Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
1. Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften,
gemischte Finanzholding-Gesellschaften,
Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und
Finanzunternehmen
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 2
Ausnahmen
§ 2a
Rechtsform
§ 2b
Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 2c
Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften
und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
§ 3
Verbotene Geschäfte
§ 4
Entscheidungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
2. Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 5
(weggefallen)
§ 6
Aufgaben
§ 6a
Besondere Aufgaben
§ 7
Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
§ 8
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 8a
Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von
Finanzkonglomeraten
§ 8b
Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster
Basis
§ 8c
Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene
§ 9
Verschwiegenheitspflicht
Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen,
Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften
und gemischte Unternehmen
1. Eigenmittel und Liquidität
§ 10
Eigenmittelausstattung
§ 10a
Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
§ 10b
Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
§ 11
Liquidität
§ 12
Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und
Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute
§ 12a
Begründung von Unternehmensbeziehungen
2. Kreditgeschäft
§ 13
Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
§ 13a
Großkredite von Handelsbuchinstituten
§ 13b
Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
§ 13c
Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
§ 13d
Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von
Finanzkonglomeraten
§ 14
Millionenkredite
§ 15
Organkredite
§ 16
(aufgehoben)
§ 17
Haftungsbestimmung
§ 18
Kreditunterlagen
§ 19
Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 14 und des
Kreditnehmers
§ 20
Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
§ 21
Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
§ 22
Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
3. Kundenrechte
§ 22a Rücktauschbarkeit von
elektronischem Geld
4. Werbung und Hinweispflichten der
Institute
§ 23
Werbung
§ 23a
Sicherungseinrichtung
5. Besondere Pflichten der
Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften
und der gemischten Unternehmen
§ 24
Anzeigen
§ 24a
Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 24b
Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen
§ 24c
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
§ 25
Monatsausweise und weitere Angaben
§ 25a
Besondere organisatorische Pflichten von Instituten
§ 25b
Besondere organisatorische Pflichten im
grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr
5a. Vorlage von
Rechnungslegungsunterlagen
§ 26 Vorlage von
Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
6. Prüfung und Prüferbestellung
§ 27
(aufgehoben)
§ 28
Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
§ 29
Besondere Pflichten des Prüfers
§ 30
(aufgehoben)
7. Befreiungen
§ 31 Befreiungen
Dritter Abschnitt
Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 32
Erlaubnis
§ 33
Versagung der Erlaubnis
§ 33a
Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen
mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
§ 33b
Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des
Europäischen Wirtschaftsraums
§ 34
Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
§ 35
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 36
Abberufung von Geschäftsleitern und Übertragung von
Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 37
Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§ 38
Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis,
Maßnahmen bei der Abwicklung
2. Bezeichnungsschutz
§ 39
Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
§ 40
Bezeichnung "Sparkasse"
§ 41
Ausnahmen
§ 42
Entscheidung der Bundesanstalt
§ 43
Registervorschriften
3. Auskünfte und Prüfungen
§ 44
Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten, Finanzholding-Gesellschaften
und in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen
Unternehmen
§ 44a
Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
§ 44b
Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 44c
Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und
Finanzdienstleistungen
4. Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 45
Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder
unzureichender Liquidität
§ 45a
Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
§ 46
Maßnahmen bei Gefahr
§ 46a
Maßnahmen bei Insolvenzgefahr, Bestellung
vertretungsbefugter Personen
§ 46b
Insolvenzantrag
§ 46c
Berechnung von Fristen
§ 46d
Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen
§ 46e
Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums
§ 46f
Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
§ 47
Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
§ 48
Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,
Umlage und Kosten
§ 49
Sofortige Vollziehbarkeit
§ 50
(weggefallen)
§ 51
Umlage und Kosten
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate
§ 51a
Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte
§ 51b
Feststellung eines Finanzkonglomerats
§ 51c
Befreiungen
Fünfter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 52
Sonderaufsicht
§ 53
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
§ 53a
Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
§ 53b
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
§ 53c
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 53d
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 53e
Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Sechster Abschnitt
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 54
Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
§ 55
Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
oder der Überschuldung
§ 55a
Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
§ 55b
Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
§ 56
Bußgeldvorschriften
§ 57
(weggefallen)
§ 58
(weggefallen)
§ 59
Geldbußen gegen Unternehmen
§ 60
Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 60a
Mitteilungen in Strafsachen
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61
Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
§ 62
Überleitungsbestimmungen
§ 63
(Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 63a
Sondervorschriften für das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 64
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
§ 64a
Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten
§ 64b
Kapital von bestehenden Kreditinstituten
§ 64c
Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge
§ 64d
Übergangsregelung für Großkredite
§ 64e
Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen
§ 64f
Übergangsvorschriften zum Vierten
Finanzmarktförderungsgesetz
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
1. Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften,
gemischte Finanzholding-Gesellschaften,
Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und
Finanzunternehmen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) 1 Kreditinstitute
sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in
einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 2
Bankgeschäfte sind
- 1. die Annahme fremder Gelder
als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder
des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in
Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird,
ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden
(Einlagengeschäft),
- 1a. die in § 1
Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
- 2. die Gewährung von
Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),
- 3. der Ankauf von Wechseln und
Schecks (Diskontgeschäft),
- 4. die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für
fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
- 5. die Verwahrung und die
Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
- 6. die in § 7 Abs.
2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte
(Investmentgeschäft),
- 7. die Eingehung der
Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu
erwerben,
- 8. die Übernahme von
Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen
für andere (Garantiegeschäft),
- 9. die Durchführung des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des
Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft),
- 10. die Übernahme von
Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung
oder die Übernahme gleichwertiger Garantien
(Emissionsgeschäft),
- 11. die Ausgabe und die
Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft).
- 12. (aufgehoben)
(1a) 1
Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem
Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine
Kreditinstitute sind. 2 Finanzdienstleistungen
sind
- die Vermittlung von Geschäften
über die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten oder deren Nachweis
(Anlagevermittlung),
- die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für
fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
- die Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
- die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des
Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
- die Vermittlung von
Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums
(Drittstaateneinlagenvermittlung),
- die Besorgung von
Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft),
- der Handel mit Sorten
(Sortengeschäft) und
- Kreditkarten und Reiseschecks
auszugeben oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es
sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der
dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung.
(1b) Institute im Sinne dieses
Gesetzes sind Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) 1 Geschäftsleiter im
Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen,
die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in
der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft berufen sind. 2 In
Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine
andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur
Vertretung ermächtigte Person widerruflich als
Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die
erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs.
2 ist anzuwenden. 3 Wird das Institut von einem
Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter
den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit
der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung
ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter
bezeichnet werden. 4 Beruht die Bezeichnung einer
Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts,
so ist sie auf Antrag des Instituts oder des
Geschäftsleiters zu widerrufen.
(3) 1 Finanzunternehmen
sind Unternehmen, die keine Institute sind und deren
Haupttätigkeit darin besteht,
- Beteiligungen zu erwerben und
zu halten,
- Geldforderungen entgeltlich zu
erwerben,
- Leasingverträge
abzuschließen,
- (aufgehoben)
- mit Finanzinstrumenten für
eigene Rechnung zu handeln,
- andere bei der Anlage in
Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung),
- Unternehmen über die
Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die
damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei
Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese
zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
- Darlehen zwischen
Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
2 Das Bundesministerium
der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als
Finanzunternehmen bezeichnen, um welche die Liste im Anhang
I der Richtlinie 2000/12/EG
vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl.
EG Nr. L 126 S. 1 -
(Bankenrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2000/28/EG vom 18. September 2000 zur
Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
- ABl. EG Nr. L
275 S. 37 - erweitert wird.
(3a) 1 Finanzholding-Gesellschaften
sind Finanzunternehmen, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften
sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder
hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die
mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein
E-Geld-Institut, ein
Wertpapierhandelsunternehmen oder eine
Kapitalanlagegesellschaft zum Tochterunternehmen haben.
2 Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
sind Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten
Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit
ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein
Unternehmen ein beaufsichtigtes
Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und
anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. 3
Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind
konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute,
E-Geld-Institute,
Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen
im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften
oder andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des
Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der
Richtlinie 2002/87/EG.
(3b) Gemischte Unternehmen sind
Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften,
gemischte Finanzholding-Gesellschaften
oder Institute sind und die mindestens ein
Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut,
ein Wertpapierhandelsunternehmen oder eine
Kapitalanlagegesellschaft zum Tochterunternehmen haben. Eine
gemischte Unternehmensgruppe besteht aus einem gemischten
Unternehmen und seinen Tochterunternehmen.
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten sind Unternehmen, die keine Institute oder
Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin
besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben
oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im
Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute
sind.
(3d) 1
Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute, die Einlagen
oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums
entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben. 2
Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine
Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben
oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2
Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich
auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate im Sinne des
Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5. 3
Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine
Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben
oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2
Nr. 1 bis 4 erbringen. 4
E-Geld-Institute sind
Kreditinstitute, die nur das E-Geld-Geschäft
betreiben.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen
im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte,
die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht
werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum
unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an
diesen Märkten (Clearingstellen), die
von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht
werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in
dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in
dem ein Institut außerhalb seines Herkunftsstaats eine
Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird.
(5a) 1 Der Europäische
Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Staaten
der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 2
Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen
Staaten.
(5b) 1 Zone A umfaßt die
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die
Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern sie nicht innerhalb
der letzten fünf Jahre ihre Auslandsschulden umgeschuldet
oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden
haben, sowie die Staaten, die mit dem Internationalen
Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit
dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben.
2 Zone B umfaßt alle anderen Staaten.
(6) Mutterunternehmen sind
Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290
des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden
Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und
den Sitz ankommt.
(7) 1 Tochterunternehmen
sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des §
290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein
beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf
die Rechtsform und den Sitz ankommt. 2
Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames
Mutterunternehmen haben.
(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein
Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als
Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen
oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein
gleichartiges Verhältnis besteht.
(9) 1 Eine bedeutende
Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über
ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges
Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder
Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der
Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder
Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die
Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher
Einfluss ausgeübt werden kann. 2 Für die
Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs.
1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes. 3 Die
mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar
beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang
zuzurechnen.
(10) Eine enge Verbindung besteht,
wenn ein Institut und eine andere natürliche Person oder ein
anderes Unternehmen verbunden sind
- durch das unmittelbare oder
mittelbare Halten durch ein oder mehrere
Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 vom
Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder
- als Mutter- und
Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen
Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen.
(11) 1 Finanzinstrumente
im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
Derivate. 2 Wertpapiere sind, auch wenn keine
Urkunden über sie ausgestellt sind,
- Aktien, Zertifikate, die Aktien
vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine,
Optionsscheine und
- andere Wertpapiere, die mit
Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können;
Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die
von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
3 Geldmarktinstrumente
sind Forderungen, die nicht unter Satz 2 fallen und
üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. 4
Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte
ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder
mittelbar abhängt von
- dem Börsen- oder Marktpreis von
Wertpapieren,
- dem Börsen- oder Marktpreis von
Geldmarktinstrumenten,
- dem Kurs von Devisen oder
Rechnungseinheiten,
- Zinssätzen oder anderen
Erträgen oder
- dem Börsen- oder Marktpreis von
Waren oder Edelmetallen.
(12) 1 Dem Handelsbuch im
Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der
Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen
- Finanzinstrumente, handelbare
Forderungen und Anteile, die das Institut zum Zweck des
Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem
Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete
Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder
Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit
ein Eigenhandelserfolg erzielt wird,
- Bestände und Geschäfte zur
Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit
im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte,
- Aufgabegeschäfte sowie
- Forderungen in Form von
Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und
Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs
unmittelbar verknüpft sind.
2 Dem Handelsbuch sind
auch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf
Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen. 3 Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
zur Abgrenzung des Handelsbuchs im Rahmen der Vorgaben durch
das Recht der Europäischen Gemeinschaften erlassen und
weitere handelbare Positionen dem Handelsbuch zurechnen; es
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. 4 Das Anlagebuch bilden alle
Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch
zuzurechnen sind. 5 Die Einbeziehung in das
Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten
nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen
der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe
anzuzeigen. 6 Die Umwidmung von Positionen in das
Handelsbuch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des
Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
7 Die Einhaltung der institutsintern festgelegten
Kriterien hat der Abschlußprüfer im Rahmen der
Jahresabschlußprüfung zu überprüfen und zu bestätigen.
(13) 1 Risikomodelle im
Sinne dieses Gesetzes sind zeitbezogene stochastische
Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen
oder -werten oder -zinssätzen und ihrer Auswirkungen auf den
Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von
Finanzinstrumenten (potentielle Risikobeträge) auf der Basis
der Empfindlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente
oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der
für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. 2
Sie beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und
Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen,
insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-,
Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und
Korrelation) sowie der Sensitivität der Finanzinstrumente
und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene
EDV-gestützte Verfahren, insbesondere
Zeitreihenanalysen ermittelt werden.
(14) Elektronisches Geld sind
Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende
Stelle, die
- auf elektronischen Datenträgern
gespeichert sind,
- gegen Entgegennahme eines
Geldbetrags ausgegeben werden und
- von Dritten als Zahlungsmittel
angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu
sein.
(15) 1 Eine qualifizierte
Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn eine
Person oder ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen
unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere
Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis
mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte
hält oder auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens
einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann; Absatz 9 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. 2 Anteile, die nicht
dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden
Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in
die Berechnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen.
(16) 1 Ein System im
Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach
Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998
über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl.
EG Nr. L 166 S.
45) einschließlich der Vereinbarung zwischen einem
Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut,
die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle
eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des
Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde. 2
Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten
Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2
Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG
angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(17) 1 Finanzsicherheiten
im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen
einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender
Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines
beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der
Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen
einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer
der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über
Finanzsicherheiten (ABl. EG
Nr. L 168 S. 43) aufgeführten
Kategorien angehören, bereitgestellt werden. Gehört der
Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2
Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG
genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine
Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der
Vermittlung von Verträgen über
- die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten,
- Pensions-, Darlehens- sowie
vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
- Darlehen zur Finanzierung des
Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. 2
Finanzinstrumente im Sinne dieser Vorschrift sind auch
Termingeschäfte, deren Preis von anderen als den in Absatz
11 Satz 4 Nr. 1 bis 5 genannten Basiswerten
abhängt. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1
Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/ 47/EG
genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene
Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen
Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist
der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. 3
Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1
genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im
Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe
a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und
Einrichtungen entsprechen.
(18) Branchenvorschriften
im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Finanzaufsicht,
insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 85/611/EWG,
98/78/EG, 93/6/EWG,
93/22/EWG und 2000/12/EG,
die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere
dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das
Wertpapierhandelsgesetz, das Investmentgesetz, das
Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das
Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen
Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der
Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften.
(19) Finanzbranche im Sinne dieses
Gesetzes sind folgende Branchen:
- die Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören
Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1,
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4, Finanzunternehmen im
Sinne des Absatzes 3, Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten im Sinne des Absatzes 3c oder
entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; für
die Zwecke der §§ 51a und 51c gelten
Kapitalanlagegesellschaften als nicht dieser Branche
angehörig;
- die Versicherungsbranche;
dieser gehören Erstversicherungsunternehmen im Sinne des
§ 104k Nr. 2 Buchstabe a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a
Abs. 2 Nr. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften
im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr.
4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende
Unternehmen mit Sitz im Ausland an;
- eine weitere aus den gemischten
Finanzholding-Gesellschaften
gebildete Branche.
(20) 1 Ein
Finanzkonglomerat im Sinne dieses Gesetzes ist vorbehaltlich
des § 51a Abs. 2 bis 6 eine Gruppe von
Unternehmen,
- die aus einem
Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den
Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein
Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht,
oder aus Unternehmen, die zu einer horizontalen
Unternehmensgruppe zusammengefasst sind;
- an deren Spitze ein
beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei
dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens
der Finanzbranche, ein
Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen
der Finanzbranche hält, oder ein
Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
oder der Versicherungsbranche zu
einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst
ist, handelt; steht kein beaufsichtigtes
Finanzkonglomeratsunternehmen an der Spitze der Gruppe,
weist die Gruppe jedoch mindestens eines dieser
Unternehmen als Tochterunternehmen auf, ist die Gruppe
ein Finanzkonglomerat, wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche
tätig ist;
- der mindestens ein Unternehmen
der Versicherungsbranche sowie
mindestens ein Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche
angehören und
- in der die konsolidierte oder
aggregierte Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte
und aggregierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe
sowohl in der Versicherungsbranche
als auch in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
erheblich ist.
2
Als Finanzkonglomerat gilt auch eine
Untergruppe einer Gruppe im Sinne des Satzes 1 Nr.
1, sofern diese selbst die Voraussetzungen nach Satz 1
Nr. 1 bis 4 erfüllt.
(21) Eine horizontale
Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe,
in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen
Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass
- sie gemeinsam auf Grund einer
Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter
einheitlicher Leitung stehen, oder
- sich ihre Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus
denselben Personen zusammensetzen, die während des
Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des in § 290
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten
Zeitraums im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten
Abschluss aufzustellen haben oder hätten.
(22) Gruppeninterne Transaktionen
innerhalb eines Finanzkonglomerats im Sinne dieses Gesetzes
sind Transaktionen, bei denen sich beaufsichtigte
Finanzkonglomeratsunternehmen zur Erfüllung einer
Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen
innerhalb desselben Finanzkonglomerats oder auf natürliche
oder juristische Personen stützen, die mit den Unternehmen
der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, wobei
unerheblich ist, ob dies auf vertraglicher oder nicht
vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher
Grundlage erfolgt.
