Wer nicht in der Lage ist,
aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich
selbst zu helfen, und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe
erhält, hat ein Recht auf persönliche und
wirtschaftliche Hilfen. Ziel ist die Befähigung zur
Selbsthilfe sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens.
Verfasst am: 03.04.2008, 09:27 Titel: Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Finanzamt
Hallo,
ich brauche dringend ein paar Antworten und weiß nicht woher.
Mir rückt unter anderem das Finanzamt auf die Pelle, kann die Summen nicht zahlen. Ich bin Selbständig und gehöre einer GbR an, mein Konto wurde schonmal gepfändet, bisher bekam ich mein Geld bar um es um ein gepfändetes Konto herumzuführen.
Gestern habe ich ein Schreiben vom Finanzamt bekommen, das Pfändungs- und Einziehungsverfügung heißt und wohl auch zu meinem sog. Arbeitgeber(der ja gar kein wirklicher Arbeitgeber ist)geschickt wurde.
Schuldnerberatung konnte mir schon vor einem halben Jahr nicht richtig weiterhelfen, wollte eigentlich einen Insolvenzantrag stellen, aber ich komm da nicht weiter.
Wo und wie kann ich meinen nicht-pfändbaren Anteil geltend machen? Brauche ich einen Titel vom Amt? Das Amtsgericht sagt mir, es sei nicht zuständig, Das Finanzamt würde ineigener Sache pfänden.
Was muß ich jetzt machen?
Verfasst am: 05.04.2008, 13:35 Titel: Kontopfändung durch das Finanzamt
Hallo Indra,
habe für dich paar infos bei google gefunden, hoffentlich wird es dir in deiner lage helfen!
Zunächst sollten Sie bei dem betreffenden Finanzamt einen Antrag auf Freigabe der für den Lebensunterhalt notwenigen beträge stellen. Soweit Sie ein Einkommen beziehen ist ein Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Arbeitseinkommens auf ihrem Konto zu stellen, so dass die Bank eine entsprechende Auszahlung vornehmen darf.
Dieser Antrag sollte umgehend erfolgen, da nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen der Guthabensbetrag an das Finanzamt überwiesen wird.
Bei dem Antrag auf Freigabe der Beträge für die Lebenshaltungskosten sollten Sie entsprechende Nachweise z.B. für die Miete, den Mietvertrag, beilegen.
Weiterhin ist bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden mit einem Antrag auf Stundung der Steuerforderung zu stellen. Diesen müssen Sie entsprechend begründen. Hierbei sollten Sie die bereits vorgeschlagenen Ratenzahlungen angeben.
Sicherlich entbinden Sie die vorgenannten Anträge nicht von dem Erfordernis schnellstmöglich die Steuererklärungen zu erstellen.
Problematisch bei der Pfändung durch das Finanzamt ist, dass dies zunächst nicht die Pfändungsfreigrenzen beachtet müssen.
D.h. Sie müssen mit einem entsprechenden Antrag tätig werden, um eine Freigabe der Mittel zu bekommen, die Sie für die Lebenshaltung benötigen. Auch wenn solche Pfändungsmaßnahmen oftmals durch die Gerichte als unverhältnismäßig kassiert werden, ist allein der Zeitfaktor auf Seiten des Finanzamtes.
Den die Zeit bis eine entsprechende Entscheidung durch das Gericht ergeht, kann der Steuerschuldner ohne finanzielle Unterstützung nur selten überbrücken.
Die Vorgabe des Finanzamtes sich bei Freunden Geld zu leihen, ist sicherlich eine oft praktizierte Variante von Steuerschuldnern, entbindet aber die Vollstreckungsstelle nicht auf entsprechenden Antrag das Konto bis zu einem gewissen Betrag freizugeben, damit die Lebenshaltung bestritten werden kann.
Hinsichtlich der angemahnten Steuererklärungen empfehle ich einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu beauftragen. Da die Finanzämter immer zu Ungunsten der Steuerpflichtigen schätzen, kann mit Abgabe und dann Änderung des Steuerbescheides, die vollstreckte Steuerschuld möglicherweise erheblich reduziert werden.
Auch hinsichtlich der angesprochen Stellung von Anträgen ist es sicherlich vorteilhaft, dies durch eine Kollegen oder Steuerberater erstellen zu lassen.
Ich hoffe Ihr Anliegen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
weitere infos:
Kontopfändung durch das Finanzamt ist nicht das Ende
Wenn das Girokonto gepfändet wird, dann bedeutet das auf keinen Fall, dass alles verloren ist! Wenn man, aus welchen Gründen auch immer, von einer Kontopfändung betroffen ist, dann ist die Bank verpflichtet, Guthaben bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu zahlen, Auszahlungen sind nicht mehr möglich, Daueraufträge und Einzugsermächtigungen werden nicht mehr ausgeführt.
Aber: Achtung! Es gilt noch eine 14-tägige Schutzfrist, beginnend mit dem Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Bank innerhalb dieser Frist nicht an den Gläubiger zahlen darf!
Innerhalb dieser Frist sollte man umgehend tätig werden und einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen gemäß §850k ZPO. Zuständig hierfür ist die Stelle, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgestellt hat. Folgende Unterlagen müssen für diesen Antrag mitgenommen werden: Ausweis, Aktenzeichen des Pfändungsbescheides, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Lohn-, Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheid, Belege über eventuelle Unterhaltsverpflichtungen, ggf. Bescheinigung über den sozialhilferechtlichen Garantiebetrag. Auf diesem Weg ist es möglich, sein Geld zu schützen, bevor es zu einer Pfändung kommt.
Für Sozialleistungen gibt es noch eine abweichende Regel: Die Bank muss diese Leistungen in den ersten sieben Tagen nach Gutschrift auszahlen. So sollte man den vollständigen Betrag abheben. In so einer Angelegenheit ist man also keineswegs rechtlos und kann sich zur Sicherung der eigenen Bedürfnisse sein Geld in Sicherheit bringen, man muss sich nur innerhalb dieser 14 Tage darum kümmern, sonst muss die Bank an den Gläubiger zahlen
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