Wer nicht in der Lage ist,
aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich
selbst zu helfen, und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe
erhält, hat ein Recht auf persönliche und
wirtschaftliche Hilfen. Ziel ist die Befähigung zur
Selbsthilfe sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens.
Meine Frau hat nur Kontovollmacht, trotzdem Kontopfändung?
Verfasst am: 06.04.2008, 14:19 Titel: Meine Frau hat nur Kontovollmacht, trotzdem Kontopfändung?
Hallo erstmal!
Ich bin auch mal neu hier, und habe natürlich auch ein Problem. Und zwar dreht es sich um folgendes:
Am vergangenen Mittwoch (02.04) also vor vier Tagen haben wir, bzw. meine Frau, Post vom Obergerichtsvollzieher bekommen. Der Inhalt ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß welcher ebenso an unsere Bank zugestellt wurde, natürlich um das Konto zupfänden. Der Brief und ebenso der Beschluß ist nur an meine Frau adressiert. Mein Name ist nicht ein einziges mal, weder im Beschluß noch sonst irgendwo im Brief erwähnt. Wir haben zwei Konten bei der Bank und ein Sparbuch. Bei den Konten bin nur ich Kontoinhaber, meine Frau hat jeweils eine Vollmacht, aber mit eigenen Bankkarten. Beim Sparbuch bin ich alleiniger Inhaber ohne das meine Frau eine Vollmacht hat. Jetzt haben wir natürlich damit gerechnet das die Konten sofort gesperrt werden und wir nichts mehr überweisen können usw. (Haben das schonmal erlebt). Ich kann aber bis heute, zumindest per Online Banking, immer noch Überweisungen per tan tätigen und alle Konten einsehen. Geld abheben am Automaten habe ich noch nicht versucht weil ich nicht wollte das meine Karte eingezogen wird.
Eine Auszahlung vom Sparbuch wurde mir verweigert, mit der Begründung das halt eine Kontopfändung vorliegt. Die Dame in der Zweigstelle wo ich war hatte wohl eine Nachricht von Geschäftsstelle vor sich liegen. In dieser Nachricht stand (Das konnte ich sehen) das die Pfändung gegen uns beide vorliegt.
Kann es sein das die Bank einen anderen Brief bekommt als wir? In dem halt die Pfändung gegen uns beide steht?
Oder hat die Geschäftstelle der Zweigstelle etwas falsches mitgeteilt? Soweit ich das im Internet nachlesen konnte, heißt es das nur Konten gepfändet werden können die man selber hat, und nicht welche bei denen man eine Vollmacht hat. Ich bin da aber nicht so sicher da wir ja verheiratet sind und ich der Meinung bin das man ja sich alles teilt!
Meine Frau hat auch kein eigenes Einkommen (Sie ist Mutter). Sie bekommt nur Unterhalt für ein Kind, von dem ich nicht der leibliche Vater bin, auf eines der oben erwähnten Konten.
Mich wundert halt das ich anscheinend immer noch über mein Konto Online verfügen kann. Bei einer früheren Pfändung war das Konto nämlich schon gesperrt bevor wir den Pfändungsbeschluß per Post bekamen.
Was sollten wir als nächstes tun?
Mit dem Gläubiger einigen (Ratenzahlung) wollte ich schon, aber die wollen erst die Negativauskunft des Drittschuldners (Bank) abwarten. Die Zweigstelle meinte die Können sie nicht geben da ja Guthaben auf dem Sparbuch ist!
So, viel text, ein paar Fragen und die Hoffnung das ihr mir ein wenig helfen könnt...
Vielen Dank im Voraus erstmal!