(23) Risikokonzentrationen im Sinne
dieses Gesetzes sind alle mit einem Ausfallrisiko behafteten
Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die
groß genug sind, die Solvabilität oder die allgemeine
Finanzlage der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen
zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem
Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem
Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko,
einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken
oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht
oder beruhen kann.
↑
Inhaltsübersicht
§ 2 Ausnahmen
(1) Als Kreditinstitut gelten
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
- 1. die Deutsche Bundesbank;
- 2. die Kreditanstalt für
Wiederaufbau;
- 3. die
Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für
Arbeit;
- 3a. die öffentliche
Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner
Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums und deren
Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
annimmt oder Gelddarlehen oder Akzeptkredite gewährt;
- 4. private und
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- 5. Unternehmen des
Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von
Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
- 6. Unternehmen, die auf Grund
des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt
sind;
- 7. Unternehmen, die
Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen
oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;
- 8. Unternehmen, die das
Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich an einer Börse,
an der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für
andere Mitglieder dieser Börse betreiben und deren
Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der
Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind.
(2) Für die Kreditanstalt für
Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47
Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen
Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die
Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie
für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1
Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte
betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften
gehören.
(4) 1 Die Bundesanstalt
kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§
2b, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51
Abs. 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht
anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der
von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht
bedarf. 2 Die Entscheidung ist im elektronischen
Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(5) 1 Die Bundesanstalt
kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
bestimmen, daß auf ein Unternehmen, das nur das
E-Geld-Geschäft
betreibt, die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a
bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind,
solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der
von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht
bedarf. 2 Die Entscheidung ist im elektronischen
Bundesanzeiger bekanntzumachen. 3 Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch eine im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen für die Freistellung nach Satz 1
erlassen. 4 Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.
(6) 1 Als
Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
- die Deutsche Bundesbank;
- die Kreditanstalt für
Wiederaufbau;
- die öffentliche
Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner
Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums und deren
Zentralbanken;
- private und
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr
Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder
Schwesterunternehmen erbringen;
- Unternehmen, deren
Finanzdienstleistung ausschließlich in der Verwaltung
eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den
eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen
besteht;
- Unternehmen, die ausschließlich
Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als
auch der Nummer 6 erbringen;
- Unternehmen, die als
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 ausschließlich die
Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und
- einem Institut,
- einem nach § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen
Unternehmen,
- einem Unternehmen, das auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c
gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
- einer ausländischen
Investmentgesellschaft
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf
Anteile an Investmentvermögen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder auf
ausländische Investmentanteile, die nach dem
Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen,
beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden
zu verschaffen; dies gilt nicht für Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes.
- Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen ausschließlich an einer Börse, an
der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere
Mitglieder dieser Börse erbringen und deren
Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der
Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind;
- Angehörige freier Berufe, die
Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer
Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der
Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören,
deren Berufsrecht die Erbringung von
Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;
- Unternehmen, deren
Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über Rohwaren
mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder
den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und
die Finanzdienstleistungen nur für diese Personen und
nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit
erforderlich ist;
- Unternehmen, deren einzige
Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern
ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht.
2 Für Einrichtungen und
Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie
Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen
eigentümlichen Geschäften gehören.
(7) 1 Die Vorschriften
des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18 und 24
Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35
Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46a
bis 46c sind nicht anzuwenden auf
Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem
Kreditkartengeschäft, der Drittstaateneinlagenvermittlung,
dem Finanztransfergeschäft und dem Sortengeschäft keine
weiteren Finanzdienstleistungen erbringen. 2 Die
Bundesanstalt kann im Einzelfall ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige
Finanzdienstleistung das Kreditkartengeschäft oder das
Finanztransfergeschäft betreibt, von den Bestimmungen dieses
Gesetzes freistellen, solange es wegen der Art und Weise der
Abwicklung der betriebenen Geschäfte nicht der Aufsicht
bedarf.
(8) Die Vorschriften des § 2a
Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, der
§§ 13, 13a, 14 bis 18 und 35 Abs. 2 Nr.
5 und des § 45 sind nicht anzuwenden auf Anlagevermittler
und Abschlußvermittler, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln.
(9) Auf Anlagevermittler und
Abschlußvermittler, die anstelle des Anfangskapitals den
Abschluß einer geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs.
1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des § 24a über
die Errichtung einer Zweigniederlassung und den
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine
Anwendung.
(10) 1 Ein Unternehmen
gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die
Anlage- oder Abschlußvermittlung ausschließlich für Rechnung
und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder
Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines
nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen
Haftung solcher Institute oder Unternehmen ausübt, ohne
andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, wenn dies der
Bundesanstalt von einem dieser haftenden Institute oder
Unternehmen angezeigt wird und wenn das haftungsübernehmende
Institut für jedes unter seiner Haftung tätige Unternehmen
eine geeignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs.
1 Satz 2 dieses Gesetzes nachweist. 2 Seine
Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet,
für deren Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird.
3 Ändern sich die von den haftenden Instituten
oder Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen
Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
4 Die Bundesanstalt übermittelt die Anzeigen nach den
Sätzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank.
(11) 1 Ein Institut
braucht die Vorschriften dieses Gesetzes über das
Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern
- der Anteil des Handelsbuchs des
Instituts in der Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der
bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht
überschreitet,
- die Gesamtsumme der einzelnen
Positionen des Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert
von 15 Millionen Euro nicht überschreitet und
- der Anteil des Handelsbuchs zu
keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz-
und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der
Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert
von 20 Millionen Euro überschreiten.
2 Zur Bestimmung des
Anteils des Handelsbuchs werden Derivate entsprechend dem
Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden
Instrumente, die anderen Finanzinstrumente mit ihrem
Nennwert oder Marktpreis angesetzt; Kauf- und
Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens
addiert. 3 Näheres wird durch Rechtsverordnung
nach § 22 geregelt. 4 Das Institut hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen, wenn es von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch
macht, eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3
überschritten hat oder die Vorschriften über das Handelsbuch
anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 2a Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine
Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen
nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben
werden.
(2) 1 Bei
Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft sind
die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden
Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts
gemäß § 10 Abs. 1 einzubeziehen; das freie
Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch
bei der Berechnung der Eigenmittel des Instituts
unberücksichtigt. 2 Wird ein solches Institut in
der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der
Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner
Kunden für den Fall zu treffen, daß auf Grund seines Todes,
seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen das
Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.
↑
Inhaltsübersicht
§ 2b Inhaber bedeutender
Beteiligungen
(1) 1 Wer beabsichtigt,
eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben,
hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach
Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich anzuzeigen. 2
In der Anzeige hat er die für die Höhe der Beteiligung und
die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die
Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der
weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1
wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu
bestimmen sind, sowie die Personen und Unternehmen
anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben
will. 3 In der Rechtsverordnung kann,
insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine
Regelung, vorgesehen werden, dass der Anzeigepflichtige die
in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat.
4 Die Bundesanstalt kann über die Vorgaben der
Rechtsverordnung hinausgehende Angaben und Vorlage von
weiteren Unterlagen verlangen, falls dies für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit oder die Prüfung der
weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1
erforderlich ist. 5 Ist der Anzeigepflichtige
eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft,
hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter
wesentlichen Tatsachen anzugeben. 6 Der Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen
persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die
Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen
Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. 7 Der Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er
beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu
erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom
Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des
Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das
Institut unter seine Kontrolle kommt.
(1a) 1 Die Bundesanstalt
kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
vollständigen Anzeige nach Absatz 1 den beabsichtigten
Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
- der Anzeigepflichtige oder,
wenn er eine juristische Person ist, auch ein
gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn
er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein
Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen
Gründen nicht den im Interesse einer soliden und
umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden
Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm
aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden
Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die
objektiv einen Straftatbestand erfüllt;
- das Institut durch die
Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit
dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen
Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die
Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte
wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über
das Institut beeinträchtigt;
- das Institut durch die
Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung
Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem
Drittstaat würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner
Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder
dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt
nicht bereit ist.
2 Wird der Erwerb nicht
untersagt, kann die Bundesanstalt eine Frist festsetzen,
nach deren Ablauf die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz
1 Satz 1 oder 7 erstattet hat, den Vollzug oder den
Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs der Bundesanstalt
anzuzeigen hat. 3 Nach Ablauf der Frist hat diese
Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige
unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.
(1b) Die Bundesanstalt hat die
Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch
nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.
(2) 1 Die Bundesanstalt
kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von
ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung seiner
Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile
nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
- die Voraussetzungen für eine
Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen,
- der Inhaber der bedeutenden
Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen
Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese
Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist
nicht nachgeholt hat oder
- die Beteiligung entgegen einer
vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben
oder erhöht worden ist.
2 In den Fällen des
Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen
Treuhänder übertragen werden; dieser hat bei der Ausübung
der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen
Führung des Instituts Rechnung zu tragen. 3 In
den Fällen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt über die
Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der
Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende
Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der
bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr
bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber
nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung
in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4 Der
Treuhänder wird auf Antrag des Instituts, eines an ihm
Beteiligten oder der Bundesanstalt vom Gericht des Sitzes
des Instituts bestellt. 5 Sind die
Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die
Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu
beantragen. 6 Der Treuhänder hat Anspruch auf
Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine
Tätigkeit. 7 Das Gericht setzt auf Antrag des
Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere
Beschwerde ist ausgeschlossen. 8 Der Bund schießt
die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen
haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden
Beteiligung und das Institut gesamtschuldnerisch.
(3) 1 Vor Maßnahmen nach
Absatz 1a Satz 1 hat die Bundesanstalt die zuständigen
Stellen des anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber
der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Staat
zugelassenes Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut,
Wertpapierhandelsunternehmen oder
Erstversicherungsunternehmen, um ein Mutterunternehmen eines
in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts,
E-Geld-Instituts,
Wertpapierhandelsunternehmens oder
Erstversicherungsunternehmens oder um eine Person handelt,
die ein in dem anderen Staat zugelassenes
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,
Wertpapierhandelsunternehmen oder
Erstversicherungsunternehmen kontrolliert, und wenn das
Institut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten
beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme.
2 Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber
Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat die Bundesanstalt die
zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie
soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, daß
durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt
oder wesentlich beeinträchtigt wird. 3 Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsgesellschaften im
Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie
85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. EG Nr. L
375 S. 3), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl.
EG Nr. L 41 S.
35) - (Investmentrichtlinie).
(4) 1 Wer beabsichtigt,
eine bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben
oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die
Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom
Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder
die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut nicht mehr
kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 2
Dabei ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der
Beteiligung anzugeben. 3 Die Bundesanstalt kann
eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1
erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der
beabsichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat.
4 Nach Ablauf der Frist hat die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1
erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der
Bundesanstalt zu erstatten.
(5) 1 Die Bundesanstalt
hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an einem Institut, durch den das Institut zu
einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in
einem Drittstaat würde, vorläufig zu untersagen oder zu
beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der
nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie
oder Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen -
ABl. EG Nr. L
141 S. 27 -
(Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande gekommen ist.
2 Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung
darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht
überschreiten. 3 Beschließt der Rat die
Verlängerung der Frist nach Satz 2, hat die Bundesanstalt
die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige
Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.
↑
Inhaltsübersicht
§ 2c Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften
und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur
Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.
↑
Inhaltsübersicht
§ 3 Verbotene Geschäfte
Verboten sind
- der Betrieb des
Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger
überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens
besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige
Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses
Einlagengeschäftes übersteigen;
- die Annahme von Geldbeträgen,
wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen
Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen
Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf
Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies
gilt nicht für Bausparkassen;
- der Betrieb des
Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es
durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit
ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den
Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu
verfügen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 4 Entscheidung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
1 Die Bundesanstalt
entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den
Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2 Ihre
Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
↑
Inhaltsübersicht
2. Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 5 (weggefallen)
↑
Inhaltsübersicht
§ 6 Aufgaben
(1) Die Bundesanstalt übt die
Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses
Gesetzes aus.
(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen
im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken,
welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten
Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung
der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die
Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
(3) 1 Die Bundesanstalt
kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu
unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu
verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem
Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder
die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. 2 Die
Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften
sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser
Gesellschaften tatsächlich führen.
(4) aufgehoben
↑
Inhaltsübersicht
§ 6a Besondere Aufgaben
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf
schließen lassen, dass von einem Institut angenommene
Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte
oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer
terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung
mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der
Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die
Bundesanstalt
- der Geschäftsführung des
Instituts Anweisungen erteilen,
- dem Institut Verfügungen von
einem bei ihm geführten Konto oder Depot untersagen,
- dem Institut die Durchführung
von sonstigen Finanztransaktionen untersagen.
(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes
1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich
bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots,
dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines
Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder
eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, deren
Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des
Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europäischen
Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP
vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer
Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl.
EG Nr. L 344 S.
93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde.
(3) Die Bundesanstalt kann
Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1
unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen
natürlichen oder juristischen Person oder einer nicht
rechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese
der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder
ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von
Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder
vergleichbaren Zwecken dienen.
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist
aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr
vorliegt.
(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz
1 kann das Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch
erheben.
(6) Die Möglichkeit zur Anordnung
von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach §
2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs.
1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
↑
Inhaltsübersicht
§ 7 Zusammenarbeit mit der
Deutschen Bundesbank
(1) 1 Die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses
Gesetzes zusammen. 2 Unbeschadet weiterer
gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die
laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche
Bundesbank. 3 Die laufende Überwachung beinhaltet
insbesondere die Auswertung der von den Instituten
eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach § 26 und
der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und
Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung
der angemessenen Eigenkapitalausstattung und
Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von
Prüfungsfeststellungen. 4 Die laufende
Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der
Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
(2) 1 Die Deutsche
Bundesbank hat dabei die Richtlinien der Bundesanstalt zu
beachten. 2 Die Richtlinien der Bundesanstalt zur
laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank. 3 Kann ein Einvernehmen nicht
innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden,
erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche
Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. 4
Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere
Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich
Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und
§ 44b Abs. 2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt
gegenüber den Instituten. 5 Die Bundesanstalt
legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen
Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.
(3) 1 Die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und
Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Deutsche
Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben
zur Verfügung zu stellen, die jene auf Grund statistischer
Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank erlangt. 3 Sie hat vor Anordnung einer
solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
(4) 1 Die Zusammenarbeit
nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen
die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der
empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten
ein. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten
Daten im automatisierten Verfahren abrufen. 3 Die
Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der
Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten
den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der
aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf
verantwortliche Person zu protokollieren. 4 Die
Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der
Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 5 Sie
sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden
Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein
laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. 6
Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Datenabrufe
der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. 7
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.
(5) 1 Die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateien
einrichten. 2 Jede der beiden Stellen darf nur
die von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren oder
löschen und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen
Daten verantwortliche Stelle im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes. 3 Hat eine der beiden
Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle
eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen
Stelle unverzüglich mit. 4 Die andere Stelle hat
die Richtigkeit der Daten unverzüglich zu prüfen und die
Daten erforderlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu
sperren und zu löschen. 5 Bei der Errichtung
einer gemeinsamen Datei ist festzulegen, welche Stelle die
technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat. 6 Die
nach Satz 5 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die
Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem
Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. 7 Abrufe personenbezogener
Daten, die nicht durch die eingebende Stelle erfolgen, sind
in entsprechender Anwendung von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu
protokollieren.
↑
Inhaltsübersicht
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen
Stellen
(1) aufgehoben
(2) Werden gegen Inhaber oder
Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber
bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren
gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich
haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die
Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft
oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder
unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371
der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung
Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und
über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das
Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen
richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts
oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem
Institut begangen haben.
(3) 1 Bei der Aufsicht
über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht
über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen
im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 nach Maßgabe
der Bankenrichtlinie arbeiten die Bundesanstalt und, soweit
sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche
Bundesbank mit den zuständigen Stellen des betreffenden
Staates zusammen. 2 Mitteilungen der zuständigen
Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke
verwendet werden:
- zur Prüfung der Zulassung zum
Geschäftsbetrieb eines Instituts,
- zur Überwachung der Tätigkeit
der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter
Basis,
- für Anordnungen der
Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
- im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine
Entscheidung der Bundesanstalt oder
- im Rahmen von Verfahren vor
Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten,
Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen
zuständigen Gerichten.
3 Wird die Erlaubnis
eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder
Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben,
unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen der
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen
das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig
gewesen ist.
(4) Die Bundesanstalt teilt den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die
sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die
sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
unterrichtet worden ist.
↑
Inhaltsübersicht
§ 8a Zusammenarbeit bei der
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
(1) 1 Die Bundesanstalt
und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die
Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die
zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 92/49/EWG,
92/96/EWG, 93/6/EWG
und 93/22/EWG des Rates und der
Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
EU 2003 Nr. L 35 S.
1) mit den zuständigen Stellen der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums zusammen; § 8 Abs.
3 Satz 2 gilt entsprechend. 2Gehört ein
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,
Wertpapierhandelsunternehmen oder eine
Kapitalanlagegesellschaft einer grenzüberschreitend tätigen
Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein
könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG
als solches eingestuft wurde, teilt die Bundesanstalt dies
den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums mit.
