Wer nicht in der Lage ist,
aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich
selbst zu helfen, und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe
erhält, hat ein Recht auf persönliche und
wirtschaftliche Hilfen. Ziel ist die Befähigung zur
Selbsthilfe sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens.
Bis 1998 konnten Gläubiger aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) mit der Verbraucherinsolvenz, einschließlich der seit dem 01.12.2001 geltenden Änderungen, eröffnet überschuldeten Privathaushalten die Möglichkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Danach ist für sie ein wirtschaftlicher Neuanfang ohne Schulden möglich.
2. Wie vollzieht sich ein Verbraucherinsolvenzverfahren?
Stufe 3: vereinfachtes Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung
Stufe 1:
Im außergerichtlichen Vergleich versucht der Schuldner, sich mit den Gläubigern durch einen Vergleich auf eine Regulierung der Schulden zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Schuldner bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht / Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Dazu ist von einer anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle bzw. einem Anwalt schriftlich zu bestätigen, dass eine Einigung mit den Gläubigern während der letzten sechs Monate vor Antragstellung nicht zustande kam. Ferner sind u.a. nötig:
ein Einkommens- und Gläubigerverzeichnis, das die gesamte Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners / der Schuldnerin beschreibt und alle Gläubiger und Forderungen enthält
ein Schuldenbereinigungsplan
eine Abtretungserklärung für den vom Gericht eingesetzten Treuhänder
der Antrag auf Restschuldbefreiung
ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten, so sie nicht aus Eigenmitteln aufgebracht werden können
Diese Anträge und Verzeichnisse sind, außer dem Antrag auf Kostenstundung, in dem bundeseinheitlich geltenden Antragsformular auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens enthalten (siehe Links am Ende dieser Seite).
Stufe 2:
Das Gericht versucht dann zunächst auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplanes erneut eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht oder hat das Gericht zuvor entschieden, dass ein gerichtliches Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat, eröffnet es das vereinfachte Insolvenzverfahren (Stufe 3). Es ernennt hierbei auch einen Treuhänder - einen Fachanwalt -, der im Verfahren tätig wird und die überschuldete Person während der sechs Jahre andauernden Wohlverhaltensperiode begleitet.
Stufe 3:
Mit Verfahrenseröffnung beginnt die dritte Stufe - das vereinfachte Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung - und damit auch zeitgleich die Laufzeit der sechs Jahre der Wohlverhaltensperiode bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
3. Wann kann ein Gericht eine spätere Restschuldbefreiung versagen?
Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, vorsätzlich falsche schriftliche Angaben bei Kreditanträgen oder Anträgen auf Sozialleistungen, Falschangaben im Vermögens- oder Gläubigerverzeichnis gemacht wurden, Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Verfahrens erfolgten, eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat vorliegt oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung bzw. deren Versagung während der letzten zehn Jahre stattfand.
Liegen hier keine Einwände vor, so muss die überschuldete Person während der Wohlverhaltensperiode von in der Regel sechs Jahren den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens an den Treuhänder zahlen. Dieser verteilt nach Abzug seiner Kosten den verbleibenden Betrag gemäß ihrem Anteil an den Gesamtschulden an die Gläubiger. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird die beantragte Restschuldbefreiung durch das Gericht erteilt, wenn der Schuldner seinen Obliegenheitspflichten nachgekommen ist.
4. Was wird von Schuldner/innen während der Wohlverhaltensperiode erwartet?
Wer arbeitslos ist, muss sich beispielsweise um eine "zumutbare Arbeit" bemühen und dies auch detailliert nachweisen. Außerdem ist dem Gericht und dem Treuhänder jeder Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnortes mitzuteilen. Werden die Auflagen (Obliegenheitsverpflichtungen) erfüllt, behält die Schuldnerin / der Schuldner als "Belohnung" im fünften Jahr zehn Prozent des pfändbaren Anteils seiner Einkünfte, im sechsten Jahr fünfzehn Prozent (Bonus).
5. Muss man für das Verfahren Geld haben?
Das Verfahren kostet Geld, sowohl für die Arbeit des Gerichts als auch für die des Treuhänders. Der Antrag auf Kostenstundung für die einzelnen Stufen des Verfahrens bewirkt jedoch, dass das Verfahren durchlaufen werden kann und erst nach erteilter Restschuldbefreiung - wenn das Verfahren erfolgreich beendet ist - geprüft wird, in welchem Maß die Kosten ratenweise, je nach Höhe des Einkommens, zurückgeführt werden können. Dieser Antrag sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Maximal 4 Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung können diese Ratenzahlungen gefordert werden.
6. Kann man auch in das Verfahren gehen, ohne den Gläubigern einen Betrag anbieten zu können?
Das Gesetz sieht keine Mindestquote vor, so dass auch Personen das Verfahren in Anspruch nehmen können, deren Einkommen so gering ist, dass keine pfändbaren Beträge entstehen.
7. Gilt das Verfahren auch für Selbstständige oder ehemals Selbstständige?
Wer aktiv selbstständig und überschuldet ist oder ehemals selbstständig war und Schulden aus Arbeitsverhältnissen (nicht gezahlte Löhne, offene Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer …) und/oder mehr als 19 Gläubiger hat, kann einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens stellen (siehe Links am Ende dieser Seite).
Im Unterschied zum Verbraucherinsolvenzverfahren kommt es hier gleich zur Eröffnung des Verfahrens, da der außergerichtliche Einigungsversuch entfällt. Ein vom Gericht ernannter Insolvenzverwalter wickelt das Verfahren ab. Auch hier beginnt die Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren zeitgleich mit der Eröffnung.
Die Auskünfte über Einkommen und Vermögen, die Anträge auf Stundung und auf Rest-schuldbefreiung sowie die Anforderungen und Pflichten während des Verfahrens und in der Wohlverhaltensperiode entsprechen den Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dies gilt auch für die Dauer des Verfahrens von sechs Jahren. Ehemals Selbstständige, auf die diese Kriterien nicht zutreffen, können den Weg über das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlagen.
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