Viele Grüße
Christian
Will ein Gläubiger das Konto seines Schuldners pfänden, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
Der Gläubiger muss gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Titel besitzen. Das Gericht stellt dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel aus, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid des Gläubigers nicht rechtzeitig widersprochen hat. Widerspricht der Gläubiger dem Mahnbescheid, erhält der Gläubiger erst einen Titel, wenn er seine Forderungen bei Gericht erfolgreich einklagen konnte. Der Gläubiger kann sich vom Gericht auch durch Vorlegen einer notariell beglaubigten Schuldunterwerfungsurkunde direkt einen Vollstreckungstitel beantragen, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam. Speziell Banken lassen sich gerne vom Schuldner eine notariell beglaubigte Schuldunterwerfung - beispielsweise bei Hypothekendarlehen oder größeren Bankkrediten - ausstellen. Der Vorteil: Die Bank erhält bei Zahlungsproblemen schnell einen vollstreckbaren Titel und muss die Forderung nicht mehr bei Gericht einklagen.
Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, muss er beim Gericht beantragen, dass das Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - den so genannten PfÜB - ausstellt. Im Antrag muss der Gläubiger die Bankverbindung/en des Schuldners nennen. Das Gericht stellt dann den PfÜB aus und schickt diesen an die im Antrag bezeichneten Bank/en. Dabei werden die Banken aufgefordert, die dort geführten Konten des Schuldners zu pfänden und die Pfändungsbeträge an das genannte Konto des Gläubigers zu überweisen. Die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten.
Für den Schuldner kommt eine Kontopfändung also nicht aus heiterem Himmel. Er weiß bereits vorher, dass ein gerichtlich bestägtigter Vollstreckungstitel vorliegt. Der Gläubiger hat sich also zunächst nur den Titel ausstellen lassen, um damit pfänden zu können. Der Gläubiger kommt mit einer Kontopfändung jedoch nur zum Zuge, wenn er die Bankverbindung des Schuldners kennt oder richtig errät.
Ohne Angabe der Bank, bei der der Schuldner sein Konto führt, kann der Gläubiger beim Gericht keinen Antrag auf Kontopfändung stellen. Und zunächst ist der Schuldner nicht verpflichtet, seine Konten anzugeben. Erst bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner über seine Konten und Bankguthaben wahrheitsgemäß Auskunft geben. Daher nutzen vorher die Gläubiger und teilweise die Gerichtsvollzieher verschiedene Tricks, um die Bankverbindung in Erfahrung zu bringen:
Blindpfändungsversuche: Kennen Gläubiger die Konten des Schuldners nicht, werden häufig blind Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für drei Banken beantragt, bei denen sehr viele Girokonten führen: Sparkasse, Postbank usw. So bestehen gute Chancen, dass per Zufallstreffer ein unbekanntes Schuldnerkonto oder gar mehrere Konten erwischt werden. Hat der Schuldner sein Konto bei einer kleinen Bank oder bei einer größeren Bank in einer anderen Region mit anderer Bankleitzahl als vor Ort, werden solche Blindpfändungen meist erfolglos sein.
Anruf des Gläubigers unter Vorwand: Ein weiterer Trick der Gläubiger oder beauftragter Inkassofirmen ist es, den Schuldner unter falschem Namen anzurufen, um sich unter einem Vorwand die Kontonummer geben zu lassen. Beispielsweise meldet sich eine Versicherung oder das Finanzamt wegen einer Rückerstattung, für die die Bankverbindung benötigt wird. Nennt der Schuldner oder ein Familienangehöriger dann die Kontoverbindung, beantragt der Gläubiger die Kontopfändung.
Gerichtsvollzieher recherchieren bei Sachpfändung nach Konto: Manchmal versuchen die Gerichtsvollzieher, im Rahmen der Bar- und Sachpfändung in der Wohnung des Schuldners auch dessen Bankverbindungen herauszufinden. Der Schuldner ist hier zu keinen Angaben über seine Konten verpflichtet, was er jedoch meist nicht weiß. Der Gerichtsvollzieher gibt die Bankinformation zwecks Kontenpfändung dann an den Gläubiger weiter. Werr sich als Schuldner einer Wohnungspfändung verweigert und dieser fern bleibt, muss sich nicht wundern, wenn der Gerichtsvollzieher dann die Wohnung in Abwesenheit zwangsweise öffnen lässt, dort auch nach eventuellen Bankauszügen recherchiert und fündig wird.