(2) 1Die Bundesanstalt
bestimmt mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des
Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den
nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des
Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist die
Bundesanstalt Koordinator, obliegen ihr nach Maßgabe des
Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG
insbesondere folgende Aufgaben:
- Koordinierung der Sammlung und
Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender
Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in
Krisensituationen;
- generelle Aufsicht und
Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;
- Beurteilung der Einhaltung der
Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der
Bestimmungen über Risikokonzentrationen und
gruppeninterne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel 6
bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;
- Beurteilung der Struktur,
Organisation und internen Kontrollsysteme eines
Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der
Richtlinie 2002/87/EG;
- Planung und Koordinierung der
Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung
sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den
jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffenen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
- sonstige Aufgaben, Maßnahmen
und Entscheidungen, die der Bundesanstalt durch die
Richtlinie 2002/87/EG oder in
Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
Die Bundesanstalt als Koordinator
- unterrichtet die zuständigen
Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums über die Mitteilung der Feststellung
einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach
§ 51b Abs. 1;
- hört die zuständigen Stellen
der anderen betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums vorab an
- bei Entscheidungen nach §
10b Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung
mit § 13d Abs. 1, und § 53d;
- bei Befreiungen nach § 31
Abs. 3 Satz 3; in dringenden Fällen
kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung
absehen;
- vor Maßnahmen nach § 10b
Abs. 5, § 13d Abs. 4 Satz
5, § 45 Abs. 3 und § 45a Abs.
1 Satz 2, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit
von Bedeutung ist; in dringenden Fällen oder bei
Gefahr im Verzug kann die Bundesanstalt von der
vorherigen Anhörung absehen. Sie hat die zuständigen
Stellen der betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums hiervon unverzüglich zu
unterrichten;
- unterbreitet den zuständigen
Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Vorschläge für Entscheidungen zur
- Nichtberücksichtigung von
konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der
Berechnung der Schwellenwerte nach § 51a Abs.
4;
- Aufhebung der Feststellung
einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und
eines Unternehmens als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 51b Abs.
3;
- Befreiungen nach § 51c
Nr. 2.
(3) In den Fällen des § 10b
Abs. 4, § 51a Abs. 4 und 6 Satz 4, § 51b
Abs. 3 und § 51c entscheidet die Bundesanstalt
im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der anderen
betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
(4) Die näheren Bestimmungen über
die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von
Finanzkonglomeraten regelt die Bundesanstalt in
Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der
anderen betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums.
↑
Inhaltsübersicht
§ 8b Zuständigkeit für die
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
(1) 1 Die Bundesanstalt
kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe im Sinne
des § 10a Abs. 2 bis 4 absehen und das
übergeordnete Unternehmen von den Vorschriften dieses
Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
widerruflich freistellen, wenn
- bei Institutsgruppen das
übergeordnete Unternehmen Tochterunternehmen eines
Einlagenkreditinstituts oder eines
Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und dort in
die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der
Bankenrichtlinie einbezogen ist oder
- bei Finanzholding-Gruppen
diese von den zuständigen Stellen eines anderen Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefaßter
Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden.
2 Die Freistellung setzt
eine Übereinkunft der Bundesanstalt mit den zuständigen
Stellen des anderen Staates voraus. 3 Die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das
Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu
unterrichten.
(2) Die Bundesanstalt kann über die
Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des
Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Bankenrichtlinie
eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe
und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen
bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem
Fall entsprechend anzuwenden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 8c Zuständigkeit für die
zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene
(1) Die Bundesanstalt kann von der
Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das
übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den
Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn
- das Finanzkonglomerat einem
anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen
übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
dort in die zusätzliche Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene gemäß der Richtlinie 2002/87/EG
einbezogen ist, oder
- dies unter Berücksichtigung der
Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen
Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist; dem
übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen ist
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Bundesanstalt kann über die
Fälle des § 1 Abs. 20 und des § 10b Abs.
3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hinaus nach Maßgabe
des Artikels 2 Nr. 14 sowie der Artikel 3 und 5
der Richtlinie 2002/87/EG eine
branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als
Finanzkonglomerat und ein Institut als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen. Die Vorschriften
dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von
Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend
anzuwenden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
(1) 1 Die bei der
Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs.
3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten
Personen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr.
4 bestellten Aufsichtspersonen, die nach § 37 Satz 2 und §
38 Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler
sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden
Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig
werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr
im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 1a
Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu
beachtenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
bleiben unberührt. 2 Dies gilt auch für andere
Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 3
Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes
1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
werden an
- Strafverfolgungsbehörden oder
für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
- kraft Gesetzes oder im
öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten,
Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen,
Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des
Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen
beauftragte Personen,
- mit der Liquidation oder dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts
befaßte Stellen,
- mit der gesetzlichen Prüfung
der Rechnungslegung von Instituten oder
Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen,
welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
- eine
Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung,
- Wertpapier- oder Terminbörsen
oder
- Zentralnotenbanken,
soweit diese Stellen die
Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 4
Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die
Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. 5
Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen
die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle
und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1
entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 6
Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie
Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu deren
Erfüllung sie ihr übermittelt werden. 7
Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen
nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen,
die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche
Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt
haben.
(2) 1 Die §§ 93, 97 und
105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in
Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung
dieses Gesetzes tätig werden. 2 Dies gilt nicht,
soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
tätigen Personen handelt. 3 Satz 2 ist nicht
anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in
Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die
zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch
von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden
sind.
↑
Inhaltsübersicht
Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen,
Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften
und gemischte Unternehmen
1. Eigenmittel und Liquidität
§ 10 Eigenmittelausstattung
(1) 1 Die Institute
müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der
ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel
haben. 2 Das Bundesministerium der Finanzen
stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
zu erlassende Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die
Anforderungen an die Angemessenheit der Eigenmittel der
Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze auf, nach denen
die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die
Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. 3 Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank ergeht. 4 Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören. 5 Die Institute haben der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die
nach den Solvabilitätsgrundsätzen für die Überprüfung der
angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben
einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang
und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu
regeln.
(1a) 1 Bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10
Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann
Krediten, deren Erfüllung von
- einer Zentralregierung,
Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtlichen
Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder
- einer Zentralregierung oder
Zentralnotenbank in einem Drittstaat, soweit Unternehmen
mit Sitz in diesem Drittstaat auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 53c vollständig oder teilweise
von den Vorschriften des § 53 freigestellt sind,
geschuldet oder ausdrücklich
gewährleistet wird, ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht
von Null vom Hundert beigemessen werden, sofern die
Bundesanstalt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben
hat und die Kredite von der zuständigen Behörde des anderen
Staates oder Drittstaates mit Null vom Hundert gewichtet
werden. 2 Vor der Bekanntgabe eines anderen
Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis zum Ende der
Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet
werden.
(1b) Die Bundesanstalt kann bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel im Einzelfall
- gegenüber Instituten, die nach
der Zusammensetzung ihrer Vermögenswerte oder Geschäfte
eine Risikostruktur haben, die sie nachteilig von der
großen Mehrheit der anderen Institute mit vergleichbaren
Geschäftsfeldern absetzt, über die
Solvabilitätsgrundsätze hinausgehende
Eigenmittelanforderungen festsetzen, die der
außerordentlichen Risikostruktur des Instituts Rechnung
tragen (Sonderverhältnisse), und
- auf Antrag des Instituts einer
abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen
zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene
Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss auf
Grund des in Absatz 1 genannten durch das Recht der
Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Rahmens zulässig
sein.
(1c) 1 Für die Ermittlung
der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die
Marktrisiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut,
dass sich auf Grund der Änderung von Börsen- oder
Marktpreisen der Wert der Gesamtheit seiner Geschäfte mit
Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten verringert) für
die Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der
Eigenmittel dürfen die Institute nach Zustimmung der
Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwenden, deren Eignung
die Bundesanstalt auf Grundlage einer Prüfung nach § 44
Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes bestätigt hat.
2 Die näheren Voraussetzungen an die Eignung
eines Risikomodells sind in der Rechtsverordnung nach Absatz
1 Satz 2 zu regeln.
(1d) 1 Ist nach den
Vorschriften dieses Gesetzes eine Position mit haftendem
Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die
Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung anderer
Positionen nicht zur Verfügung; insbesondere dürfen die
Eigenmittel insoweit nicht bei den Solvabilitätsgrundsätzen
nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2
berücksichtigt werden. 2 Die von Dritten zur
Verfügung gestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt
werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind.
3 Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch
einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch
ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen
Dritten, der für Rechnung eines Tochterunternehmens des
Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem
Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut
weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen
sind. 4 Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich.
(2) 1 Die Eigenmittel
bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den
Drittrangmitteln. 2 Das haftende Eigenkapital ist
die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital abzüglich
der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.
(2a) 1 Als Kernkapital
gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2
- bei Einzelkaufleuten, offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das
eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach
Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich
haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten
Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien
Vermögen des Inhabers;
- bei Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder
Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem
nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns
ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen;
bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner
Vermögenseinlagen der persönlich haftenden
Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet
worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich
haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten
Kredite;
- bei eingetragenen
Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die
Rücklagen; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum
Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre
Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der
Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
von eingetragenen Genossenschaften gesondert
ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind
abzusetzen;
- bei öffentlich-rechtlichen
Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die
als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die
Rücklagen;
- bei Kreditinstituten des
öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen,
das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen;
- bei Kreditinstituten in einer
anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die
Rücklagen;
- die Sonderposten für allgemeine
Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs;
- die Vermögenseinlagen stiller
Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4;
- der Bilanzgewinn, soweit seine
Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder
den Geschäftsguthaben beschlossen ist.
2 Abzugspositionen im
Sinne des Satzes 1 sind
- der Bilanzverlust,
- die immateriellen
Vermögensgegenstände,
- der Korrekturposten gemäß
Absatz 3b,
- Kredite an den Kommanditisten,
den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder den
Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts,
dem mehr als 25 vom Hundert des Kapitals (Nennkapital,
Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder dem
mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, wenn
sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden
oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind, und
- Kredite an stille
Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4, deren
Vermögenseinlage mehr als 25 vom Hundert des
Kernkapitals ohne Berücksichtigung der Vermögenseinlagen
stiller Gesellschafter beträgt, wenn sie zu nicht
marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie
nicht banküblich gesichert sind.
3 Für die Berechnung der
Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt §
16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes
entsprechend.
(2b) 1 Das
Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten
gemäß Absatz 3b aus
- Vorsorgereserven nach § 340f
des Handelsgesetzbuchs,
- Vorzugsaktien,
- Rücklagen nach § 6b des
Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hundert,
soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von
Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden
sind,
- Genußrechtsverbindlichkeiten im
Sinne des Absatzes 5,
- längerfristigen nachrangigen
Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a,
- den im Anhang des letzten
festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht
realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4b
bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und
Gebäuden in Höhe von 45 vom Hundert des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem
Beleihungswert,
- den im Anhang des letzten
festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht
realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4c
bei Anlagebuchpositionen in Höhe von 35 vom Hundert des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert zuzüglich
Vorsorgereserven und
- dem Kurswert bei
Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum
Handel zugelassen sind,
- dem nach § 11 Abs.
2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes
festzustellenden Wert bei nicht notierten
Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der
Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen
gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer
Bilanzsumme von mindestens 10 Millionen Euro
verbriefen, oder
- dem veröffentlichten
Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen
im Sinne des Investmentgesetzes oder von Anteilen an
einem Investmentvermögen, die von einer
Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach den
Bestimmungen der Investmentrichtlinie ausgegeben
werden, und
- dem bei eingetragenen
Genossenschaften vom Bundesministerium der Finanzen nach
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
festzusetzenden Zuschlag, welcher der
Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt
(Haftsummenzuschlag).
2 Bei der Berechnung des
haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur
Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. 3
Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu
50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen
nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag
bestehen. 4 Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 8 durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(2c) 1 Drittrangmittel sind
- der anteilige Gewinn, der bei
einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen
entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen
und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des
Unternehmens voraussichtlich entstehenden Verluste aus
dem Anlagebuch, soweit diese nicht bereits in den
Korrekturposten gemäß Absatz 3b berücksichtigt sind
(Nettogewinn), und
- die kurzfristigen nachrangigen
Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7.
2 Der Nettogewinn und die
kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten können nur bis
zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden,
der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur
Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben
dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital),
250 vom Hundert des Kernkapitals, das nicht zur Unterlegung
der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses
Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht
übersteigt. 3 Soweit das Institut die Grenze von
250 vom Hundert nicht durch kurzfristige nachrangige
Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch
Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2b
Satz 2 und 3 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt
werden können, ersetzen. 4 Bei
Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2
bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals,
es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer
realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 5, soweit diese
nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden
Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer
Tochterunternehmen abgezogen. 5 Schwer
realisierbare Aktiva sind
- Sachanlagen,
- Anteile sowie Forderungen aus
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter,
Genußrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit
sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer
Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht
Teil des Handelsbuchs sind,
- Darlehen und nicht marktgängige
Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen
und
- Bestände in Rohwaren, soweit
diese nicht gemäß den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2
und § 10a Abs. 1 Satz 2 mit Eigenmitteln zu
unterlegen sind;
6 Einschüsse auf
Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse
abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare
Aktiva.
(3) 1 Erstellt ein
Institut Zwischenabschlüsse, die den für den Jahresabschluß
geltenden Anforderungen entsprechen, gilt für die Bemessung
der Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahresabschluß,
wobei Zwischengewinne dem Kernkapital zugerechnet werden,
soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen
oder Steueraufwendungen gebunden sind. 2
Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom
Kernkapital abzuziehen. 3 Ein Institut, das
Zwischengewinne dem Kernkapital zurechnet, muß
Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre hintereinander
erstellen. 4 Gibt ein Institut das Verfahren auf,
Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen Zwischengewinne dem
Kernkapital frühestens wieder nach fünf Jahren zugerechnet
werden. 5 Das Institut hat den Zwischenabschluß
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils
unverzüglich einzureichen. 6 Der Abschlußprüfer
hat den Bericht über die Prüfung des Zwischenabschlusses
(Zwischenprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der
Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
einzureichen. 7 Ein im Zuge einer Verschmelzung
erstellter unterjähriger Jahresabschluß gilt nicht als
Zwischenabschluß im Sinne dieses Absatzes.
(3a) 1 Als Rücklagen im
Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in der letzten
für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz
als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher
Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern
sind. 2 Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die
aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt
eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind,
können nur in Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt werden.
3 Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission
von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den
Zufluß externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt
des Zuflusses an berücksichtigt werden.
(3b) 1 Die Bundesanstalt
kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten
festsetzen, insbesondere um noch nicht bilanzwirksam
gewordene Verluste zu berücksichtigen. 2 Die
Festsetzung wird mit der Feststellung der nächsten für den
Schluß eines Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz
gegenstandslos. 3 Die Bundesanstalt hat die
Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die
Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
(4) 1 Vermögenseinlagen
stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital
zuzurechnen, wenn
- sie bis zur vollen Höhe am
Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt ist, im
Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
- vereinbart ist, daß sie im
Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach
Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind,
- sie dem Institut für mindestens
fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden sind,
- der Rückzahlungsanspruch nicht
in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund
des Gesellschaftsvertrags fällig werden kann,
- der Gesellschaftsvertrag keine
Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste
während der Laufzeit der Einlage ermäßigte
Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als
vier Jahren nach der Fälligkeit des
Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird,
und
- das Institut bei der Begründung
der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich
hingewiesen hat.
2 Nachträglich können die
Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts
geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit
und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3
Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht
auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern
nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest
gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist
oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.
3 Die §§ 723 bis 725, 727 und 728 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung, wenn Zweck
der Gesellschaft die Überlassung von haftendem Eigenkapital
ist.
(4a) 1 Nicht realisierte
Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet
werden, wenn das Kernkapital mindestens 4,4 vom Hundert der
entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 der
Bundesanstalt nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des
Instituts beträgt; die nicht realisierten Reserven können
dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser
nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden.
2 Für diese Berechnungen dürfen Positionen des
Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt
werden. 3 Nicht realisierte Reserven können nur
berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des
Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach Absatz 2b
Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. 4
Die Berechnung der nicht realisierten Reserven ist der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach
ihrem Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze
offenzulegen.
(4b) 1 Für die Ermittlung
des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden gilt § 16
Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes
entsprechend. 2 Diese Werte sind mindestens alle
drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. 3
Für die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut
einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden
Sachverständigenausschuß zu bestellen. 4 § 77
Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes gilt
entsprechend. 5 Liegt der Beleihungswert unter
dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen
negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
(4c) 1 Der Kurswert der
Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7
Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag.
2 Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den
Kursen, die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagen
festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der
Durchschnittskurs. 3 Liegt an einem
Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalb
von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs
maßgebend. 4 Wird von der Behandlung von
Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen
Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um
den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert
und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. 5 Auf die
Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1
Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen
an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und
4 entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Kapital, das gegen
Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist
(Genußrechtsverbindlichkeiten), ist dem haftenden
Eigenkapital zuzurechnen, wenn
- es bis zur vollen Höhe am
Verlust teilnimmt und das Institut berechtigt ist, im
Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
- vereinbart ist, daß es im Falle
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts
oder der Liquidation des Instituts erst nach
Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger
zurückgezahlt wird,
- es dem Institut für mindestens
fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,
- der Rückzahlungsanspruch nicht
in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund
des Vertrags fällig werden kann,
- der Vertrag über die Einlage
keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch
Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte
Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als
vier Jahren nach der Fälligkeit des
Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird,
und
- das Institut bei Abschluß des
Vertrags auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten
Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen
hat.
