu befriedigen. Sie ist aber sehr Zeitaufwendig, so daß ein Gläubiger viel Geduld mitbringen muß.
Im wesentlichen kann der Gläubiger entscheiden, ob er die Zwangsvollstreckung durch eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Zwangshypothek ausführen will.
Die Zwangsversteigerung führt dazu, daß eine Anordnung auf Versteigerung durch das Vollstreckungsgericht ergeht. Wenn alle Formalien erfüllt sind, wird ein Versteigerungstermin festgelegt. Mit Zuschlag geht das Grundstück auf den Meistbietenden über. Der so erzielte Erlös wird so dann verteilt.
Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks muß zunächst beantragt und angeordnet werden. Wenn die Anordnung im Grundbuch eingetragen ist, kann der Zwangsverwalter alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück zu erhalten und zu benutzen.
Die Zwangshypothek gibt dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit. Geld erhält er erst, wenn er aufgrund der Hypothek das Grundstück zwangsversteigern oder zwangsverwalten läßt.
VIII. Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren dient der Gesamtvollstreckung und seit dem 1.1.1999 gilt die Insolvenzordnung als gesetliche Regelung für das Verfahren der gesamten Bundesrepublik Deutschland. In der Insolvenzordnung sind fünf verschieden Verfahrensarten geregelt.
1. Reguläre Insolvenzverfahren
Wird der Schulder, der eine vielzahl von Gläubigern hat, zahlungsunfähig, so soll durch dieses Verfahren erreicht werden, daß alle Gläubiger gleichermaßen befriedet werden. Das Verfahren kann vom Schuldner oder einem Gläubiger eingeleitet werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, die Zahlungsunfähigkeit droht oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, eine Überschuldung vorliegt.
Im Eröffnungsverfahren überprüft das Gericht, ob genügend Masse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren durchzuführen. In dieser Zeit darf das Gericht Maßnahmen ergreifen, die die Sicherung des restlichen Vermögens dienen. Wenn das Gericht das Vorliegen aller Voraussetzungen bejaht, dann verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Eine Einzelvollstreckung ist danach nicht mehr zulässig. Der Insolvenzverwalter kann unter Umstände bestimmte Verfügungen des Schuldners anfechten, soweit das Vermögen dadurch erweitert wird. Andere Vermögensgegenstände werden auch durch ihn verwertet. Einige Gegenstände können zu gunsten eines Gläubigers abgesondert und verwertet werden, wenn dem Gläubiger ein Absonderungsrecht zusteht. Alle Gläubiger, die in dem Verfahren berücksichtigt werden wollen, müssen ihre Forderung bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Die Gläubiger werden quotenmäßig aus dem Vermögen befriedigt.
Für den Gläubiger ist es also wichtig, daß er seine Sicherungsrechte anzeigt, wenn er welche hat. Ohne Sicherheiten ist es zweifelhaft, daß ein Gläubiger überhaupt einen Quotenanteil bekommt.
2. Insolvenzplanverfahren
Durch dieses Verfahren soll eine Reorganisation und Sanierung des Schuldnerunternehmens erreicht werden. Dem Gläubiger kommt ein solches erfolgreiches Verfahren zugute, weil bei dem Schuldner nicht alles verloren ist.
In dem Plan werden sowohl Sanierungspläne dargestellt und als auch die Rechtstellung der Beteiligten festgelegt. Lediglich 50% der abstimmenden Gläubiger müssen dieser Verfahrensart zustimmen. Der Insolvenzverwalter überwacht das Verfahren bis zu drei Jahre und anschließend kann dem Schuldner die Verfügungsgewalt über das Unternehmen wieder übertragen werden.
3. Verbraucherinsolvenzverfahren
Durch dieses Verfahren sollen natürlichen Personen, die keine oder eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Möglichkeit gegeben werden, sich von ihren Schulden zu befreien. Der Schuldner muß vor der Einleitung des Verfahrens versuchen, sich mit den Gläubiger zu einigen und muß den Versuch auch bescheinigen lassen. Dem Gericht muß der Schuldner auch ein Plan über die vorhandene Vermögensmasse und eine Bereinigungsplan vorlegen. Soweit die erforderliche Anzahl der Gläubiger zustimmt, wird der Bereinigungsplan durchgeführt. Ansonsten wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahrens eingeleitet. Für den Gläubiger ist auch wichtig zu wissen, daß sein Schweigen auf die Aufforderung, eines Bereinigungsplans zu zustimmen, als Zustimmung gedeutet wird.