Der gesetzliche Kontopfändungsschutz für den Schuldner
Der Gesetzgeber hat bei der Kontopfändung für den Schuldner Zeitfenster eingerichtet. In einem gegebenen kleinen Zeitraum kann der Schuldner seine "Kahlpfändung" verhindern. Der Staat will nicht, dass der Schuldner ihm als Sozialhilfeempfänger zur Last fällt und räumt ihm ein Existenzminimum im Rahmen der Pfändungsgrenzen nach der Pfändungstabelle ein.
Pfändungsschutz gibt es nur für Geldeingang von Arbeits- oder Sozialeinkommen auf Girokonten! Gehen andere Beträge wie Steuerrückzahlung oder Schenkungen auf das Konto ein, muss die Bank diese voll pfänden.
Für Guthaben des Schuldners auf Sparbüchern, Tages-, Festgeld-, Bauspar- oder Wertpapierkonten, für Lebensversicherungen usw. existiert keinerlei Pfändungsschutz! Ein Pfändungsbeschluss für solche Konten führt dazu, dass bis zum Ausgleich der Forderung alle Guthaben vollständig abgeräumt werden.
Achtung: Kontopfändungsschutz auf Arbeitseinkommen gibt es nur bei Vermögenslosigkeit
Pfändungsschutz bei Kontopfändung von Arbeitseinkommen gewährt das Gericht nur, wenn der Schuldner versichert, dass er vermögenslos ist. Verfügt der Schuldner also noch über Vermögen, darf er den Kontopfändungsschutz nicht beanspruchen. Durch Falschangaben macht er sich strafbar. Dies sollte bei drohender Kontopfändung beachtet werden.
Mehr als das auf dem jeweiligen Konto befindliche Guthaben darf jedoch nicht weggepfändet werden. Auch wenn für das Konto eine Überziehung vereinbart ist, darf die Bank nur das Guthaben auf dem Konto pfänden.
Beim Kontopfändungsschutz existieren für Arbeitseinkommen und für das Sozialeinkommen zwei verschiedene Regelungen:
Automatischer Pfändungsschutz bei Sozialeinkommen: Werden dem Schuldner auf sein Konto Arbeitslosengeld, ALG II, Sozialhilfe, Kinder-, Erziehungsgeld oder andere Sozialbezüge überwiesen, dürfen nach § 55 I, II SGB I die Beträge nach innerhalb der ersten sieben Tagen nach Kontoeingang nicht gepfändet werden. Der Schuldner muss hier also seinen Kontoeingang gut überwachen. So kann er die Bezüge rechtzeitig abheben oder im knappen Zeitfenster die notwendigen Überweisungen (z.B. Miete) veranlassen. Sollte die Bank die Auszahlung verweigern, sind der Bank entsprechende Bewilligungsbescheide nachzuweisen. So kann sich die Bank überzeugen, dass es sich um Sozialleistungen handelt. Bei weiterer Weigerung ist notfalls sofort mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, eines Anwalts per Beratungshilfeschein oder einer Schuldnerberatungsstelle einstweiliger Rechtsschutz bei Gericht zu beantragen (Erinnerung nach § 766 ZPO).
Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen: Geht auf dem zu pfändenden Girokonto Arbeitseinkommen ein, gilt nach § 350 k ZPO und § 835 Abs. 3, Satz 2 ZPO für die Bank nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zunächst eine Auszahlungssperre von zwei Wochen. Erst danach darf die Bank vom gepfändeten Konto Geld an den Gläubiger überweisen. In diesen 14 Tagen wird das Konto aber auch für den Kontoinhaber gesperrt - es werden eventuell also auch wichtige Daueraufträge oder Bankeinzüge nicht ausgeführt. Der benachrichtigte Schuldner muss hier immer sofort beim Amtsgericht Pfändungsschutz beantragen! Die gerichtliche Verfügung des Pfändungsschutzes muss vor Ablauf der 14 Tage die Bank erreicht haben, um die Kahlpfändung des Kontos zu stoppen. Ist der Beschluss zum Pfändungsschutz rechtzeitig eingegangen, darf in Höhe der Pfändungsfreibeträge gemäß der Pfändungstabelle nichts gepfändet werden.