2 Das Institut darf sich
die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall
vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu
Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt.
3 Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht
zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht
beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht
verkürzt werden. 4 Ein vorzeitiger Rückerwerb
oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen
des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf
entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern
nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest
gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist
oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;
das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich
vorbehalten. 5 Werden Wertpapiere über die
Genußrechte begeben, ist nur in den Zeichnungs- und
Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten
Rechtsfolgen hinzuweisen. 6 Ein Institut darf in
Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte im Rahmen der
Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags
oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. 7
Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der
Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen.
(5a) 1 Kapital, das auf
Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten
eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als
längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen,
wenn
- vereinbart ist, daß es im Falle
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts
oder der Liquidation des Instituts erst nach
Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger
zurückgezahlt wird,
- es dem Institut für mindestens
fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist und
- die Aufrechnung des
Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts
ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den
Vertragsbedingungen keine Sicherheiten durch das
Institut oder durch Dritte gestellt werden.
2 Wenn der
Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird
oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die
Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden
Eigenkapital angerechnet. 3 Das Institut darf
sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den
Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu
Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen
führt. 4 Nachträglich können der Nachrang nicht
beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht
verkürzt werden. 5 Ein vorzeitiger Rückerwerb
oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen
des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf
entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern
nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest
gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist
oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;
das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich
vorbehalten. 6 Ein Institut darf in Wertpapieren
verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen
der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags
oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. 7
Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der
Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. 8 Das Institut hat bei Abschluß des
Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten
Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen;
werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten
begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen
auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 9 §
309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das
Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen
aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts. 10
Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung
verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die
den Wortanteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über
den Nachrang im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht,
soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten
Firmennamen benutzt. 11 Abweichend von Satz 1
Nr. 3 darf ein Institut nachrangige
Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die
ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme
gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen
ist.
(6) 1 Von der Summe des
Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen:
- Beteiligungen des Instituts an
Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und
Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert
des Kapitals dieser Unternehmen;
- Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und
Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen
Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an
denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt
ist;
- Vermögenseinlagen als stiller
Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen
Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an
denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt
ist;
- der Gesamtbetrag der folgenden
Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach
den Nummern 1 bis 3 und nach dieser Nummer übersteigt:
- Beteiligungen an
Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,
und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom
Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;
- Forderungen aus
nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes
5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten,
ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und
Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder
bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
Unternehmen beteiligt ist;
- Vermögenseinlagen als
stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen
Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen,
an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10
vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen
beteiligt ist;
- Beteiligungen im Sinne des §
271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in
Höhe von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der
Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften;
- Forderungen aus Genussrechten
im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr.
3a in Verbindung mit Abs. 3a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungen aus
nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b in Verbindung
mit Abs. 3b des
Versicherungsaufsichtgesetzes an
Erstversicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften,
an denen das Institut eine Beteiligung im Sinne der
Nummer 5 hält.
2Die Bundesanstalt kann
auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen
nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen,
wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts,
Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder
Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks
Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. 3Ein
Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr. 1
bis 4, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen
pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach §
10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12
Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von
seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. 4Die
Bundesanstalt kann auf Antrag eines Einlagenkreditinstituts,
E-Geld-Instituts
oder Wertpapierhandelsunternehmens, das keinem
Finanzkonglomerat angehört, zulassen, dass es Positionen
nach Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht von seinem
haftenden Eigenkapital abzuziehen braucht, wenn es eine
Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe der in
der Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2
näher bestimmten Berechnungsmethoden 1 bis 3 zusätzlich
durchführt; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1
darf nur dann erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der
Bundesanstalt Umfang und Niveau des
integrierten Managements und der
internen Kontrollen in Bezug auf die in den
Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden
stellend ist. 5Die nach Satz 4 gewählte
Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.6
Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut
oder Wertpapierhandelsunternehmen, das einem
Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz
1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haftenden
Eigenkapital abzuziehen, wenn die betreffenden Unternehmen
in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats
auf Konglomeratsebene nach § 10b einbezogen werden.
(7) 1 Kapital, das auf
Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten
eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige
nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
- vereinbart ist, daß es im Falle
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts
oder der Liquidation des Instituts erst nach
Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger
zurückerstattet wird,
- es dem Institut für mindestens
zwei Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,
- die Aufrechnung des
Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts
ausdrücklich ausgeschlossen ist und für die
Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen
ausdrücklich keine Sicherheiten durch das Institut oder
durch Dritte gestellt werden und
- in den Vertragsbedingungen
ausdrücklich festgelegt ist, daß
- auf die Verbindlichkeit
weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden
müssen, wenn dies zur Folge hätte, daß die
Eigenmittel des Instituts die gesetzlichen
Anforderungen nicht mehr erfüllen, und
- vorzeitige Tilgungs- oder
Zinszahlungen dem Institut unbeschadet
entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten
sind.
2 Nachträglich können der
Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die
Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3 Ein
vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung
ist außer in den Fällen des Satzes 5 dem Institut ohne
Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen
zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die
Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel
ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen
Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut kann sich ein
entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 4
Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den
Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und
schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die
nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den
Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten
Rechtsfolgen hinzuweisen. 5 Ein Institut darf in
Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten
im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres
Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission
erwerben. 6 Ein Institut hat die Absicht, von der
Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen,
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. 7 Ein Institut hat die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu unterrichten,
wenn seine Eigenmittel durch Tilgungs- oder Zinszahlungen
auf die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter
120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach Absatz 1 Satz 1
angemessenen Eigenmittel absinken. 8 Abweichend
von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige
Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die
ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme
gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen
ist.
(8) 1 Ein Institut hat
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
nach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der nach
Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 abzuziehen ist.
2 Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und
die Kreditbedingungen anzugeben. 3 Es hat einen
Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich
erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die
Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und
die entsprechenden Änderungen anzugeben. 4 Die
Bundesanstalt kann von den Instituten fordern, ihm und der
Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine
Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite
einzureichen.
(9) 1 Ein
Wertpapierhandelsunternehmen muß Eigenmittel aufweisen, die
mindestens einem Viertel seiner Kosten entsprechen, die in
der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten
Jahresabschlusses unter den allgemeinen
Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und
Sachanlagen ausgewiesen sind. 2 Bei Fehlen eines
Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die
im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die
entsprechenden Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen.
3 Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach
den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine
Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt
ist. 4 Sie kann die bei der Berechnung der
Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für
das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts
herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr
nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit
des Instituts im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist.
5 Die Wertpapierhandelsunternehmen haben der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die
Überprüfung der Relation nach Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, sowie des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz
4, erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen; das
Bundesministerium der Finanzen erlässt im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form
der Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege; § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
(10) 1 Die Eigenmittel
eines E-Geld-Instituts
müssen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen mindestens
2 vom Hundert
- des aktuellen Betrags oder
- des Durchschnitts der für die
vorhergehenden sechs Monate ermittelten Summe
seiner Verbindlichkeiten auf Grund
des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes
betragen. 2 Maßgeblich ist der jeweils höhere
Wert. 3 Hat ein E-Geld-Institut
seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme
noch nicht mindestens sechs Monate lang ausgeübt, so müssen
die Eigenmittel mindestens 2 vom Hundert
- des aktuellen Betrags oder
- des Sechsmonatsziels
seiner Verbindlichkeiten auf grund
des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes
betragen; Satz 2 gilt entsprechend. 4 Das
Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten muss aus dem
Geschäftsplan des Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls
entsprechend den Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern
ist. 5 Absatz 9 Satz 5 ist entsprechend
anzuwenden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 10a Eigenmittelausstattung von
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
(1) 1 Eine
Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe
insgesamt muß angemessene Eigenmittel haben. 2 §
10 über die Eigenmittelausstattung einzelner Institute gilt
entsprechend.
(2) 1 Eine
Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht aus dem
übergeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland und den
nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen).
2 Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser
Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die
selbst Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten sind. 3 Das
übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe ist das
Institut, das keinem anderen Institut mit Sitz im Inland
nachgeordnet ist. 4 Erfüllt bei wechselseitigen
Beteiligungen kein Institut der Institutsgruppe diese
Voraussetzung, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete
Unternehmen der Institutsgruppe. 5 Sind einem
Institut ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe.
(2a)1 Eine
Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht auch
dann, wenn ein Institut mit anderen Unternehmen der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche eine horizontale
Unternehmensgruppe bildet. 2Bei einer solchen
Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen
dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut
oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der
höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt
die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.
(3) 1 Eine Finanzholding-Gruppe
im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz
2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen
mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft
als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, die
Finanzholding-Gesellschaft ist
ihrerseits
- einem Einlagenkreditinstitut,
einem Wertpapierhandelsunternehmen oder einer Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen oder
- einem Einlagenkreditinstitut
oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
als Tochterunternehmen nachgeordnet.
2 Hat die Finanzholding-Gesellschaft
ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, besteht vorbehaltlich des Satzes 1
Nr. 1 und 2 eine Finanzholding-Gruppe,
wenn
- der Finanzholding-Gesellschaft
mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und
weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat
als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
- das Einlagenkreditinstitut oder
das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine
höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft
als Tochterunternehmen nachgeordnete
Einlagenkreditinstitut und jedes andere als
Tochterunternehmen nachgeordnete
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich
hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt
maßgeblich.
3 Bei einer Finanzholding-Gruppe
gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige
gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst
keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im
Inland nachgeordnet ist. 4 Erfüllen mehrere
Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen
mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen
kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen,
bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.
(4) 1 Als nachgeordnete
Unternehmen gelten auch Institute, Finanzunternehmen oder
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im
Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen
mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar
oder mittelbar hält, die Institute oder Unternehmen
gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die
Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre
Kapitalanteile beschränkt haftet. 2 Unmittelbar
oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie
Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines
gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind
zusammenzurechnen. 3 Mittelbar gehaltene
Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch
ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht
Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts oder der
Finanzholding-Gesellschaft ist.
4 Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene
Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen
vermittelt werden. 5 Kapitalanteilen stehen
Stimmrechte gleich. 6 § 16 Abs. 2
und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(5) (aufgehoben)
(6) 1 Ob
gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene
Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer
Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer
Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der Grundsätze
nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs.
1 Satz 2 maßgeblichen Positionen zu beurteilen; bei
gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die
Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen
entsprechen. 2 Für die Zusammenfassung hat das
übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit
denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen
zusammenzufassen. 3 Von den gemäß Satz 2
zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen
- die bei dem übergeordneten
Unternehmen und den anderen Unternehmen der
ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen
entfallenden Buchwerte
- der Kapitalanteile,
- der Vermögenseinlagen als
stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4
Satz 1,
- der Genußrechte nach § 10
Abs. 5 Satz 1,
- der längerfristigen
nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs.
5a Satz 1 und
- der kurzfristigen
nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs.
7 Satz 1 sowie
- die bei dem übergeordneten
Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach § 10
Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7,
soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen.
4 Abzuziehen sind die
Kapitalanteile, jedoch nur vorbehaltlich der Regelung für
den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7,
und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter vom
Kernkapital, die längerfristigen nachrangigen
Verbindlichkeiten von den Bestandteilen des
Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3,
die Genußrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten
Reserven vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in
§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung,
und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den
Drittrangmitteln gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 vor
der in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4 vorgesehenen
Kappung. 5 Bei Beteiligungen, die über nicht
gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche
Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in
Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der
durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. 6
Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2
zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des
nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete
Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom
Kern- und Ergänzungskapital der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
abzuziehen. 7 Dabei kann der aktivische
Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein
Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem
gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. 8
Die Adressenausfallpositionen, die sich aus
Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen
ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. 9
Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener
gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander
verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die
zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens
einbezogen, die Eigenmittel sind in der Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe angemessen
verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz
in Drittstaaten gewährleistet, daß die örtlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu
anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern.
10 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
ergänzende Vorschriften erlassen, insbesondere auch um die
Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in der
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe,
die Anforderungen an die zentrale Risikosteuerung des
übergeordneten Unternehmens und die Angemessenheit der
Verteilung der Eigenmittel in der Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe zu
konkretisieren sowie die Verrechnung marktrisikobehafteter
Positionen näher zu regeln. 11 Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergeht. 12 Vor Erlaß der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.
(7) 1 Bei nachgeordneten
Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das
übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die weiteren
im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Positionen
mit den Eigenmitteln und den weiteren maßgeblichen
Positionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in
Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner
Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen
entspricht. 2 Im übrigen gilt Absatz 6.
(8) 1 Das übergeordnete
Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung
der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
verantwortlich. 2 Es darf jedoch zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die
gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das
allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
3 § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt
entsprechend.
(9) 1 Die
gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die
Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6 und 7 erforderlichen
Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene
interne Kontrollverfahren einzurichten. 2 Sie
sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für
die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln.
3 Kann ein übergeordnetes Unternehmen für
einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen
Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige
Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten
Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten
Unternehmens abzuziehen.
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8
gelten nicht für ein übergeordnetes Unternehmen, das selbst
einem Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, für das
die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten.
↑
Inhaltsübersicht
§ 10b Eigenmittelausstattung von
Finanzkonglomeraten
(1) 1 Ein
Finanzkonglomerat muss insgesamt angemessene Eigenmittel
haben. 2 Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene
Eigenmittelausstattung zur Durchführung des Artikels 6 und
des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG
zu erlassen, insbesondere über
- die zulässige Zusammensetzung
der Eigenmittel,
- den Umfang und die Form der
Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung
sowie die sonstigen technischen Grundsätze,
- die folgenden zulässigen
Berechnungsmethoden für die zusätzliche
Eigenkapitalanforderung:
- Methode 1: Berechnung auf
Grundlage des konsolidierten Abschlusses;
- Methode 2: Abzugs- und
Aggregationsmethode;
- Methode 3:
Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode oder
- Kombination der Methoden 1
bis 3,
- Risikomodelle,
- Berechnungsintervalle.
3 Das Bundesministerium
der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. 4 Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute und
der Versicherungsbeirat nach § 92 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören.
(2) 1 Die Bundesanstalt
überprüft die angemessene Eigenmittelausstattung der
Finanzkonglomerate. 2 Das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6
bis 8 oder des Absatzes 4 hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der
angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglomeratsebene
nach Maßgabe des Absatzes 1 erforderlichen Angaben
einzureichen, es sei denn, ein übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 104a Abs.
3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nach § 104q Abs.
2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig.
Nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der
Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 2 zu regeln.
(3) 1 In die Berechnung
der Eigenmittel auf Konglomeratsebene nach Absatz 1 sind
einzubeziehen das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland und die ihm
nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen. 2
Bei den in die Berechnung der Eigenmittel auf
Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als
Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften
dieses Gesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
anerkannten Bestandteilen entsprechen. 3 Die
Bundesanstalt bestimmt, welche der in der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden
das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf
Konglomeratsebene anzuwenden hat; das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen ist vorab anzuhören. 4
Steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
an der Spitze des Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte
Finanzkonglomeratsunternehmen ihren Sitz nicht
ausschließlich im Inland haben, ist die Anwendung jeder der
in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher
bestimmten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode
unverzüglich anzuzeigen. 5 Nachgeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
die beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen und die
gemischte Finanzholding-Gesellschaft,
soweit sie nicht übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
sind, sowie die konglomeratsangehörigen Finanzunternehmen,
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften.
6 Übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes ist das in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte
Finanzkonglomeratsunternehmen, das
- an der Spitze eines
Finanzkonglomerats steht, es sei denn, ein
Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland steht
ebenfalls an der Spitze des Finanzkonglomerats und die
Versicherungsbranche ist stärker vertreten als die
Banken- undWertpapierdienstleistungsbranche;
- ein Tochterunternehmen einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz im Inland ist, es sei denn,
- ein
Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist
das Tochterunternehmen derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft
und die Versicherungsbranche ist stärker vertreten
als die Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche;
- ein in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges
beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen
derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, das
Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
in seinem Sitzstaat ist, hat eine höhere Bilanzsumme
als das Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland;
- ein
Erstversicherungsunternehmen derselben Gruppe mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums ist Tochterunternehmen einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft
in seinem Sitzstaat und die Versicherungsbranche ist
stärker vertreten als die Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche;
erfüllen mehrere in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte
Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland diese
Voraussetzungen, ist das Institut mit der höchsten
Bilanzsumme das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen;
- ein Tochterunternehmen einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums ist, das kein Mutterunternehmen von
einem beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit
Sitz in ihrem Sitzstaat ist, wenn
- die Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche stärker als die
Versicherungsbranche vertreten ist und
- das in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche
tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen
mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat.
7 Vorbehaltlich des
Satzes 6 Nr. 2 und 3 gilt ein in der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche
tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit
Sitz im Inland als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche
stärker vertreten ist als die Versicherungsbranche und
dieses Institut mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme
hat. 8 Abweichend von Satz 6 Nr. 1
bis 3 und Satz 7 kann die Bundesanstalt unter
Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats nach
Anhörung des beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens,
das nach den Sätzen 6 und 7 als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein anderes
beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen oder eine
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen;
das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab
anzuhören. 9Im Sinne dieses Absatzes stärker
vertreten ist jeweils die Finanzbranche
mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil nach § 51a
Abs. 3.
