Wer nicht in der Lage ist,
aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich
selbst zu helfen, und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe
erhält, hat ein Recht auf persönliche und
wirtschaftliche Hilfen. Ziel ist die Befähigung zur
Selbsthilfe sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens.
Verfasst am: 04.02.2007, 21:55 Titel: Löschung der EV
Hallo Zusammen
Habe vor 19 Jahren eine Eidesstattliche Versicherung, damals Offenbarungseid, abgegeben. Ich hatte damals für eine Hypothek meiner Partnerin gebürgt, und sie hat sie natürlich nicht zurückgezahlt. Da ich die letzten 13 Jahre im Ausland verbracht habe, habe ich keine Probleme mit den Gläubigern gehabt. Nun bin ich wieder in Deutschland. Gibt es eine Möglichkeit, die EV aus der Schufa sowie im Schuldnerverzeichnis zu löschen? Hab mal irgendwas gehört von wegen nach Ablauf von 20 Jahren.
Wieso lese ich überall, dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach 3 Jahren gelöscht wird? Das kann doch nicht sein, oder?
Löschung wegen eines Löschungsantrags. Der Schuldner kann beim Amtsgericht jederzeit seine Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen. Das hat Erfolg, wenn glaubhaft belegt wird, dass sich die Forderungen des Gläubigers erledigt haben. Die Löschung erfolgt unabhängig davon, ob noch weitere Schulden bei anderen Gläubigern bestehen. In der Regel vergewissert sich das Amtsgericht vor einer Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis noch beim Gläubiger. Es lässt sich von ihm bestätigen, dass die Schulden zurückgezahlt oder anderweitig eine einvernehmliche Regelung für den Schuldenausgleich erfolgt ist.
Zwangsvollstreckung: Eidesstattliche Versicherung
Wenn Vollstreckungsversuche nicht zum Erfolg führen oder aussichtslos scheinen, sind Sie verpflichtet, auf Antrag eines Gläubigers bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung abzugeben (früher „Offenbarungseid“ genannt). Dazu müssen Sie einen mehrseitigen Vordruck – das sog. Vermögensverzeichnis – ausfüllen und die Richtigkeit und Vollzähligkeit Ihrer Angaben an Eides statt versichern. Vorsätzliche und fahrlässige Falschangaben sind strafbar. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erfolgt oft im unmittelbaren Anschluss an eine erfolglose Sachpfändung.
Die eidesstattliche Versicherung hat zum Ziel, Ihre gesamte Vermögenssituation offen zu legen. Insbesondere erfahren Gläubiger dadurch, wo Sie arbeiten bzw. einer Nebenbeschäftigung nachgehen, welche Bank Ihr Konto führt, ob Sie über eine Kapitallebensversicherung, einen VL-Sparvertrag oder ein Bausparguthaben usw. verfügen.
Wollen Sie die eidesstattliche Versicherung nicht gleich zu Hause abgeben, werden Sie zum Termin geladen. Erscheinen Sie nicht zum festgesetzten Termin oder verweigern Sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, kann gegen Sie ein Haftbefehl erlassen werden!
Sie könnten auf Antrag der Gläubiger in Erzwingungshaft genommen werden, falls diese die Kosten dafür vorstreckten. Die Haft dauerte jedoch nur so lange, bis Sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben bzw. maximal sechs Monate. Die Haftentlassung hängt also nicht davon ab, ob Sie die Schuld bezahlen (können)!
Nach Erlass des Haftbefehls und nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden Sie grundsätzlich für drei Jahre beim zuständigen Amtsgericht im Schuldnerverzeichnis geführt. Damit verlieren Sie endgültig Ihre Kreditwürdigkeit. Kreditauskunfteien wie z.B. die Schufa werten die Schuldnerverzeichnisse bundesweit aus und geben die Informationen an ihre Mitglieder wie z.B. Banken weiter. Sie müssen also spätestens jetzt mit der Kündigung Ihres Dispokredits rechnen.
Die Löschung Ihres Eintrags im Schuldnerverzeichnis erfolgt automatisch nach drei Jahren - und zwar taggenau. Vorher können Sie die Löschung beantragen, wenn Sie die Befriedigung desjenigen Gläubigers nachweisen, der die eidesstattliche Versicherung veranlasst hatte. Am besten lassen Sie sich von ihm das Original seines Titels („vollstreckbare Ausfertigung“) aushändigen und legen dies beim Amtsgericht mit vor.
Löschung von Amts wegen nach drei Jahren. Der Schuldner wird nach drei Jahren nach Eintrag vom Amtsgericht automatisch wieder aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht. Nach der Löschung kann auf Antrag jedes Gläubigers mit vollstreckbarem Titel der Schuldner jedoch erneut verpflichtet werden, eine neue eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Löschung des Negativ-Eintrags bei der Schufa. Die meisten gehen davon aus, dass mit der Löschung im Schuldnerverzeichnis automatisch auch der entsprechende Eintrag bei der Schufa ausgetragen wird. Keineswegs! Zwar wird wie beim Amtsgericht auch bei der Schufa dieser Eintrag nach drei Jahren automatisch wieder gelöscht. Wer früher aus dem Schuldnerverzeichnisgelöscht wird, wird bei der Schufa jedoch bis zum Ablauf dieser drei Jahre weiterhin negativ gelistet! Der Schuldner muss bezüglich der Schufa (oder anderer Auskunftsdienste) selbst - mit geringem Aufwand - aktiv werden.
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