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Eidesstattliche Versicherung aus der Schufa Löschen lassen

 Foren-Übersicht » Überschuldung » Eidesstattliche Versicherung aus der Schufa Löschen lassen  Seite 1 von 1 

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Anja
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Anmeldedatum: 09.02.2006
Beiträge: 6



Beitrag Verfasst am: 17.05.2011, 10:06    Titel: Eidesstattliche Versicherung aus der Schufa Löschen lassen Antworten mit Zitat

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der letzte Akt in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, das der Gläubiger einer Forderung gegen den Schuldner der Forderung betreibt. Früher hieß die eidesstattliche Versicherung noch Offenbarungseid. Der Gläubiger beauftragt auf der Grundlage eines vollstreckbaren Zahlungstitels den für den Wohnbezirk des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über dessen Vermögensverhältnisse abzunehmen und zu diesem Zweck ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führt dann dazu, dass das Verfahren in das Schuldnerverzeichnis beim für den Wohnort des Schuldners zuständigen Amtsgericht eingetragen wird. Das Schuldnerverzeichnis ist eine vom Amtsgericht geführte Liste, in die alle Personen eingetragen werden, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet wurde. Die Eintragung erfolgt auch, wenn das Finanzamt den Schuldner als Steuerschuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung veranlasst hat. Eine Beschwerde gegen die Eintragung ist nicht möglich. Auf Antrag erteilt das Amtsgericht jedem Gläubiger Auskunft über die zu einer bestimmten Person erfolgten Eintragungen, soweit der Gläubiger belegt, dass er die Auskunft im Rahmen eines eigenen Zwangsvollstreckungsverfahrens benötigt. Das Schuldnerverzeichnis ist auch Grundlage für eine bei den Industrie- und Handelskammern geführte Liste, die Auskunft gibt, welche Personen die eidesstattliche Versicherung abgeleistet haben. Diese Liste kann von den Mitgliedsbetrieben der IHK eingesehen werden. Ferner informieren sich viele Auskunfteien und vor allem die Schufa über die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Die Schufa übernimmt die Eintragungen und gibt diese in ihren Auskünften an ihre Mitgliedsunternehmen bekannt. Die Schufa-Auskunft der betreffenden Person enthält dann eine negative Eintragung, die ihre wirtschaftliche Bonität erheblich belastet.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird spätestens drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt ist, gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen automatisch. In der Regel erfolgt dann auch die Löschung der Eintragung bei der Schufa. Die vorzeitige Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis und in der Schufa ist dann möglich, wenn der Schuldner nachweist, dass er die Forderung des Gläubigers bezahlt hat. Er benötigt dazu ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Gläubigers, das er dem Amtsgericht und zur Beschleunigung auch der Schufa vorlegen muss. Die Eintragung wird dann sofort gelöscht. Die eidesstattliche Versicherung taucht dann auch in keiner Information an Dritte mehr auf. Allerdings muss der Schuldner damit rechnen, dass ihn der Gläubiger nach dem Ablauf von drei Jahren erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordert, soweit er die Forderung des Gläubigers nicht bezahlt hat. Dann beginnt das Verfahren von Neuem.

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sandra
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Anmeldedatum: 07.03.2006
Beiträge: 179
Wohnort: Hamburg



Beitrag Verfasst am: 19.11.2011, 18:48    Titel: Eidesstattliche erklärung - Antworten mit Zitat

Eidesstattliche Versicherung

Eine Eidesstattliche Versicherung kann grundsätzlich zur Glaubhaftmachung beliebiger Tatsachenbehauptungen abgegeben werden. Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Form der Eidesstattlichen Versicherung bezieht sich auf Angaben zu den eigenen Vermögensverhältnissen. Die ältere Bezeichnung „Offenbarungseid“ ist für diese Art der Eidesstattlichen Versicherung umgangssprachlich nach wie vor gebräuchlich. Eine solche Versicherung wird nicht freiwillig und auch nicht ohne Grund abgegeben. Sie ist Folge eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs des Gerichtsvollziehers. Versucht der Gerichtsvollzieher mangels aufgefundenem Vermögens vergeblich, eine gerichtlich titulierte Forderung eines Gläubigers zu vollstrecken, muss der Schuldner auf Antrag des Gläubigers an Eides statt versichern, über keine Vermögenswerte zu verfügen. Dabei muss der Schuldner sämtliches noch vorhandene Vermögen korrekt angeben, ansonsten droht ihm eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren. Erscheint der Schuldner nicht zum vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden. Dieser ermöglicht eine Zwangsvorführung des Schuldners durch die Polizei.

Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung wird öffentlich bekannt gemacht!

Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung oder der Erlass eines Haftbefehls zu diesem Zweck wird in das öffentliche Schuldnerregister eingetragen. Das Register wird vom zuständigen Amtsgericht geführt. Jeder, der ein begründetes Interesse darlegen kann, ist zur Einsichtnahme in das Schuldnerregister berechtigt. Einträge im Schuldnerregister werden darüber hinaus automatisch der Schufa gemeldet.

Die Eidesstattliche Versicherung ist das härteste Negativmerkmal der Schufa!

Die Schufa sammelt zahlreiche Arten von Informationen, die direkt oder indirekt Rückschlüsse über die Kreditwürdigkeit einer Person zulassen. Besonders schwerwiegende Folgen für die Einschätzung der Bonität haben die so genannten „harten Negativmerkmale“. Grob gesprochen sind das alle Einträge, die bislang unbeglichene berechtigte Forderungen betreffen. Unter diesen harten Negativmerkmalen nimmt die Eidesstattliche Versicherung eine Sonderstellung ein, in gewissem Sinne stellt sie den „schlimmsten“ Schufaeintrag dar. Der Grund dafür ist einfach: Vor der Abnahme einer Eidesstattlichen Versicherung versucht der Gerichtsvollzieher, mit dem Schuldner eine Rückzahlung der Schulden innerhalb der nächsten sechs Monate zu vereinbaren. Erst wenn dieser Versuch scheitert, wird im Regelfall die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung erzwungen. Der Schuldner erklärt daher de facto, dass er seine Schulden nicht nur momentan nicht begleichen kann, sondern dazu auch in naher Zukunft nicht in der Lage sein wird. Es bedarf kaum weiterer Erläuterungen, dass eine solche Erklärung verheerende Auswirkungen auf die Einschätzung der Bonität hat. Banken lehnen Kreditanträge ab, Versandhäuser verweigern die Lieferung und auch Handyverträge können beispielsweise nicht mehr abgeschlossen werden.
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