(4) 1 Bestehen
Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten
Finanzkonglomeratsunternehmen oder Kapitalbeziehungen zu
derartigen Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen
ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, ohne dass ein
Fall des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 vorliegt, kann die
Bundesanstalt die Vorschriften dieses Gesetzes über die
zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ganz oder
teilweise auf diese Unternehmen entsprechend anwenden und
eines dieser Unternehmen als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn
- mindestens eines dieser
Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche und mindestens eines
der Versicherungsbranche angehört und
- die konsolidierten oder
aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die
konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten dieser
Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
sowie der Versicherungsbranche
erheblich im Sinne des § 51a Abs. 3 sind.
(5) 1 Die Bundesanstalt
kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen
Korrekturposten festsetzen, wenn
- unbeschadet der Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder nach § 13d
oder § 25a Abs. 1a die Solvabilität des
Finanzkonglomerats gefährdet ist;
- bedeutende gruppeninterne
Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats oder
bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene
die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefährden.
2 Die Bundesanstalt hat
die Festsetzung auf Antrag des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, soweit die
Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. Die
Bundesanstalt darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnungen
erst treffen, wenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht
innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist
behoben hat.
(6) 1 Das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen ist für eine angemessene
Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats
verantwortlich. 2Es darf jedoch zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3
Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf
Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen nur
einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht
nicht entgegensteht.
(7) 1 Die nach Absatz 3
Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf
Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen haben zur
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und
Weiterleitung der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines
Finanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine
ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne
Kontrollverfahren einzurichten. 2 Sie sind
verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung
erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2
anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln. 3
Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen für
einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die
erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das
nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden
Buchwerte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 2 von den Eigenmitteln des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens abzuziehen.
(8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten
nicht für ein Finanzkonglomerat, das selbst einem
Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6
und 7 gelten.
↑
Inhaltsübersicht
§ 11 Liquidität
(1) 1 Die Institute
müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine
ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. 2
Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende
Rechtsverordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen die
Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen
des Satzes 1 erfüllt sind; vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. 3
In den Liquiditätsgrundsätzen ist an die Definition der
Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung
über die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der
Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen.
4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 5
Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der
ausreichenden Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben
einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang
und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu
regeln.
(2) § 10 Abs. 1b über
die Festsetzung von Sonderverhältnissen gilt entsprechend.
(3) Die Vorschrift gilt nicht für
Kapitalanlagegesellschaften.
↑
Inhaltsübersicht
§ 12 Begrenzung von qualifizierten
Beteiligungen und Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute
(1) 1 Ein
Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder
Institut, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen
oder Rückversicherungsunternehmen noch Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine qualifizierte
Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage
nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
Einlagenkreditinstituts übersteigt. 2 Ein
Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des
Satzes 1 qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren
Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom
Hundert des haftenden Eigenkapitals des
Einlagenkreditinstituts übersteigt. 3 Das
Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2
festgelegten Grenzen mit Zustimmung der Bundesanstalt
überschreiten. 4 Die Bundesanstalt darf die
Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die
über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei
Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit
haftendem Eigenkapital unterlegt.
(2) 1 Ein Institut hat
als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe (§ 10a
Abs. 2 oder 3), zu der mindestens ein
Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, daß die
Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am
Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. 2 Es hat
außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe insgesamt an
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte
Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem
Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. 3 Mit
Zustimmung der Bundesanstalt darf das Institut zulassen, daß
die Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen
überschreitet. 4 Die Bundesanstalt darf die
Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die
Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung
beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem
Eigenkapital der Gruppe unterlegt.
(3) Ein E-Geld-Institut
darf keine Beteiligung an einem anderen Unternehmen halten,
es sei denn, dieses Unternehmen nimmt operative oder
sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom betreffenden
Institut aus- oder weitergegebenen elektronischen Geld wahr.
↑
Inhaltsübersicht
§ 12a Begründung von
Unternehmensbeziehungen
(1) 1 Ein Institut oder
eine Finanzholding-Gesellschaft
hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen
mit Sitz im Ausland oder der Begründung einer
Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wodurch
das Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne
des § 10a Abs. 2 bis 4 oder § 13b Abs.
2 wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanzholding-Gesellschaft
das für die Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete
Unternehmen, die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten
nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs. 2
erforderlichen Angaben erhält. 2 Satz 1 ist
hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§
10a und 13b erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn
durch den gemäß § 10a Abs. 9 Satz 3
vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der
Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7 und §
13b Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus
der Begründung der Beteiligung oder der
Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es der
Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser
Voraussetzung zu überprüfen. 3 Das Institut oder
die Finanzholding-Gesellschaft
hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer
in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung
unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen.
(2) 1 Die Bundesanstalt
kann die Fortführung der Beteiligung oder der
Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das übergeordnete
Unternehmen die für die Erfüllung der Pflichten nach §§ 10a,
13b oder 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht
erhält. 2 Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1
gelten für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
und ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
tätiges beaufsichtigtes übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen in Bezug auf Pflichten nach
den §§ 10b und 13d entsprechend.
↑
Inhaltsübersicht
2. Kreditgeschäft
§ 13 Großkredite von
Nichthandelsbuchinstituten
(1) 1 Ein Institut, das
nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das
Handelsbuch freigestellt ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn seine
Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom Hundert
seines haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen
(Großkredit). 2 Die Rechtsverordnung nach § 24
Abs. 4 Satz 1 kann statt der unverzüglichen
Anzeige nach Satz 1 regelmäßige Sammelanzeigen vorsehen.
3 Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit
ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann
auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten.
(2) 1 Ein
Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer
juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft
darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen
Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses
sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. 2 Der
Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. 3
Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des
Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluß unverzüglich
nachzuholen. 4 Der Beschluß ist aktenkundig zu
machen. 5 Ist der Großkredit ohne vorherigen
einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt
worden und wird die Beschlußfassung nicht innerhalb eines
Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das
Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 6 Wird ein
bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden
Eigenkapitals zu einem Großkredit, darf das
Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit unbeschadet der
Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines
unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses
sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. 7 Der
Beschluß ist aktenkundig zu machen. 8 Wird der
Beschluß nicht innerhalb eines Monats, gerechnet von dem
Zeitpunkt an, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden
ist, nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(3) 1 Unbeschadet der
Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein
Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung der Bundesanstalt
an einen Kreditnehmer nicht Kredite gewähren, die insgesamt
25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
Nichthandelsbuchinstituts (Großkrediteinzelobergrenze)
überschreiten. 2 Unabhängig davon, ob die
Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das
Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der
Großkrediteinzelobergrenze unverzüglich der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um
den der Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze
überschreitet, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
3 Die Kredite an ein verbundenes Unternehmen, das
weder einer Gruppe im Sinne des § 13b Abs. 2
angehört noch durch die zuständigen Stellen eines anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zu einer Gruppe
nach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und
Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten - ABl.
EG 1993 Nr. L 29 S.
1 - (Großkreditrichtlinie) zusammengefaßt wird, dürfen ohne
Zustimmung der Bundesanstalt 20 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht
überschreiten. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5
Das Nichthandelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß alle
Großkredite zusammen ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht
das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals
(Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten. 6
Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung
erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten
der Großkreditgesamtobergrenze unverzüglich der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und
den Betrag, um den die Großkredite zusammen die
Großkreditgesamtobergrenze überschreiten, mit haftendem
Eigenkapital zu unterlegen. 7 Ein
Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl die
Großkrediteinzelobergrenze gegenüber einem oder mehreren
Kreditnehmern als auch die Großkreditgesamtobergrenze
überschreitet, hat nur den jeweils höheren
Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu
unterlegen. 8 Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3
und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt.
9 Die Bundesanstalt kann ein
Nichthandelsbuchinstitut in besonders gelagerten Fällen
vorübergehend von der Unterlegungspflicht nach Satz 2, auch
in Verbindung mit Satz 4, befreien, wenn die Überschreitung
der Grenze durch die Verschmelzung von Kreditnehmern oder
vergleichbare Ereignisse eingetreten ist und für das
Nichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar war.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch
für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe,
daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten
sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs.
4 Satz 1 bestimmt werden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 13a Großkredite von
Handelsbuchinstituten
(1) 1 Ein Institut, das
nicht nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften
über das Handelsbuch freigestellt ist (Handelsbuchinstitut),
hat Großkredite gemäß Satz 3 der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen. 2 § 13 Abs. 1 Satz 3
gilt entsprechend. 3 Für ein Handelsbuchinstitut
besteht ein Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der
Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene
Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder
überschreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht ein
Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an
einen Kreditnehmer ohne Berücksichtigung der
kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition
(kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition) 10 vom
Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht
oder überschreitet. 4 Die kreditnehmerbezogene
Handelsbuchgesamtposition bildet die Gesamtheit der Kredite
an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch zugeordnet
werden.
(2) § 13 Abs. 2 über
die Beschlußfassung über Großkredite von
Nichthandelsbuchinstituten gilt für Handelsbuchinstitute
entsprechend.
(3) 1 Unbeschadet der
Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut
sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene
Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der
Bundesanstalt 25 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals
(Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze) überschreitet.
2 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die
Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das
Überschreiten der Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und
den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu
unterlegen. 3 Gegenüber einem verbundenen
Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3
darf die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition
nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 20 vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals überschreiten. 4 Satz 2
gilt entsprechend. 5 Das Handelsbuchinstitut hat
sicherzustellen, daß alle Anlagebuch-Großkredite zusammen
nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt das Achtfache seines
haftenden Eigenkapitals
(Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten.
6 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die
Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das
Überschreiten der Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und
den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu
unterlegen. 7 § 13 Abs. 3 Satz 7
gilt entsprechend. 8 Die Zustimmung nach den
Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen der
Bundesanstalt. 9 § 13 Abs. 3 Satz 9
gilt entsprechend.
(4) 1 Das
Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die
kreditnehmerbezogene Gesamtposition nicht ohne Zustimmung
der Bundesanstalt 25 vom Hundert seiner Eigenmittel
überschreitet (Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze).
2 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die
Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut eine
Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und
den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. 3
Gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13
Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene
Gesamtposition 20 vom Hundert der Eigenmittel nicht
überschreiten. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5
Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die
Gesamtbuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung der
Bundesanstalt das Achtfache seiner Eigenmittel
(Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten.
6 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die
Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das
Überschreiten der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und
den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. 7
§ 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. 8
Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im
pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt; die Zustimmung
nach Satz 1 oder 3 gilt als nicht erteilt, wenn die
kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils
maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3
überschreitet.
(5) 1 Auch mit der
Zustimmung der Bundesanstalt darf im Falle einer
Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3
die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines
Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache der Eigenmittel
des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von
Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, betragen. 2
Eine Überschreitung dieser Grenze hat das
Handelsbuchinstitut unverzüglich der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. 3
Alle kreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche die
Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 länger als zehn Tage
überschreiten, dürfen nach Abzug der Beträge, die diese
Obergrenzen nicht überschreiten
(Gesamt-Überschreitungsposition), zusammen nicht das
Sechsfache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die
nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt
werden, übersteigen. 4 Eine Überschreitung dieser
Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und
den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch
für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe,
daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten
sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs.
4 Satz 1 bestimmt werden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 13b Großkredite von
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
(1) Für die von den Unternehmen
einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs. 1,
3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über
Großkredite einzelner Institute entsprechend.
(2) Für die Bestimmung einer
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 2
bis 4 entsprechend.
(3) 1 Ob Unternehmen, die
einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die
Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand
einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der
Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen
Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der
gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene
Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals
beträgt oder übersteigt. 2 § 10a Abs.
6 Satz 2 bis 12 und Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) 1 Das übergeordnete
Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in
Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfüllen. 2
Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen
Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a
einhalten. 3 Es darf jedoch zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige
Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende
Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 9 und 10
gilt entsprechend.
↑
Inhaltsübersicht
§ 13c Gruppeninterne Transaktionen
mit gemischten Unternehmen
(1) 1 Ein
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,
Wertpapierhandelsunternehmen oder eine
Kapitalanlagegesellschaft, das oder die Tochterunternehmen
eines gemischten Unternehmens ist, hat der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank bedeutende gruppeninterne
Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen
Tochterunternehmen anzuzeigen. 2 Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, näher zu bestimmen:
- die Arten der anzuzeigenden
Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer die
gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen
sind;
- die Obergrenzen für
gruppeninterne Transaktionen und Beschränkungen
hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen;
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form
der Angaben sowie die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege.
3 Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank zu erlassen ist. 3 Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.
(2) Das Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut,
Wertpapierhandelsunternehmen oder die
Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf
unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende
gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder
deren anderen Tochterunternehmen nur auf Grund eines
einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend.
(3) 1 Unbeschadet der
Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,
Wertpapierhandelsunternehmen oder die
Kapitalanlagesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne
Zustimmung der Bundesanstalt keine bedeutenden
gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen
oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die die
in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten
Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der
Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich
der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen.
2 Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen
der Bundesanstalt. 3 Unabhängig davon, ob die
Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Institut das
Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die
Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner
Transaktionen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. 4 Die Bundesanstalt kann
- von dem Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut,
Wertpapierhandelsunternehmen oder der
Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung
des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
- Verstöße gegen die in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten
Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner
Transaktionen durch geeignete und erforderliche
Maßnahmen unterbinden.
(4) 1 Zur Ermittlung,
Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender
gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten
Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen
Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute,
Wertpapierhandelsunternehmen oder
Kapitalanlagegesellschaften über ein angemessenes Risikomanagement
und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich
eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer
Rechnungslegungsverfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b
bleiben unberührt. 2 § 10a Abs. 8
Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2 und §
25a Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
↑
Inhaltsübersicht
§ 13d Risikokonzentrationen und
gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten
(1) Das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.
3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende
Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende
gruppeninterne Transaktionen innerhalb des
Finanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein
übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach § 104q
Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig.
(2) 1 Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere
Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen
Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des
Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG
zu erlassen, insbesondere über
- Arten der anzuzeigenden
Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen
sowie Schwellenwerte, anhand derer Risikokonzentrationen
und gruppeninternen Transaktionen als bedeutend
anzusehen sind;
- Obergrenzen für bedeutende
Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne
Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art
gruppeninterner Transaktionen;
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form
der Angaben und über die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege.
2 Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank zu erlassen ist. 3 Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbändeder Institute und
der Versicherungsbeirat nach § 92 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören.
(3) 1 Ein in der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes
Finanzkonglomeratsunternehmen darf unbeschadet der
Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines
einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter dieses
Instituts bedeutende gruppeninterne Transaktionen
durchführen. 2 § 13 Abs. 2 Satz 2
bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1 Unbeschadet der
Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen dafür verantwortlich, dass
bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder
bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des
Finanzkonglomerats ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht
die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten
Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der
Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich
der Art gruppeninterner Transaktionen verstoßen. 2
Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach
Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur
einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht
nicht entgegensteht; § 10b Abs. 7 und 8 gilt
entsprechend. 3 Die Zustimmung nach Satz 1 steht
im Ermessen der Bundesanstalt. 4 Unabhängig
davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das
nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das
Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die
Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner
Transaktionen unverzüglich der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 5 Die
Bundesanstalt kann
- bei einem Überschreiten der in
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten
Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung
des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
- Verstöße gegen die in der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten
Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner
Transaktionen durch geeignete und erforderliche
Maßnahmen unterbinden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 14 Millionenkredite
(1) 1 Ein Kreditinstitut,
ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 4, ein
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 und die in § 2 Abs. 2
genannten Unternehmen und Stellen (am
Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben
der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale
vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen, deren
Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Verschuldung) 1
500 000 Euro oder mehr beträgt (Millionenkredite);
Anzeigeinhalte und Anzeigefristen sind durch die
Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln. 2
Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs.
2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im
Sinne des § 13b Abs. 2 deren Kreditnehmer im
Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen.
3 Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen
selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind. 4 Die
nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen
gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten
Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu
übermitteln. 5 Satz 1 gilt bei
Gemeinschaftskrediten von 1,5 Millionen Euro und mehr auch
dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1,5
Millionen Euro nicht erreicht. 6 § 13 Abs.
1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Ergibt sich, dass
einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen Millionenkredite
gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die
anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. 2 Die
Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung
des Kreditnehmers und über die Gesamtverschuldung der
Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, sowie über die
Anzahl der beteiligten Unternehmen. 3 Die
Benachrichtigung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 22 aufzugliedern. 4 Die Deutsche Bundesbank
teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den
Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen
Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der
voraussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit
angehört, den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit.
5 Sofern es sich um einen voraussichtlichen
Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der
Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten
Kreditgewährung mitzuteilen und nachzuweisen, dass der
voraussichtliche Kreditnehmer in die Mitteilung eingewilligt
hat. 6 Die am Millionenkreditmeldeverfahren
beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen
die Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz 1
sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch im Wege der
elektronischen Datenübertragung durchführen. 7
Einzelheiten des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach
§ 22. 8 Soweit es für die Zwecke der Zuordnung
der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditnehmer
unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank
personenbezogene Daten mehrerer Kreditnehmer an das
anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln. 9
Diese Daten dürfen keine Angaben über finanzielle
Verhältnisse der Kreditnehmer enthalten. 10 Die
bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten
Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem
Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht
verwerten. 11 Die Deutsche Bundesbank
protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die
jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den
Zeitpunkt, die übertragenen Daten und die beteiligten
Stellen. 12 Eine Verwendung der Protokolldaten
für andere Zwecke ist unzulässig. 13 Die
Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und
spätestens nach 24 Monaten zu löschen.
