Geschäftsfähigkeit
Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten siebten
Lebensjahr geschäftsunfähig. Das heißt, von ihnen
eingegangene Verpflichtungen sind nichtig. Nimmt zum Beispiel ein
Sechsjähriger Geld aus dem Portemonnaie der Mutter und kauft davon
z.B. Spielkarten, dann haben die Eltern das Recht, den Gegenstand
zurückzugeben und das Geld zurück zu verlangen.
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige
zwischen 7 und 18 Jahren. Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige
schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern)
geschlossen werden. Die Eltern können das Rechtsgeschäft jedoch
auch nachträglich genehmigen.
Ab der Volljährigkeit mit 18 Jahren ist jemand voll geschäftsfähig.
Das bedeutet, dass Verträge jeder Art abgeschlossen werden können.
Für die sich daraus ergebenden Folgen ist die Person dann aber auch
voll verantwortlich.
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