Achtung: Bei versäumten Fristen wird voll gepfändet - Rückforderung kaum möglich
Wenn der Schuldner mit Arbeitseinkommen nicht rechtzeitig Pfändungsschutz beantragt (bzw. bei Sozialeinkommen binnen 7 Tagen nach Geldeingang die Beträge abhebt oder an Dritte überweist), ist die Bank gesetzlich gezwungen, die Pfändung bis zur Höhe der festgestellten Forderung vorzunehmen. Wer die Fristen für den Pfändungsschutz verpasst hat, kann die eigentlich zu Unrecht gepfändeten Beträge kaum noch zurückfordern!
Was passiert mit schon vorhandenem Guthaben auf dem Girokonto?
Liegt eine Kontopfändung vor, besteht für das danach neu eingehende Sozialeinkommen auf jeden Fall sieben Tage lang Pfändungsschutz. Bei Neueingang von Arbeitseinkommen besteht ebenfalls Pfändungsschutz gemäß der Pfändungstabelle, wenn er - wie oben beschrieben - beim Amtsgericht erwirkt wurde. Häufig besteht aber am Tag der ersten Kontopfändung ein Kontoguthaben. Hierzu ist folgendes zu beachten: Der Kontopfändungsschutz betrifft dann keineswegs generell das gesamte Guthaben, sondern nur zeitanteilige Beträge des Arbeits- bzw. Sozialeinkommens. Ein Beispiel: Am Tag der Erstpfändung sind zur nächsten Gehaltszahlung noch 15 Tage zu überbrücken. Dem Schuldner stehen nach Pfändungstabelle monatlich 1.300 Euro zu. In diesem Fall hat er nur noch für den halben Monat einen Pfändungsschutz, also für 650 Euro. Ist das Bankguthaben höher, wird der Rest gepfändet. In solchen Fällen sollte der Rechtspfleger des Amtsgerichts, der Rechtsanwalt über den Beratungshilfeschein oder die Schuldnerberatungsstelle bemüht werden, um die teilweisen Ansprüche zu sichern.
Der aufmerksame Schuldner weiß, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt, und dass jetzt früher oder später eine Kontopfändung eintreten kann. Er kann Maßnahmen treffen, um eine drohende Kontopfändung zu vermeiden oder durch Antrag auf Pfändungsschutz sein pfändungsfreies Einkommen sichern. Viele Schuldner spielen hier jedoch zum eigenen Schaden Vogel Strauß, öffnen Briefe nicht, weisen den Briefzusteller ab und lassen bei der Post hinterlegte Schriftstücke bis zur Rücksendung schmoren. Wer hier deshalb zu spät kommt, muss die Fristen für den Pfändungsschutz zum eigenen Schaden versäumen.
Wir stellen hier mehrere Optionen vor, wie Schuldner das Risiko von Kontopfändungen eigener Konten in Deutschland abschwächen oder vermeiden können. Das Thema Auslandskonten und Auslandskreditkarten ohne Schufa wird in diesem Ratgeber gesondert behandelt. Jeder sollte sich klar sein, dass Strategien zur Vermeidung von Kontopfändungen nur bei echter Überschuldung Sinn machen. Der Schuldner sollten dann immer gleich parallel das Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten, beispielsweise durch kostenlose anwaltliche Rechtshilfe über einen Beratungshilfeschein. Das Inso-Verfahren unterbindet dann alle weiteren Pfändungen und ermöglicht die Schuldenbefreiung. Wer seine Gesamtschulden aus seinem Vermögen oder Einkommen gut ausgleichen kann, handelt sich durch ständiges Katz- und Mausspiel mit den Gläubigern nur hohen Mehraufwand ein, während seine Schuldenlast durch weitere anfallende Pfändungsgebühren, Zinsen und Zinsenszinsen immer weiter ansteigt.