(3) 1 Gelten nach § 19
Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer,
so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung
der einzelnen Schuldner anzugeben. 2 Die
Verschuldung einzelner Schuldner ist nur den Unternehmen
mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 4 diesen Schuldnern
Kredite gewährt haben.
(4) Die Deutsche Bundesbank darf im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 4b des
Bundesdatenschutzgesetzes ausländischen Evidenzzentralen die
bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur
Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur Verfügung
stellen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 15 Organkredite
(1) 1 Kredite an
- Geschäftsleiter des Instituts,
- nicht zu den Geschäftsleitern
gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in
der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben
wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines
in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind,
- Mitglieder eines zur
Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des
Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs
durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),
- Prokuristen und zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte
des Instituts,
- Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Personen,
- stille Gesellschafter des
Instituts,
- Unternehmen in der Rechtsform
einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter,
ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Instituts
gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans
der juristischen Person oder Gesellschafter der
Personenhandelsgesellschaft ist,
- Unternehmen in der Rechtsform
einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher
Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter
der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein
zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter
Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem
Aufsichtsorgan des Instituts angehört,
- Unternehmen, an denen das
Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom
Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder
bei denen das Institut oder ein Geschäftsleiter
persönlich haftender Gesellschafter ist,
- Unternehmen, die an dem
Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des
Instituts beteiligt sind,
- Unternehmen in der Rechtsform
einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher
Vertreter der juristischen Person oder ein
Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem
Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals
beteiligt ist und
- persönlich haftende
Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des
Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an
zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut
abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden
Unternehmens sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährigen Kinder,
(Organkredite) dürfen nur auf Grund
eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen
nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Aufsichtsorgans, im Falle der Nummer 12 des
Aufsichtsorgans des das Institut beherrschenden
Unternehmens, gewährt werden; die vorstehenden Bestimmungen
für Personenhandelsgesellschaften sind auf Partnerschaften
entsprechend anzuwenden. 2 Als Beteiligung im
Sinne des Satzes 1 Nr. 9 bis 11 gilt jeder
Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens,
wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,
Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die
Dauer des Besitzes ankommt. 3 Der Gewährung eines
Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über
die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des
Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen,
insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von
Vorschüssen auf Vergütungen. 4 Organkredite, die
nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden, sind auf
Anordnung der Bundesanstalt mit haftendem Eigenkapital zu
unterlegen.
(2) 1 Die Bundesanstalt
kann für die Gewährung von Organkrediten im Einzelfall
Obergrenzen anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem der
Organkredit gewährt worden ist. 2 Organkredite,
die die von der Bundesanstalt angeordneten Obergrenzen
überschreiten, sind auf weitere Anordnung der Bundesanstalt
auf die angeordneten Obergrenzen zurückzuführen; in der
Zwischenzeit sind sie mit haftendem Eigenkapital zu
unterlegen.
(3) Absatz 1 gilt nicht
- für Kredite an Prokuristen und
zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten,
Lebenspartner und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit
ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des
Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt,
- für Kredite an in Absatz 1 Satz
1 Nr. 6 bis 12 genannte Personen oder
Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert
des haftenden Eigenkapitals des Instituts oder weniger
als 50 000 Euro beträgt, und
- für Kredite, die um nicht mehr
als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1
beschlossenen Betrages erhöht werden.
(4) 1 Der Beschluß der
Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind
vor der Gewährung des Kredits zu fassen. 2 Die
Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und
Rückzahlung des Kredits enthalten. 3 Sie sind
aktenkundig zu machen. 4 Ist die Gewährung eines
Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12
eilbedürftig, genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie
das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich
nachträglich zustimmen. 5 Ist der Beschluß der
Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der
Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier
Monaten, jeweils vom Tage der Kreditgewährung an gerechnet,
nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt
unverzüglich anzuzeigen. 6 Der Beschluß der
Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu
Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
und Absatz 2 genannten Personen können für bestimmte
Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus,
jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden.
(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4
ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis
5 und 12 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne
Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort
zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie
das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich
zustimmen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 16 (aufgehoben)
↑
Inhaltsübersicht
§ 17 Haftungsbestimmung
(1) Wird entgegen den Vorschriften
des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die
hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des
Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte
Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem
Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden;
die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans
haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt
haben.
(2) 1 Der Ersatzanspruch
des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend
gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung
erlangen können. 2 Den Gläubigern gegenüber wird
die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich
des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in
der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung
auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts
(Hauptversammlung, Generalversammlung,
Gesellschafterversammlung) beruht.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1
verjähren in fünf Jahren.
↑
Inhaltsübersicht
§ 18 Kreditunterlagen
1
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000
Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem
Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.
2 Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn
das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die
gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten
offensichtlich unbegründet wäre. 3 Das
Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen,
wenn
- der Kredit durch
Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer
selbst genutzt wird, gesichert ist,
- der Kredit vier Fünftel des
Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des
§ 16 Abs. 1 und 2 des
Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
- der Kreditnehmer die von ihm
geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei
erbringt.
4 Eine Offenlegung ist
nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische
öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b bis d.
↑
Inhaltsübersicht
§ 19 Begriff des Kredits für die §§
13 bis 14 und des Kreditnehmers
(1) 1 Kredite im Sinne
der §§ 13 bis 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme
der Stillhalterpositionen von Optionsgeschäften sowie die
dafür übernommenen Gewährleistungen und andere
außerbilanzielle Geschäfte. 2 Bilanzaktiva im
Sinne des Satzes 1 sind
- Guthaben bei Zentralnotenbanken
und Postgiroämtern,
- Schuldtitel öffentlicher
Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei
Zentralnotenbanken zugelassen sind,
- im Einzug befindliche Werte,
für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt
wurden,
- Forderungen an Kreditinstitute
und Kunden (einschließlich der Warenforderungen von
Kreditinstituten mit Warengeschäft),
- Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein
Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten
Derivate fällt,
- Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht
verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate
fällt,
- Beteiligungen,
- Anteile an verbundenen
Unternehmen,
- Gegenstände, über die als
Leasinggeber
Leasingverträge abgeschlossen worden sind,
unabhängig von ihrem Bilanzausweis und
- sonstige Vermögensgegenstände,
sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
3 Als andere
außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind
anzusehen
- den Kreditnehmern abgerechnete
eigene Ziehungen im Umlauf,
- Indossamentsverbindlichkeiten
aus weitergegebenen Wechseln,
- Bürgschaften und Garantien für
Bilanzaktiva,
- Erfüllungsgarantien und andere
als die in Nummer 3 genannten Garantien und
Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz
1 genannten Derivate beziehen,
- Eröffnung und Bestätigung von
Akkreditiven,
- unbedingte Verpflichtungen der
Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und
Zwischenkredite an Bausparer,
- Haftung aus der Bestellung von
Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
- beim Pensionsgeber vom Bestand
abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung
auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf
Verlangen zurücknehmen muß,
- Verkäufe von Bilanzaktiva mit
Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem
verkaufenden Institut verbleibt,
- Terminkäufe auf Bilanzaktiva,
bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des
Liefergegenstandes besteht,
- Plazierung von Termineinlagen
auf Termin,
- Ankaufs- und
Refinanzierungszusagen,
- noch nicht in Anspruch
genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit
von mehr als einem Jahr haben und nicht jederzeit
fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt
werden können,
- noch nicht in Anspruch
genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit
von bis zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und
vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können
und
- außerbilanzielle Geschäfte,
sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und
von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.
(2) 1 Im Sinne der §§ 10,
13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer zwei oder mehr
natürliche oder juristische Personen oder
Personenhandelsgesellschaften, die insofern eine Einheit
bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar
beherrschenden Einfluß auf die andere oder die anderen
ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines solchen
Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit anzusehen sind,
da die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten es
wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser
Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch
bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. 2
Dies ist insbesondere der Fall bei:
- allen Unternehmen, die
demselben Konzern angehören oder durch Verträge
verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen
verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes
abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten
Unternehmen oder Personen, ausgenommen
- der Bund, ein
Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde
oder ein Gemeindeverband,
- die Europäischen
Gemeinschaften,
- ausländische
Zentralregierungen,
- Regionalregierungen und
örtliche Gebietskörperschaften in anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums, für die gemäß
Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null
bekanntgegeben worden ist,
- Personenhandelsgesellschaften
oder Kapitalgesellschaften und jedem persönlich
haftenden Gesellschafter sowie Partnerschaften und jedem
Partner und
- Personen und Unternehmen, für
deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, und denjenigen,
die diesen Kredit im eigenen Namen aufnehmen.
3 Bei Anwendung der §§ 13
und 13a gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe
nach § 13b Abs. 2 an Unternehmen, die in die
Zusammenfassung nach § 13b Abs. 3 einbezogen
sind. 4 Satz 3 gilt entsprechend für Kredite an
Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere
Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein
Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von
den zuständigen Stellen des anderen Staates in die
Überwachung der Großkredite auf zusammengefaßter Basis nach
Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden.
(3) 1 Bei Krediten aus
öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des
Bundes und der Länder auf Grund selbständiger
Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere
Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten
Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip),
gelten für die beteiligten Institute in bezug auf die §§ 13
bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des
von ihnen gewährten Interbankkredits, wenn ihnen die
Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. 2
Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen
Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem
Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus
nicht öffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach
gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere
Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer
leitet.
(4) Für die Anwendung der §§ 13 bis
13b gelten bei Krediten, die Zentralkreditinstitute über die
ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder
über die diesen angeschlossenen eingetragenen
Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten,
die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des
Zentralkreditinstituts, wenn die Kreditforderungen an das
Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.
(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von
Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als
Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18, wenn er für die
Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie
auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat;
andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als
Kreditnehmer.
(6) aufgehoben
↑
Inhaltsübersicht
§ 20 Ausnahmen von den
Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13
bis 13b gelten nicht
- Vorleistungen bei
Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen
ab Vorleistung abgewickelt werden;
- Vorleistungen bei
Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen
ab Vorleistung abgewickelt werden;
- Bilanzaktiva, die nach § 10
Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, §
10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs.
5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden;
- abgeschriebene Kredite.
(2) 1 Bei den Anzeigen
nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und
§ 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen
- Kredite an
- den Bund, die Deutsche
Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges
Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein
Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
- die Zentralregierung oder
Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone A,
- die Europäischen
Gemeinschaften,
- eine Regionalregierung oder
örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach
Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null
bekanntgegeben worden ist, sowie
- andere Kreditnehmer, soweit
die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d
genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden,
und
- Kredite, soweit sie gedeckt
sind durch Sicherheiten in Form von
- Wertpapieren, die von einem
der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben
worden sind,
- Bareinlagen bei dem
kreditgewährenden Institut oder
- Einlagenzertifikaten oder
ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden
Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt
sind.
2 Sofern ein Kredit ohne
die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind,
die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs.
1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1,
nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht.
(3) 1 Bei der Berechnung
der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3
und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit
§ 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des
Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. 2 Nicht zu
berücksichtigen sind außerdem
- Kredite an eine
Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat
der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des
jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in
dieser finanziert sind;
- Kredite mit Restlaufzeiten bis
zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder
Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat
der Zone A; Forderungen eingetragener Genossenschaften
an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre
Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen
an ihre Zentralkreditinstitute, die dem
Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine
längere Laufzeit haben;
- Schuldverschreibungen, welche
die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4
Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen;
- Kredite mit Restlaufzeiten bis
zu einem Jahr, für die ein inländisches Kreditinstitut
oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
selbstschuldnerisch haftet.
3 Rechtlich selbständige
Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2
Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen
Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden,
unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der
Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13
Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem
Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen. 4 Das
Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses
Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt anzuzeigen und für
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der
Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.
(4) Bei der Berechnung der
Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13
Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5,
der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a
Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der
kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a
Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der
Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs.
5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2
sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3
Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.
(5) § 13 Abs. 2 und 4
sowie § 13a Abs. 2 und 6 über
Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den
Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.
(6) Als Kredite im Sinne des § 14
gelten nicht
- Kredite nach Absatz 1 Nr.
1, 2 und 4;
- Kredite an
- den Bund, die Deutsche
Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges
Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein
Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
- die Europäischen
Gemeinschaften,
- die Europäische
Investitionsbank.
- (aufgehoben)
- Anteile an anderen Unternehmen
unabhängig von ihrem Bilanzausweis;
- die Wertpapiere des
Handelsbestandes.
↑
Inhaltsübersicht
§ 21 Begriff des Kredits für die §§
15 bis 18
(1) 1 Kredite im Sinne der §§ 15 bis
18 sind
- Gelddarlehen aller Art,
entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite
sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit
Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und
Kommunalschuldverschreibungen;
- die Diskontierung von Wechseln
und Schecks;
- Geldforderungen aus sonstigen
Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die
Forderungen aus Warengeschäften der
Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die
handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;
- Bürgschaften, Garantien und
sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die
Haftung eines Instituts aus der Bestellung von
Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
- die Verpflichtung, für die
Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen
einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zurückzuerwerben;
- der Besitz eines Instituts an
Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen
Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals
(Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des
Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die
Dauer des Besitzes ankommt;
- Gegenstände, über die ein
Institut als Leasinggeber
Leasingverträge abgeschlossen
hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen
Leasinggegenstandes solcher
Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von
Forderungen aus diesen Leasingverträgen
gebildet werden.
2 Zugunsten des Instituts
bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei
dem Institut bleiben außer Betracht.
(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15
bis 18 gelten nicht
- Kredite an den Bund, ein
rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder
eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband;
- ungesicherte Forderungen an
andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der
Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei
Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener
Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen
an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und
Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können
später fällig gestellt sein;
- von anderen Instituten
angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen,
indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind,
eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am
Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
- abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
- Kredite, soweit sie den
Erfordernissen des § 14 Abs.
1 und des § 16 Abs. 1 und 2 des
Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite);
- Kredite mit Laufzeiten von
höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von
Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des
§ 22 Abs. 1, 2 Satz 1
und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs.
1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes
entsprechen;
- Kredite an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in
Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die
Europäischen Gemeinschaften oder die Europäische
Investitionsbank;
- Kredite, soweit sie vom Bund,
einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer
Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in
anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte
Kredite).
(4) Als Kredite im Sinne des § 18
gelten nicht
- Kredite auf Grund des
entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht
bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn
- Forderungen aus nicht
bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen
Schuldner laufend erworben werden,
- der Veräußerer der
Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat
und
- die Forderung innerhalb von
drei Monaten vom Tage des Ankaufs an gerechnet,
fällig ist;
- Kredite im Sinne des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder
c.
↑
Inhaltsübersicht
§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung
über Kredite
1 Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für
Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Aufnahme und
Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemessene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten regeln, zu bestimmen
- die Ermittlung der
Kreditbeträge,
- die Ermittlung der
Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von
Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften
und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften
sowie der für diese Geschäfte übernommenen
Gewährleistungen sowie
- die Ermittlung der
Handelsbuch-Gesamtposition,
- die Unterlegung des
Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4
Satz 2, 4 und 6 sowie nach Absatz 5 Satz 2 und 4,
- die Anzeigeinhalte und
Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14
Abs. 1 Satz 1,
- Einzelheiten zu den Angaben in
der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz
2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14
Abs. 2 Satz 3,
- Einzelheiten des Verfahrens der
elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs.
2 Satz 6.
2 Die Rechtsverordnung
kann innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie
§ 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen
über
- die Zurechnung von Krediten zu
Kreditnehmern,
- die Anrechnung von Krediten auf
die Großkreditgrenzen und im Rahmen der
Millionenkreditanzeigen sowie
- die Beschlußfassungspflichten
für Großkredite.
3 Die Rechtsverordnung
kann ferner nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang,
Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege der Großkreditanzeigen (§§
13 bis 13b) und die nach diesen Bestimmungen bestehenden
Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von
Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
Instituten geöffneten Positionen zu erhalten. 4
Durch die Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, dass
weitere Angaben in die Benachrichtigung nach § 14 Abs.
2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies auf Grund von
Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen
Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist. 5
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergeht. 6 Vor Erlaß der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.
↑
Inhaltsübersicht
3. Kundenrechte
§ 22a Rücktauschbarkeit von
elektronischem Geld
(1) Der Inhaber von elektronischem
Geld kann während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden
Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten
oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne
dass diese dafür andere als die zur Durchführung dieses
Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen
darf.
(2) In dem Vertrag zwischen der
ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die
Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.
(3) 1 In dem Vertrag kann
ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. 2
Dieser darf 10 Euro nicht überschreiten.
↑
Inhaltsübersicht
4. Werbung und Hinweispflichten der
Institute
§ 23 Werbung
(1) Um Missständen bei der Werbung
der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte
Arten der Werbung untersagen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach
Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des
Verbraucherschutzes zu hören.
↑
Inhaltsübersicht
§ 23a Sicherungseinrichtung
(1) 1 Ein Institut, das
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringt, hat Kunden, die
nicht Institute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit
zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von
Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu
informieren. 2 Das Institut hat ferner Kunden,
die nicht Institute sind, vor Aufnahme der
Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form
über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen
einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.
3 Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder
nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an
hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor
Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn,
die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen oder anderen
Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des
Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der
Investmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. 4 Die
Informationen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen
keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von
den Kunden zu unterschreiben. 5 Außerdem müssen
auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung
einschließlich der für die Geltendmachung der
Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten
erhältlich sein.
(2) Scheidet ein Institut aus einer
Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht
Institute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu
unterrichten.