4. Restschuldbefreiung
Im Rahmen einer Restschuldbefreiung soll dem Schuldner ermöglicht werden, sich von alle Schulden zu befreien. Damit können keine Forderungen über die Quote hinaus geltend machen, oder eine nicht zur Tabelle angemeldete Forderung nachträglich ein zu treiben. Voraussetzung ist, daß die Vermögensverhältnisse des Schuldners völlig offen gelegt werden und daß in den letzten zehn Jahre kein anderweitige Restschuldbefreieung beantragt wurde. Im Verfahren muß der Schuldner sieben Jahre seine pfändbare Forderungen aus Arbeits- und Dienstverhältnisse abtreten und sein sonstiges Vermögen wird verwertet. Die Restschuldbefreiung hat keine Auswirkung auf Forderungen aus unerlaubten Handlungen, wobei diese eventuell schwer zu beweisen sind. Bei Obliegenheitsverletzung kann die Durchfühung des Verfahren verhindert oder unterbrochent werden.
5. Eigenverwaltung
Hier wird ausnahmsweise dem redlichen Schuldner die Verfügungs- und Verwaltungsgewalt während dem Insolvenzverfahren oder dem Insolvensplanverfahren überlassen. Die zusätzlichen Kosten eines Insolvenzverwalters werden somit eingespart.
6. Vermögenslosigkeit
Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so hat der Gläubiger rechtlich die Möglichkeit, die Einzelvollstreckung zu betreiben. Allerdings ist zweifelhaft, ob der Gläubiger irgend einen Erfolg für die Mühe aufzeigen kann, wenn der Schuldner so vermögenslos ist.
IX.Eidesstattliche Offenbarungsversicherungen
Die eidesstattliche Versicherung soll die Schuldverhältnisse des Schuldners völlig offenlegen, so daß der Gläubiger weis, welche Vollstreckungsmöglichkeiten ihm zustehen.
Voraussetzung für eine Versicherung ist, daß zunächst die normalen Voraussetzungen für eine Vollstreckung vorliegen. Daher muß der Gläubiger einen Titel mit Vollstreckungsklausel haben, und dieser muß an den Schuldner zugestellt worden sein. Weiterhin darf die Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt haben. Der Gläubiger muß glaubhaft machen, daß er durch die Pfändung seine Forderung nicht vollständig erfüllt werde. Zu letzt muß der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung bzw. er darf wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen worden sein. Soweit die Versicherung nicht in den letzten drei Jahren schon abgegeben worden ist, wird nun das Verfahren zur Abgabe der Versicherung eingeleitet.
Ein entsprechender Antrag wird gestellt und ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung wird einberäumt, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Die eidesstattliche Offenbarungsversicherungen werden von dem Gerichtsvollzieher abgenommen. Der Schuldner muß im Termin alle Angaben zu seinem Vermögensverhältnisse richtig und vollständig machen. Hierfür wird ein Vermögensverzeichnis aufgestellt. Der Schuldner kann sich weigern, die Versicherung abzugeben. Tut er dies im Termin (aber auch nur hier), so wird dies als Widerspruch gewertet. Verweigert der Schuldner die Abgabe, in dem er nicht zum Termin erscheint, so kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden.
Wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder wenn gegen ihn die Haft angeordnet worden ist, dann wird er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die dort regrestriete personenbezogene Daten können bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verwendet werden.
Der Schuldner wird aus dem Verzeichnis spätestens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. In dieser Zeit muß ein Schuldner grundsätzlich nicht nochmal eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung zu gunsten eines anderen Gläubigers abgeben, wobei Ausnahmen von dieser Regel bestehen. Zudem kann der Schuldner verpflichtet sein, sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen.
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