Option A - eigene Konten rechtzeitig vor Pfändung auflösen und nur noch mit Bargeld operieren: Droht eine Kontopfändung, kann man theoretisch alle eigenen Konten rechtzeitig kündigen und nur noch Bares in der Tasche tragen. So kann grundsätzlich keine Kontopfändung stattfinden. Es ist aber inzwischen recht kompliziert geworden, ein Leben ohne Bankkonto zu führen. Fast alle Dauerzahlungen laufen elektronisch über Konten. Sind die Konten gekündigt, können eigene Einkommen und Einnahmen nur noch in bar oder als Barschecks entgegengenommen werden. Barschecks kann man zwar bei der Bank des Scheckausstellers direkt einlösen. Regelmäßige Zahlungen, z.B. für Miete, Telefon, Strom, Gas usw. müsste man allerdings einzeln am Bankschalter über Bareinzahlungen auf Fremdkonten erledigen. Dieses Verfahren ist umständlich. Mit etwa 6 Euro pro Bareinzahlung auf fremde Konten wird es auch recht teuer. Die reine Option A ist daher keine gute Lösung. Man kann aber auch auf ein Auslandskonto ausweichen.
Option B - eigene Konten auflösen und Fremdkonto mitnutzen: Eine häufiger genutzte Alternative ist, dass der Schuldner das Konto eines helfenden Dritten mitnutzt. Dieses Konto kann vom Gläubiger nicht gepfändet werden, da es sich hier nicht um das Konto des Schuldners handelt. Der Schuldner bittet dafür jemand aus dem engsten Familien- oder Freundeskreis um Hilfe. Mit der Bank wird vereinbart, dass der Schuldner für das Konto des helfenden Partners ebenfalls verfügungsberechtigt ist.
Tipp: Guthabenkonto vereinbaren
Im Interesse des helfenden Partners kann eine Vereinbarung mit der Bank empfehlenswert sein, dass das Konto auf Guthabenbasis geführt wird. Das bedeutet, dass es nicht überzogen werden darf. Das gibt dem helfenden Partner mehr Sicherheit, der Schuldner kann das Konto nicht überziehen.
Nachteil dieser Lösung: Der Schuldner hat immer noch kein Konto mit eigenem Namen. Für Gutschriften und Einzugsermächtigungen muss er ein fremdes Bankkonto mit dem Namen eines anderen Kontoinhabers angeben. Normalerweise führt dies nicht zu Problemen. Eine fremde Kontoverbindung für das eigene Gehalt könnte aber beim Arbeitgeber eventuell nicht so gut ankommen. Außerdem: Arbeitsämter weigern sich meist, die Zahlungen auf Konten Dritter zu leisten - davon sind aber Konten direkter Familienangehöriger ausgenommen. Und bei Bezug von ALG II und Sozialhilfe interpretiert die Stelle es manchmal so, dass der genannte Kontoinhaber der Lebenspartner des bezugsberechtigten Schuldners ist. Dann wird gelegentlich ALG II oder Sozialhilfe gekürzt, auch wenn es sich nur um ein aus eigener Not genutztes Konto handelt. Hier sollte also nachweisbar sein, dass es sich um keine Lebenspartnerschaft handelt.
Gerade in den genannten Fällen empfiehlt sich Variante C, die auch mit der Variante B sinnvoll kombiniert werden kann.
Option C - Eigenes Konto behalten und bei Pfändung Pfändungsschutz erwirken: Es ist auch möglich, das eigene Girokonto für Arbeits- oder Sozialeinkommen nicht zu kündigen. Gleichzeitig achten Sie darauf, dass nur ein bescheidenes Guthaben auf dem Konto verbleibt. Wenn die Pfändung erfolgt, werden die oben beschriebenen Regeln für den Pfändungsschutz angewandt.
Variante C kann sinnvoll mit Variante B kombiniert werden. Spätestens nach Kontopfändung werden Gutschriften, die nicht dem Pfändungsschutz unterliegen, möglichst über das Konto des Dritten abgewickelt.
Achtung: Gemeinsam geführte (Partner-) Konten unbedingt beenden
Viele Verheiratete oder Lebenspartner führen ein gemeinsames Konto.
