Wer nicht in der Lage ist,
aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich
selbst zu helfen, und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe
erhält, hat ein Recht auf persönliche und
wirtschaftliche Hilfen. Ziel ist die Befähigung zur
Selbsthilfe sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens.
Die Restschuldbefreiung führt zur Schuldenfreiheit
Verfasst am: 02.02.2012, 14:59 Titel: Die Restschuldbefreiung führt zur Schuldenfreiheit
Ziel der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung des Schuldners. Wenn Sie mit Ihrem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan mangels Akzeptanz der Gläubiger gescheitert sind und auch das Gericht den Schuldenbereinigungsplan nicht zum Erfolg führen konnte, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren durchgeführt. In der sich anschließenden Wohlverhaltensphase müssen Sie als Schuldner sechs Jahre lang den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder abtreten, den das Gericht bestellt. Verhalten Sie sich ordnungsgemäß, wird Ihnen vom Gericht nach etwa sechs Jahren die sogenannte Restschuldbefreiung erteilt.
Die Restschuldbefreiung führt zur Schuldenfreiheit
Da infolge der Durchführung des Insolvenzverfahrens Ihre Gläubiger anhand der vorhandenen Vermögensmasse und Ihres pfändbaren Einkommens nur anteilmäßig befriedigt wurden, müssen diese nach dem Abschluss des Verfahrens auf Ihre Restforderungen verzichten. Sie als Schuldner werden also restschuldbefreit. Sie gelten damit als schuldenfrei. Auch Ihre Bonität ist damit wieder hergestellt. Sie sind grundsätzlich wieder kreditfähig.
Die Restschuldbefreiung wird aber nur dann erteilt, wenn Sie als redlicher Schuldner beurteilt werden. Sie gelten dann als nicht redlich und erlasswürdig, wenn Sie Ihre mangelnde Leistungsfähigkeit und Ihre Zahlungsunfähigkeit selbst verursacht oder durch Ihr Verhalten gegen Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben. Dies kann der Fall sein, wenn Sie wegen eines Insolvenzbetrugsdelikts vorbestraft sind oder sich aufgrund bewusst falscher Angaben über Ihre Vermögensverhältnisse Kredite oder öffentliche Leistungen erschlichen haben oder steuerlich auffällig in Erscheinung getreten sind oder vorsätzlich Vermögensverschiebungen zulasten Ihrer Gläubiger vorgenommen haben oder eine Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren zuvor bereits versagt wurde. Maßgebend sind insgesamt die Umstände Ihres Verhaltens, wobei Ihr Bemühen um eine Regelung problematischer Sachverhalte anerkannt wird.
Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase
Zu Ihren Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase und damit als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung gehören zahlreiche Informationspflichten. So müssen Sie dem Treuhänder die Änderung Ihrer Familienverhältnisse mitteilen, ebenso wenn Sie umziehen, eine Erbschaft oder einen Lottogewinn machen. Erbschaften und Gewinne müssen Sie bis zur Hälfte an den Treuhänder abführen. Unterlassen Sie diese Informationen, kann jeder Gläubiger beantragen, Ihnen aus diesem Grunde die Restschuldbefreiung zu versagen.
Hat eine dritte Person für Ihre Verbindlichkeiten gebürgt, bleibt diese Bürgschaft gegenüber den Gläubigern bestehen. Ist auch der Bürger zahlungsunfähig, muss er seinerseits ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen, um seine Verbindlichkeiten letztlich zu bereinigen.
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss, in dem es die Restschuldbefreiung feststellt. Zuvor werden Sie selbst und alle Gläubiger sowie der Treuhänder angehört. Wird der Beschluss zur Restschuldbefreiung abgelehnt, können Sie als Schuldner binnen zwei Wochen Beschwerde beim Insolvenzgericht einlegen.
Eine Restschuldbefreiung können Sie als Schuldner auch in England, Frankreich oder Spanien erreichen. Die Verfahren sind insoweit günstiger, als die Wohlverhaltensperioden wesentlich kürzer sind. Allerdings ist Voraussetzung, dass Sie vor Ort polizeilich gemeldet sind, tatsächlich dort wohnen und vor allem auch ein festes Arbeitsverhältnis nachweisen können. Wenn Sie sich als Schuldner dann wieder neu verschulden, besteht die Gefahr, dass Ihre Restschuldbefreiung widerrufen wird.
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