↑
Inhaltsübersicht
5. Besondere Pflichten der
Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften
und der gemischten Unternehmen
§ 24 Anzeigen
(1) 1 Ein Institut hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen
- 1. die Absicht der Bestellung
eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person
zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten
Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen
Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen
Absicht;
- 2. das Ausscheiden eines
Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten
Geschäftsbereich;
- 3. die Übernahme und die
Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen
Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der
Beteiligung; als unmittelbare Beteiligung gilt das
Halten von mindestens 10 vom Hundert der Anteile am
Kapital oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens;
- 4. die Änderung der Rechtsform,
soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs.
1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma;
- 5. einen Verlust in Höhe von 25
vom Hundert des haftenden Eigenkapitals;
- 6. die Verlegung der
Niederlassung oder des Sitzes;
- 7. die Errichtung, die
Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem
Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der
Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne
Errichtung einer Zweigstelle;
- 8. die Einstellung des
Geschäftsbetriebs;
- 8a. die Absicht seiner
gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine
Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen;
- 9. die Aufnahme und die
Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, oder von
Geschäften, für welche die Erlaubnis nach § 64e
Abs. 1 als erteilt gilt;
- 10. das Absinken des
Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den
Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33
Abs. 1 Satz 2;
- 11. den Erwerb oder die Aufgabe
einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut,
das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der
Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert
und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals
sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen
eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung
dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;
- 12. jeden Fall, in dem die
Gegenpartei eines Pensionsgeschäftes, umgekehrten
Pensionsgeschäftes oder Darlehensgeschäftes in
Wertpapieren oder Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen
nicht nachgekommen ist;
- 13. das Bestehen, die Änderung
oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer
anderen natürlichen Person oder einem anderen
Unternehmen;
- 14. qualifizierte Beteiligungen
an anderen Unternehmen.
(1a) 1 Ein Institut hat
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich
anzuzeigen
- seine mittelbaren Beteiligungen
an anderen Unternehmen,
- den Namen und die Anschrift des
Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem
anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a
nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland und die
Höhe dieser Beteiligungen und
- die Errichtung, Verlegung oder
Schließung einer inländischen Zweigstelle.
2 Das Bestehen einer
mittelbaren Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr.
1 ist im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu
bestimmen.
(2) Hat ein Institut die Absicht,
sich mit einem anderen Institut zu vereinigen, hat es dies
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen.
(3) 1 Ein Geschäftsleiter
eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen, haben der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
- die Aufnahme und die Beendigung
einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines
anderen Unternehmens und
- die Übernahme und die Aufgabe
einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen
sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
2 Als unmittelbare
Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt
das Halten von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am
Kapital des Unternehmens.
(3a) 1Eine
Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
- die Absicht der Bestellung
einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der
fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug
einer solchen Absicht;
- das Ausscheiden einer Person,
die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich geführt hat;
- Änderungen der Struktur der
Finanzholding-Gruppe in der
Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend
tätig wird.
2 Eine Finanzholding-Gesellschaft
hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner
einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute,
Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne
des § 10a Abs. 3 bis 5 sind, einzureichen.
3 Die Bundesanstalt übermittelt hierüber eine
Aufstellung den zuständigen Stellen der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften. 4 Die Begründung,
die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder
Unternehmensbeziehungen sind der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 5
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für eine
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser
Gesellschaft tatsächlich führen; die Sätze 2 und 4 gelten
hinsichtlich der konglomeratsangehörigen Unternehmen
entsprechend.
(4) 1 Das
Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von
Unterlagen und über die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege erlassen und die bestehenden
Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von
Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen
ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu
erhalten. 2 Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, daß Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. 3
Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
Institute anzuhören.
↑
Inhaltsübersicht
§ 24a Errichtung einer
Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums
(1) 1 Ein
Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
und ein Wertpapierhandelsunternehmen haben die Absicht, in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine
Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2
anzuzeigen. 2 Die Anzeige muß enthalten
- die Angabe des Mitgliedstaats,
in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
- einen Geschäftsplan, aus dem
die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische
Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen,
- die Anschrift, unter der
Unterlagen des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat
angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können,
und
- die Angabe der Leiter der
Zweigniederlassung.
(2) 1 Besteht kein Grund,
die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der
Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, übermittelt die
Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaats und teilt dies dem
anzeigenden Institut mit. 2 Sie unterrichtet die
zuständigen Stellen des Aufnahmestaats außerdem über die
Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der
Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls über die
Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört,
oder den gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Abs.
2 Satz 1. 3 Leitet die Bundesanstalt die Angaben
nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des
Aufnahmestaats weiter, teilt die Bundesanstalt dem Institut
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben
nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. 4 Das
Institut hat die Weiterleitung der Anzeige an die
zuständigen Stellen des Aufnahmestaats ebenso wie die
entsprechende Mitteilung des Aufnahmestaats innerhalb der
jeweiligen Zweimonatsfrist abzuwarten, bevor es seine
Tätigkeit in dem anderen Staat aufnimmt.
(3) 1 Absatz 1 Satz 1
gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäfts zu
betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 bis 8 zu erbringen oder Handelsauskünfte oder
Schließfachvermietungen anzubieten. 2 Die Anzeige
hat die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende
Dienstleistung erbracht werden soll, und einen Geschäftsplan
mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten zu enthalten.
3 Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts
anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach
Eingang der Anzeige. 4 Das Institut hat die
Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit
in dem anderen Staat aufnimmt. 5 Andernfalls
teilt die Bundesanstalt dem Institut die Nichtunterrichtung
und deren Gründe unverzüglich mit.
(4) 1 Ändern sich die
Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
2 Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt
entsprechend für ein Institut, das seine Zweigniederlassung
bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an es unter die
Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums errichtet hat. 3
Änderungen der Verhältnisse der
Einlagensicherungseinrichtung oder der
Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen
Schutzes im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 hat
das Institut, das eine Zweigniederlassung gemäß Absatz 1
errichtet hat, der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank
und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mindestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.
4 Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen
des Aufnahmestaats die Änderungen nach Satz 3 mit.
(5) Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer
Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend gelten,
soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund
von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit
Drittstaaten erforderlich ist.
(6) (aufgehoben)
↑
Inhaltsübersicht
§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
(1) 1 Ein Institut hat
die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu
veranstalten, unverzüglich der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu
benennen. 2 Dies gilt auch für eine spätere
Änderung des Teilnehmerkreises. 3 Die Deutsche
Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von
der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.
(2) Das Institut hat demjenigen, der
ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über
die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt
ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren
Funktionieren zu erteilen.
(3) Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der
Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie des
Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Auf Systemveranstalter, die
nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 24c Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen
(1) 1 Ein Kreditinstitut
hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten
zu speichern sind:
- die Nummer eines Kontos, das
der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des
§ 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung
unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der
Errichtung und der Tag der Auflösung,
- der Name, sowie bei natürlichen
Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines
Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift
eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8
Abs. 1 des Gesetzes über das
Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).
2 Bei jeder Änderung
einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer
Datensatz anzulegen. 3 Die Daten sind nach Ablauf
von drei Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu
löschen. 4 Im Falle des Satzes 2 ist der alte
Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des
neuen Datensatzes zu löschen. 5 Das
Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt
jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr
bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. 6
Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis
gelangen.
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne
Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem
Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den
Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische
Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und
besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.
(3) 1 Die Bundesanstalt
erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1
Satz 1
- den Aufsichtsbehörden gemäß § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, soweit
dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter
den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich
ist,
- den für die Leistung der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im
Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten
zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,
- der für die Beschränkungen des
Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem
Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde,
soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem
Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einschränkung von
Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben
erforderlich ist.
2 Die Bundesanstalt hat
die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten
Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter
zu übermitteln. 3 Die Bundesanstalt prüft die
Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer
Anlass besteht. 4 Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle.
5 Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1
genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus der
Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des
Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. 6 § 9
Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt
entsprechend. 7 Die Regelungen über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(4) 1 Die Bundesanstalt
protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die
jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die
bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die
abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt
hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die
ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. 2 Eine
Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist
unzulässig. 3 Die Protokolldaten sind mindestens
18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu
löschen.
(5) 1 Das Kreditinstitut
hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle
Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf
erforderlich sind. 2 Dazu gehören auch, jeweils
nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur
Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor
unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die
Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses
und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie
die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.
(6) 1 Das Kreditinstitut
und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die
Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und
weiter übermittelten Daten gewährleisten. 2 Den
Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in
einem von ihr bestimmten Verfahren fest.
(7) 1 Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im
automatisierten Verfahren zulassen. 2 Es kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank
Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im
Sinne der Absätze 1, 5 und 6.
↑
Inhaltsübersicht
§ 25 Monatsausweise und weitere
Angaben
(1) 1 Ein Institut hat
unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen
Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. 2
Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldungen an die
Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf
die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten. 3
Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt oder nach Artikel
5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank von der
Deutschen Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken erhoben,
gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als
Monatsausweise nach Satz 1.
(2) 1 Ein übergeordnetes
Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 hat
außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der
Deutschen Bundesbank einen zusammengefaßten Monatsausweis
einzureichen. 2 Absatz 1 Satz 2 und § 10a
Abs. 6 und 7 über das Verfahren der Zusammenfassung,
Abs. 9 über die Informationspflicht und
Abs. 10 über die Ausnahmen von der Zusammenfassung
gelten entsprechend.
(3) 1 Das
Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über Art und Umfang und über die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege der Monatsausweise, soweit
monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, insbesondere
um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und
Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere
Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist. 2 Die Angaben
können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des
§ 13b Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit
Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen sind,
sowie auf gemischte Unternehmen mit nachgeordneten
Instituten beziehen; die gemischten Unternehmen haben den
Instituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum
Erlaß einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.
↑
Inhaltsübersicht
§ 25a Besondere organisatorische
Pflichten von Instituten
(1) 1 Ein Institut muss
über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die
die Einhaltung der von den Instituten zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. 2 Die in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen sind
für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts
verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
umfasst insbesondere
- eine angemessene Strategie, die
auch die Risiken und Eigenmittel des Instituts
berücksichtigt;
- angemessene interne
Kontrollverfahren, die aus einem internen Kontrollsystem
und einer internen Revision bestehen; das interne
Kontrollsystem umfasst insbesondere geeignete Regelungen
zur Steuerung und Überwachung der Risiken;
- angemessene Regelungen, anhand
derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit
mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;
- angemessene
Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der
elektronischen Datenverarbeitung;
- eine vollständige Dokumentation
der ausgeführten Geschäfte, die eine lückenlose
Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren
Zuständigkeitsbereich gewährleistet; Buchungsbelege sind
zehn Jahre und sonstige erforderliche Aufzeichnungen
sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und
5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend;
- angemessene, geschäfts- und
kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und
gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts;
bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens
über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder
ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der
laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen
nachzugehen.
2 Die Bundesanstalt kann
gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne
des Satzes 3 Nr. 1 bis 6 zu schaffen.
(1a) 1 Absatz 1 gilt für
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
oder Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass
die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen
des übergeordneten Unternehmens oder des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe
oder des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. 2
§ 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs.
9 Satz 1 und 2 gilt für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen,
§ 10b Abs. 6 sowie Abs. 7 Satz 1
und 2 für Finanzkonglomerate entsprechend.
(2) 1 Die Auslagerung von
Bereichen auf ein anderes Unternehmen, die für die
Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
wesentlich sind, darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser
Geschäfte oder Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder
Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung, noch die
Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt
beeinträchtigen. 2 Das Institut hat sich
insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse
vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in
seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. 3
Das Institut hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren
Vollzug der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 25b Besondere organisatorische
Pflichten im grenzüberschreitenden bargeldlosen
Zahlungsverkehr
(1) 1 Ein Kreditinstitut,
welches das Girogeschäft betreibt und einen
Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr in einen
Staat außerhalb der Europäischen Union auszuführen hat, hat
vor der Ausführung der Überweisung den Namen, die
Kontonummer und die Anschrift des Überweisenden
aufzuzeichnen und diese Datensätze vollständig an das
Kreditinstitut des Begünstigten oder an ein
zwischengeschaltetes Kreditinstitut weiterzuleiten. 2
Es hat Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze
erkennen zu können. 3 Unvollständige Datensätze
hat es zu vervollständigen.
(2) 1 Bei Durchführung
der Überweisung hat das zwischengeschaltete Kreditinstitut
den Namen und die Kontonummer des Überweisenden vollständig
an ein weiteres im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes
Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten
weiterzuleiten. 2 Das zwischengeschaltete
Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten haben
Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze
bezüglich des Namens und der Kontonummer erkennen zu können.
3 Unvollständige Datensätze sind unter
Einbeziehung des vom Kunden beauftragten Kreditinstituts
nach Möglichkeit zu vervollständigen.
(3) Ein
Finanzdienstleistungsinstitut, welches das
Finanztransfergeschäft betreibt, hat vor der Besorgung eines
Zahlungsauftrages den Namen und die Anschrift des
Auftraggebers sowie entsprechend den Angaben des
Auftraggebers den Namen und die Anschrift des Empfängers des
Zahlungsauftrages aufzuzeichnen.
(4) 1 Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen
von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 für einzelne
Arten des Zahlungsverkehrs und einzelne
Zahlungsverkehrssysteme zuzulassen. 2 Es kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf
die Deutsche Bundesbank Anwendung.
↑
Inhaltsübersicht
5a. Vorlage von
Rechnungslegungsunterlagen
§ 26 Vorlage von Jahresabschluß,
Lagebericht und Prüfungsberichten
(1) 1 Die Institute haben
den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen und den aufgestellten sowie später den
festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des
Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. 2 Der
Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem
Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein.
3 Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die
Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank einzureichen. 4 Bei
Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle
eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der
Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der
Bundesanstalt einzureichen.
(2) Hat im Zusammenhang mit einer
Sicherungseinrichtung eine zusätzliche Prüfung
stattgefunden, hat der Prüfer oder der Prüfungsverband den
Bericht über diese Prüfung der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
(3) 1 Ein Institut, das
einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht
aufstellt, hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. 2
Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlußprüfer
erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank einzureichen. 3 Bei Kreditinstituten,
die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören
oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden, hat der Prüfer den
Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt
einzureichen.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3
gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs.
↑
Inhaltsübersicht
6. Prüfung und Prüferbestellung
§ 27 (aufgehoben)
↑
Inhaltsübersicht
§ 28 Bestellung des Prüfers in
besonderen Fällen
(1) 1 Die Institute haben
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen
bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung
anzuzeigen. 2 Die Bundesanstalt kann innerhalb
eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines
anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des
Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage
hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1 Das Registergericht
des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt
einen Prüfer zu bestellen, wenn
- die Anzeige nach Absatz 1 Satz
1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres
erstattet wird;
- das Institut dem Verlangen auf
Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2
nicht unverzüglich nachkommt;
- der gewählte Prüfer die Annahme
des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist
oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert
ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen
Prüfer bestellt hat.
2 Die Bestellung durch
das Gericht ist endgültig. 3 § 318 Abs.
5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 4
Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen
nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
werden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 29 Besondere Pflichten des
Prüfers
(1) 1 Bei der Prüfung des
Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der
Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts
zu prüfen. 2 Bei der Prüfung des
Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das
Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a,
13 bis 13d und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24
und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach
§ 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
24a Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§
10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2
sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
22 erfüllt hat. 3 Sofern dem haftenden
Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven
zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des
Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung
dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c beachtet
worden ist. 4 Das Ergebnis ist in den
Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) 1 Der Prüfer hat auch
zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem
Geldwäschegesetz sowie §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 und § 25b nachgekommen ist. 2
Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er
dieses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sich
auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über
Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über
die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. 3
Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 ist jeweils
gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) 1 Der Prüfer hat
unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt
werden, welche die Einschränkung oder Versagung des
Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, den Bestand des
Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich
beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der
Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. 2 Auf
Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank
hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und
sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen
mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der
Geschäfte des Instituts sprechen. 3 Der Prüfer
haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach
diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
(4) 1 Das
Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung
und den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
ist, insbesondere um Mißstände, welche die Sicherheit der
dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die
ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen
sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. 2
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 30 (aufgehoben)
↑
Inhaltsübersicht
7. Befreiungen
§ 31 Befreiungen
(1) 1 Das
Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
- alle Institute oder Arten oder
Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Anzeige
bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs.
8 Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a Abs.
1, § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs.
1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 und Abs.
1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht
zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder von
der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den
Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie
Geschäftsleiter eines Instituts von der Pflicht zur
Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3
Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die
Aufsicht ohne Bedeutung sind;
- Arten oder Gruppen von
Instituten von der Einhaltung der Vorschriften der § 13
Abs. 3 sowie des § 26 freistellen, wenn die
Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.
2 Das Bundesministerium
der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die
Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergeht.
(2) 1 Die Bundesanstalt
kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13
Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und
Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr.
1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2
Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs.
1 Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu
gewähren, freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen,
insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen
Geschäfte, angezeigt ist. 2 Die Bundesanstalt
kann einzelne übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a
Abs. 2 bis 4 und des § 13b Abs. 2
von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, §
12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3
und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im
Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 und des § 13b
Abs. 2 freistellen, wenn und solange die
Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens
weniger als zehn Millionen Euro und weniger als 1 vom
Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe
übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung
haltenden Finanzholding-Gesellschaft
beträgt, die Einbeziehung dieser Unternehmen für die
Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und
es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser
Voraussetzungen zu überprüfen. 3 Die
Bundesanstalt hat von einer Freistellung nach Satz 2
abzusehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen die
Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die
Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf
zusammengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter
Bedeutung ist. 4 Für einzelne gruppenangehörige
Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach
Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die
Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ungeeignet oder
irreführend wäre. 5 Freistellungen nach Satz 1, 2
oder 4 können auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen
erfolgen.