Ist hier jemand von einer Kontopfändung bedroht, wird zunächst das gesamte gemeinsame Guthaben gesperrt. Die Folge ist eine mühsame rechtliche Auseinandersetzung, welcher Betrag auf dem Konto wem gehört und gepfändet werden darf. Konto und Guthaben wären längere Zeit bei unnötig hohem Arbeits- und Kostenaufwand blockiert. Gemeinsam geführte Konten sind also rechtzeitig aufzulösen bzw. nur noch allein durch den Partner weiterzuführen, der von der Kontopfändung nicht betroffen ist. Hinweis: Ein gemeinsames Konto mehrerer Kontoinhaber ist etwas anderes als das Konto eines einzelnen Kontoinhabers, der einem anderen - beispielsweise einem Schuldner - eine Kontovollmacht einräumt. Im letzten Fall ist der andere nur verfügungsberechtigt, aber kein Kontoinhaber. Nur in diesem Fall darf in das Konto nicht hineingepfändet werden.
Guthaben auf dem Konto niedrig halten: Der Pfändungsschutz sichert bei Arbeitseinkommen zunächst nur den monatlichen regulären Einkommenseingang in Höhe der Pfändungstabelle. Auf einem pfändungsgefährdeten Girokonto sollte immer nur möglichst wenig Guthaben bleiben. Sonst würde trotz Pfändungsschutz das bei Erstpfändung bestehende Kontoguthaben größtenteils weggepfändet.
Schuldner eröffnet neues Konto: Schuldner, die ihr Konto bei einer großen Bank unterhalten, vermeiden das Risiko der oben erwähnten Blindpfändungen der Gläubiger, indem sie rechtzeitig ein neues Konto bei einer kleineren Bank oder bei Nutzung einer größeren Bank entfernt vom Wohnort (Unterscheidungsmerkmal: andere Bankleitzahl als die gleiche Bank am Wohnsitz) eröffnen. Das reduziert die Chance von Zufallstreffern bei Kontopfändungen erheblich. Auch wenn der Gläubiger beispielsweise aus dem früherem Zahlungsverkehr oder einem Briefkopf des Schuldners diese Kontoverbindung kennt, dürfte bei einem Titel die Pfändung dieses Kontos auf dem Fuße folgen. Entsprechend wechseln häufig auch Schuldner direkt nach einer eidesstattlichen Versicherung ihre Bankverbindung.
Altes Konto mit Miniguthaben dient als Blindfährte: Der Schuldner kontert die Pfändungsstrategie des Gläubigers, indem er das bisherige Konto weiterlaufen lässt. Auf diesem verbleibt nur ein Guthabenbetrag, der die laufenden Kontoführungsgebühren absichert. Das erhöht die Chance, dass der Gläubiger ein fast leeres Konto pfändet - speziell wenn er das Konto dem Gläubiger beispielsweise über seinen Briefkopf bekannt macht. Hier zielt die Taktik des Schuldners darauf ab, den Gläubiger zu frustrieren, damit dieser später zu einem für den Schuldner günstigeren Vergleich bereit ist. Kennt der Gläubiger hingegen kein Konto, vermutet er eher, dass der Schuldner vor ihm Vermögen versteckt.
Achtung: Finanzamt und andere Ämter haben den Röntgenblick
Bei Schulden gegenüber dem Finanzamt und anderen Ämtern funktionieren Schuldnerstrategien mit neuen Konten inzwischen nicht mehr.
Die Behörden dürfen nämlich die entsprechende Bundeszentraldatei anzapfen und können so erfahren, wo der Schuldner bundesweit Konten unterhält. Diese können dann alle der Kontopfändung unterzogen werden. Nur ausländische Bankkonten sind davon nicht betroffen.
Kennt ein Gläubiger die Kontoverbindung des Schuldners und verfügt das Gericht eine Kontopfändung, muss der Schuldner sehr schnell reagieren. Bei Sozialbezügen kann der Schuldner in den ersten sieben Tagen nach Geldeingang immer frei über die Bezüge verfügen.
Bei Arbeitseinkommen muss der Schuldner schnellstens beim Amtsgericht Pfändungsschutz beantragen. Bei einem Konto mit Arbeitseinkommen darf die Bank erst zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem der Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, Geld vom gepfändeten Konto an den Gläubiger überweisen. Das Konto ist in diesen 14 Tagen aber auch für den Schuldner gesperrt - seine Guthaben sind also eingefroren. In dieser Zeit fällige Daueraufträge wie Miete usw. werden nicht ausgeführt.
Der Antrag auf Pfändungsschutz
Beim Antrag auf Pfändungsschutz - dem so genannten "Freigabeantrag nach § 850 k ZPO" - muss der Schuldner versichern, dass diese Mittel für den Lebensunterhalt dringend notwendig sind und ihm dafür keine anderen Mittel mehr zur Verfügung stehen. Hier ist gegebenenfalls auch zu beantragen, dass das Gericht bereits vor einer endgültigen Entscheidung dringend benötigte Teilbeträge zur Auszahlung durch die Bank freigibt. Außerdem sollte beantragt werden, dass der Freigabebeschluss auch die Freigabe zukünftiger Lohn- oder Gehaltszahlungen bzw. anderer Arbeitseinkommen umfasst.
Zum Antrag gehören immer Anlagen, mit denen die prekäre Einkommenssituation und die Pfändung belegt werden kann: Dazu gehören die Benachrichtigung über die Pfändung, die Kontoauszüge der letzten drei Monate, der Mietvertrag sowie Einkommensbescheide wie z.B. Gehaltsabrechnungen. Alle Belege sind dem Amtsgericht im Original vorzulegen. Am besten kopiert man die Belege und bringt Originale und Kopien mit. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts, der den Antrag entgegennimmt, kann dann die Originale und die Kopien vergleichen. Hat er sich überzeugt, dass die Kopien echt sind, können die Originale gleich wieder mitgenommen werden.
Achtung:
Im Pfändungsstreit vor Gericht ist der Gläubiger berechtigt, die dem Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz beigefügten Anlagen einzusehen. So kann der Gläubiger womöglich mehr über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners erfahren. Macht der Schuldner beim Antrag falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse, um Pfändungsschutz zu erhalten, macht er sich strafbar. Kann der Gläubiger das belegen, ist eine Strafanzeige möglich.
Der Schuldner hat mehrere Möglichkeiten, diesen Antrag - für den keine Gerichtskosten anfallen - zu stellen:
Er formuliert ihn selbst anhand eines Musterbriefs: Im Prinzip besteht zwar die Möglichkeit, einen Antrag auf Pfändungsschutz selbst zu formulieren. Im Netz stehen dafür sogar viele Musterbriefe zur Verfügung. Da hierbei jedoch auch Fehler gemacht werden, sollte für den Antrag Hilfestellung gesucht werden.
Er bittet die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts um Hilfe, einen Antrag zu erstellen: Dies ist möglich, wenn der Schuldner kein Geld hat, selbst einen Anwalt zu bezahlen. Er stellt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts mündlich seinen Antrag auf Pfändungsschutz. Der Rechtspfleger formuliert dann rechtswirksam den Antrag und lässt ihn dann vom Schuldner unterschreiben. Der Rechtspfleger muss bei der Erstellung des Schreibens die Einkommenssituation des Schuldners prüfen und die Belege ans Gericht weiterleiten.
Er beantragt einen Beratungshilfeschein und kann so kostenlos einen Anwalt herbeiziehen: Erklärt der Rechtspfleger, er habe keine Zeit, sollte man ihn bitten, einen Beratungshilfeschein auszustellen. Damit kann der Schuldner seinen Antrag kostenfrei bis auf eine Schutzgebühr von 10 Euro durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl erstellen lassen. Es empfiehlt sich, hierfür einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Schuldrecht auszuwählen. Gegebenenfalls nennt die örtliche Anwaltskammer die Adressen der Fachanwälte.
Er besucht eine der Schuldnerberatungsstellen: Auch die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen sind sichere Anlaufstellen für Schuldner. Die Beratung ist meist kostenlos. Vorsicht ist bei kostenpflichtigen Beratungsangeboten geraten - teilweise ziehen hier unseriöse Berater den Schuldnern ihre letzten Euros aus der Tasche. Da die Schuldnerstellen meist überlaufen sind, sind von längeren Wartezeiten auszugehen. Beim Pfändungsschutz wegen Kontopfändung muss man jedoch unbedingt sofort handeln. Wenn Sie die Schuldnerberatung deutlich auf die große Dringlichkeit hinweisen, wird man Ihnen oft entgegenkommen und diesen Fall vorziehen.
Er bezahlt den Anwalt selbst und lässt sich helfen: Wer die Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein überschreitet, kann auf eigene Kosten einen Anwalt einschalten. Diese Variante ist dann sinnvoll, wenn die Schuldnerberatungsstelle zu überlastet ist und Ihr Einkommen für einen Beratungshilfeschein zu hoch ist. Sie können mit einem Anwalt durchaus über die Honorarhöhe verhandeln und hierfür auch eine Pauschale vereinbaren. Die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines Anwalts kann sich bei einer Kontopfändung durchaus lohnen. Die dem Schuldner bei Pfändungen zustehenden Einkommensbeträge sind beträchtlich und gehen ohne Pfändungsschutz verloren.
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Kontopfändung als Zermürbungsstrategie der Gläubiger
Die Pfändungsstrategien der Gläubiger, speziell der Gläubigerbanken und Inkassounternehmen, sind unterschiedlich. Wird beim Schuldner höheres Einkommen oder Vermögen vermutet, wird man sich verstärkt um Pfändungsversuche bemühen. Es existieren Inkassounternehmen, die systematisch immer wieder bei Gericht neue Kontopfändungen beantragen, obwohl für den Schuldner bereits Pfändungsschutz besteht. Das soll den Schuldner zermürben, bis er endlich zahlt. In solchen Fällen muss der Schuldner bei jeder neuen Kontopfändung erneut gerichtlichen Pfändungsschutz beantragen. Es handelt sich hier aber um Ausnahmen, weil sinnlos wiederholte Kontopfändungsbeschlüsse dem Gläubiger Zeit- und Kostenaufwand verursachen. Gegen diese Strategie kann auch anwaltlich vorgegangen werden, das Gericht kann diese Art dauernder missbräuchlicher Pfändungswiederholungen stoppen.
Weitere unpfändbare und bedingt pfändbare Leistungen aus Arbeitseinkommen: Zusätzlich zum Freibetrag aus Arbeitseinkommen nach Pfändungstabelle sind nach § 850a und § 850 b ZPO noch weitere Leistungen unpfändbar oder nur bedingt pfändbar. Unpfändbar sind unter anderem:
50 Prozent der Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden)
Auslösungsgelder, sonstige Zulagen wie Nacht- Feiertagszuschläge etc.
Weihnachtsgeld, -gratifikation oder 13. Monatsgehalt (zusammen nur frei bis maximal 500 Euro, zugleich nicht höher als 50 Prozent des monatlichen Arbeitseinkommens)
Urlaubsgeld (wenn im Arbeitsvertrag vereinbart, nicht jedoch die Gehaltsfortzahlung)
Heirats-, Geburtsbeihilfen
Bei der Lohnpfändung beim Arbeitgeber dürfen diese unregelmäßigen Gehaltsbestandteile zwar nicht gepfändet werden. Anders ist aber die Praxis beim gepfändeten Girokonto. Die Gerichtsbeschlüsse zum Kontopfändungsschutz betreffen normalerweise nur das regelmäßige Arbeitseinkommen. Daher werden bei der Kontopfändung solche Sonderzahlungen mitgepfändet, obwohl diese eigentlich auch dem Pfändungsschutz unterliegen. Ist das Konto gepfändet, dann sollten solche Sonderzahlungen, Überstundenvergütung, Reisekostenerstattungen usw. vom Arbeitgeber nur direkt in bar oder per Barscheck ausgezahlt werden. Auf das Girokonto sollte nur das monatlich übliche Einkommen überwiesen werden. Andernfalls sollte das Konto eines anderen Kontoinhabers genutzt werden - siehe oben Option B.
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