(3) 1 Die Bundesanstalt
kann einzelne übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im
Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder
Abs. 4 von Verpflichtungen nach § 10b hinsichtlich
einzelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen im
Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 freistellen, wenn
und solange die Einbeziehung dieser Unternehmen für die
Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist und es der
Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser
Voraussetzungen zu überprüfen. 2 Die
Bundesanstalt hat von einer Freistellung nach Satz 1
abzusehen, wenn mehrere nachgeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen die Voraussetzung für eine
Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser
Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene aber
nicht von untergeordneter Bedeutung ist. 3 Für
einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im
Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 ist eine
Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der
Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf
Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre. 4Freistellungen
nach Satz 1 oder 3 können auf Antrag des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens oder von Amts wegen erfolgen.
↑
Inhaltsübersicht
Dritter Abschnitt
Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 32 Erlaubnis
(1) 1 Wer im Inland
gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der
schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs.
4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 2
Der Erlaubnisantrag muß enthalten
- einen geeigneten Nachweis der
zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
- die Angabe der Geschäftsleiter;
- die Angaben, die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und
der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Personen erforderlich sind;
- die Angaben, die für die
Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen
fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs.
2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
- einen tragfähigen
Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte,
der organisatorische Aufbau und die geplanten internen
Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen;
- sofern an dem Institut
bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
- die Angabe der Inhaber
bedeutender Beteiligungen,
- die Höhe dieser
Beteiligungen,
- die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen
Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter
erforderlichen Angaben,
- sofern diese Inhaber
Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die
Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind,
und
- sofern diese Inhaber einem
Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur
und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die
konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von
unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu
erstellen sind;
- die Angabe der Tatsachen, die
auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und
anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen
hinweisen.
3 Die nach Satz 2
einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher
zu bestimmen. 4 Die Pflichten nach Satz 2
Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für
Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) 1 Die Bundesanstalt
kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im
Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten
müssen. 2 Sie kann die Erlaubnis auf einzelne
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat
die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende
Sicherungseinrichtung zu hören.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis
ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung
mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die
Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 33 Versagung der Erlaubnis
(1) 1 Die Erlaubnis ist zu versagen,
wenn
- 1. die zum Geschäftsbetrieb
erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes
Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 1 bis 7 im Inland nicht zur
Verfügung stehen; als Anfangskapital muß zur Verfügung
stehen
- bei Anlagevermittlern,
Abschlußvermittlern und Finanzportfolioverwaltern,
die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
und die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert
von mindestens 50 000 Euro,
- bei anderen
Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein
Betrag im Gegenwert von mindestens 125 000 Euro,
- bei
Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie bei
Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im Gegenwert von
mindestens 730 000 Euro,
- bei
Einlagenkreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von
mindestens fünf Millionen Euro und
- bei Instituten, die nur das
E-Geld-Geschäft
betreiben, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 1
Million Euro;
- 2. Tatsachen vorliegen, aus
denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine der
in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen
nicht zuverlässig ist;
- 3. Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist,
auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter,
oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch
ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus
anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und
umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden
Ansprüchen genügt; § 2b Abs. 1a Satz 1
Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend;
- 4. Tatsachen vorliegen, aus
denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in § 1
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht
die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche
Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1
Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter
bezeichnet wird;
- 4a. das Institut im Fall der
Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholding-Gesellschaft
im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 1 oder einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft
im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 2 wird und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im
Sinne des § 2c nicht zuverlässig ist oder nicht die zur
Führung der Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft
oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
erforderliche fachliche Eignung hat;
- 5. ein Kreditinstitut oder ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei
der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen oder das gemäß einer Bescheinigung der
Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr.
2 des Gesetzes über die Zertifizierung von
Altersvorsorgeverträgen befugt ist,
Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht mindestens zwei
Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das
Institut tätig sind;
- 6. das Institut seine
Hauptverwaltung nicht im Inland hat;
- 7. das Institut nicht bereit
oder in der Lage ist, die erforderlichen
organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen
Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis
beantragt, zu schaffen;
- 8. der Antragsteller
Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts
ist und die für dieses Kreditinstitut zuständige
ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des
Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat.
2 Einem Anlagevermittler
oder Abschlußvermittler, der nicht befugt ist, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
der nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a nicht zu
versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß
einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden
nachweist.
(2) 1 Die fachliche
Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten
Personen für die Leitung eines Instituts setzt voraus, daß
sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische
Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie
Leitungserfahrung haben. 2 Die fachliche Eignung
für die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen,
wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut
von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
(3) 1 Die Bundesanstalt
kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut
beeinträchtigt wird. 2 Dies ist insbesondere der
Fall, wenn
- das Institut mit anderen
Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund
eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem
solchen steht, der durch die Struktur des
Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut
beeinträchtigt;
- eine wirksame Aufsicht über das
Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen
geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines
Drittstaates beeinträchtigt wird;
- das Institut Tochterunternehmen
eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im
Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht
wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige
Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
3 Die Bundesanstalt kann
die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Abs.
1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder
Unterlagen enthält.
(4) Aus anderen als den in den
Absätzen 1 und 3 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht
versagt werden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 33a Aussetzung oder Beschränkung
der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Europäischen Gemeinschaften
1 Die Bundesanstalt hat
die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von
Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften oder von Tochterunternehmen dieser
Unternehmen auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken,
wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach
Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie zustande
gekommen ist. 2 Die Aussetzung oder Beschränkung
darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht
überschreiten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge
auf Erlaubnis. 4 Beschließt der Rat der
Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach
Satz 2, so hat die Bundesanstalt diese Fristverlängerung zu
beachten und die Aussetzung oder Beschränkung entsprechend
zu verlängern.
↑
Inhaltsübersicht
§ 33b Anhörung der zuständigen
Stellen eines anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums
1 Soll eine Erlaubnis für
das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das
Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt
werden, das
- Tochter- oder
Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts,
eines E-Geld-Instituts,
eines Wertpapierhandelsunternehmens oder eines
Erstversicherungsunternehmens ist und dessen
Mutterunternehmen in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
- durch dieselben natürlichen
Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein
Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut,
ein Wertpapierhandelsunternehmen oder ein
Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,
hat die Bundesanstalt vor Erteilung
der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats
anzuhören.
2 Die Anhörung erstreckt
sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1
Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit
Sitz in dem betreffenden Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums erforderlich sind.
↑
Inhaltsübersicht
§ 34 Stellvertretung und
Fortführung bei Todesfall
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet
auf Institute keine Anwendung.
(2) 1 Nach dem Tode des
Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei
Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer
eines Jahres fortgeführt werden. 2 Die
Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu
bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. 3 Ist
ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die
erforderliche fachliche Eignung, kann die Bundesanstalt die
Fortführung der Geschäfte untersagen. 4 Sie kann
die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern.
5 Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein
Stellvertreter.
↑
Inhaltsübersicht
§ 35 Erlöschen und Aufhebung der
Erlaubnis
(1) 1 Die Erlaubnis
erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit
ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. 2 Die
Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach § 11 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von
der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist.
(2) Die Bundesanstalt kann die
Erlaubnis außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- der Geschäftsbetrieb, auf den
sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten
nicht mehr ausgeübt worden ist;
- ein Kreditinstitut in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird;
- ihr Tatsachen bekannt werden,
welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 oder Abs.
3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen würden;
- über das Institut ein
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sonst Gefahr
für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts
gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die
Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte,
besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach
diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für
die Sicherheit der dem Institut anvertrauten
Vermögenswerte besteht auch
- bei einem Verlust in Höhe
der Hälfte des nach § 10 maßgebenden haftenden
Eigenkapitals oder
- bei einem Verlust in Höhe
von jeweils mehr als 10 vom Hundert des nach § 10
maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens
drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren;
- die Eigenmittel eines
Wertpapierhandelsunternehmens nicht mindestens einem
Viertel seiner Kosten im Sinne des § 10 Abs.
9 entsprechen;
- das Institut nachhaltig gegen
Bestimmungen dieses Gesetzes, des
Wertpapierhandelsgesetzes oder die zur Durchführung
dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen
verstoßen hat.
(3) § 48 Abs. 4 Satz 1
und § 49 Abs. 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind
nicht anzuwenden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 36 Abberufung von
Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf
Sonderbeauftragte
(1) 1 In den Fällen des §
35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die
Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die
Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen
und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer
Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer
juristischen Person untersagen. 2 Für die Zwecke
des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4
mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe
des Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein
Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht
berücksichtigt werden.
(1a) 1 Die Bundesanstalt
kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch
Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder
teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur
Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint. 2 Die
durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden
Kosten einschließlich der diesem zu währenden Vergütung
fallen dem Institut zur Last. 3 Die Höhe dieser
Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. 4 Sofern
das Institut zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht
in der Lage ist, kann die Bundesanstalt an den
Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen. 5
Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung tätig, so haftet
er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die Bundesanstalt kann die
Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem
Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei
Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person
untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen
die Bestimmungen dieses Gesetzes, des
Gesetzes über Bausparkassen, des
Depotgesetzes, des
Geldwäschegesetzes, des Investmentgesetzes,
des Pfandbriefgesetzes oder des
Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der
Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die
Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt.
↑
Inhaltsübersicht
§ 37 Einschreiten gegen
ungesetzliche Geschäfte
(1) 1 Werden ohne die
nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben
oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3
verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die
sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die
unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem
Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.
2 Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und
eine geeignete Person als Abwickler bestellen. 3
Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
bekanntmachen. 4 Die Befugnisse der Bundesanstalt
nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem
Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Unternehmens berechtigt.
↑
Inhaltsübersicht
§ 38 Folgen der Aufhebung und des
Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
(1) 1 Hebt die
Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis,
so kann sie bei juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut
abzuwickeln ist. 2 Ihre Entscheidung wirkt wie
ein Auflösungsbeschluß. 3 Sie ist dem
Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels-
oder Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) 1 Die Bundesanstalt
kann für die Abwicklung eines Instituts allgemeine Weisungen
erlassen. 2 Das Registergericht hat auf Antrag
der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur
Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die
ordnungsmäßige Abwicklung bieten. 3 Gegen die
Verfügung des Registergerichts findet die sofortige
Beschwerde statt. 4 Besteht eine Zuständigkeit
des Registergerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den
Abwickler.
(3) 1 Die Bundesanstalt
hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2
Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das
Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen
ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
↑
Inhaltsübersicht
2. Bezeichnungsschutz
§ 39 Bezeichnungen "Bank" und
"Bankier"
(1) Die Bezeichnung "Bank",
"Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder
"Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma,
zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur
führen
- Kreditinstitute, die eine
Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen
von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1
und 2 oder Abs. 7;
- andere Unternehmen, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung
nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben.
(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder
eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist,
dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der
Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben
werden und einem Prüfungsverband angehören.
(3) Die Bundesanstalt kann bei
Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1
genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn
Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der
Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung
nicht rechtfertigen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"
(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder
eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist,
dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung
des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
- öffentlich-rechtliche
Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
- andere Unternehmen, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung
nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
- Unternehmen, die durch
Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu
gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung
besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl
orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der
wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum,
in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang
wie vor der Umwandlung aufweisen.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1
des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung
"Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem
Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und
Darlehenskasse" führen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 41 Ausnahmen
1 Die §§ 39 und 40 gelten
nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder
"Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein
ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. 2
Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer
Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in §
40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur
Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu
Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung
in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung
um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt
1 Die Bundesanstalt
entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur
Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen
befugt ist. 2 Sie hat ihre Entscheidungen dem
Registergericht mitzuteilen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 43 Registervorschriften
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben
von Bankgeschäften oder das Erbringen von
Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen
Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden,
wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
(2) 1 Führt ein
Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren
Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, so hat das
Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts
wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten
entsprechend. 2 Das Unternehmen ist zur
Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur
Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt ist
berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf
die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der
Firma von Kreditinstituten oder Unternehmen beziehen, die
nach §§ 39 bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden,
Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen
Rechtsmittel einzulegen.
↑
Inhaltsübersicht
3. Auskünfte und Prüfungen
§ 44 Auskünfte und Prüfungen von
Instituten, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
Finanzholding-Gesellschaften und
in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen
Unternehmen
(1) 1 Ein Institut und
die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten haben
der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren
sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben
bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen. 2 Die Bundesanstalt kann,
auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen
vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen
Bundesbank übertragen; das schließt Unternehmen ein, auf die
ein Institut wesentliche Bereiche im Sinne des § 25 a
Abs. 2 ausgelagert hat. 3 Die
Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank
sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt
bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu
die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
4 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 zu dulden.
(2) 1 Ein nachgeordnetes
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4,
eine Finanzholding-Gesellschaft
an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe
im Sinne des § 10a Abs. 3 sowie ein Mitglied
eines Organs eines solchen Unternehmens haben der
Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich
die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben
bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die
Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu
überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis
erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu
übermitteln sind. 2 Die Bundesanstalt kann, auch
ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen
vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen
Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt
entsprechend. 3 Die Bediensteten der
Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen
Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung
der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des
Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4 Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu
dulden. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes
Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und dessen
Tochterunternehmen.
(3) 1 Die in die
Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland
haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz
zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die
Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach
§ 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3
und § 25 Abs. 2 und 3 übermittelten Daten,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig
ist. 2 Dies gilt auch für nicht in die
Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im
Ausland.
(3a) 1 Absatz 2 Satz 1
bis 4 und Satz 5 erste Alternative gilt entsprechend für
nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des §
10b Abs. 3 Satz 5 und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
sowie für die Mitglieder der Organe solcher Unternehmen.
2 Absatz 3 gilt entsprechend für nachgeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.
3 Satz 5 mit Sitz im Ausland.
(4) 1 Die Bundesanstalt
kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder
Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der
Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform einer
juristischen Person Vertreter entsenden. 2 Diese
können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen.
3 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen
1 und 2 zu dulden.
(5) 1 Die Institute in
der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen
der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1
bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen
der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung
von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. 2
Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten
Sitzung Vertreter entsenden. 3 Diese können in
der Sitzung das Wort ergreifen. 4 Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. 5
Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
↑
Inhaltsübersicht
§ 44a Grenzüberschreitende
Auskünfte und Prüfungen
(1) 1 Rechtsvorschriften,
die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht
anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem
Institut, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft,
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft,
einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder einem
nicht in die Zusammenfassung oder in die zusätzliche
Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene einbezogenen
Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das
mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder
Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß
ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und
seinen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die
Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der
Aufsicht nach Maßgabe der Bankenrichtlinie oder der
Richtlinie 2002/87/EG über das
Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. 2
Die Bundesanstalt kann einem Institut die Übermittlung von
Daten in einen Drittstaat untersagen.
(2) 1 Auf Ersuchen einer
für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen
Stelle hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von einem
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die
Aufsichtsstelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie oder der
Richtlinie 2002/87/EG übermittelten Daten
zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle,
ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten
überprüft; die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem
Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten
entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet
ist. 2 § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe
gilt entsprechend. 3 Die Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.
(3) 1 Die Bundesanstalt
kann von Einlagenkreditinstituten,
E-Geld-Instituten,
Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften,
Finanzholding-Gesellschaften oder
gemischte Finanzholding-Gesellschaften
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht
über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser
Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen
Staates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4
entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf
zusammengefaßter Basis einbezogen werden. 2 Satz
1 gilt entsprechend, wenn nachgeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen von der als Koordinator
zuständigen Stelle eines anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder 3
entsprechenden Gründen nicht in die zusätzliche Aufsicht auf
Konglomeratsebene einbezogen werden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 44b Auskünfte und Prüfungen bei
Inhabern bedeutender Beteiligungen
(1) 1 Die Verpflichtungen
nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und
Vorlegung von Unterlagen gelten auch für
- Personen und Unternehmen, die
eine Beteiligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im
Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige
nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber
bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
- die Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung an einem Institut und den von ihnen
kontrollierten Unternehmen,
- Personen und Unternehmen, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich
um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2
handelt und
- Personen und Unternehmen, die
mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der
Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden
sind.
2 Auf Verlangen der
Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden
Unterlagen gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 auf seine
Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden
Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) 1 Die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44
Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1
genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn
Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2b
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen.
2 Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu
dulden.
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur
Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
↑
Inhaltsübersicht
§ 44c Verfolgung unerlaubter
Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
(1) 1 Ein Unternehmen,
bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach
diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder nach § 3
verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied eines seiner
Organe, ein Beschäftigter dieses Unternehmens sowie in die
Abwicklung der Geschäfte einbezogene oder einbezogen
gewesene andere Unternehmen haben der Bundesanstalt sowie
der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über die
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. 2 Ein Mitglied eines Organs sowie ein
Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem
Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu
erteilen.
(2) 1 Soweit dies zur
Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder
Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt
Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der
nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen
Personen und Unternehmen vornehmen und die Durchführung der
Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 2
Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
3 Zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese
Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu
betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13
des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) 1 Die Bediensteten
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen diese
Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und
Unternehmen durchsuchen. 2 Das Grundrecht des
Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
3 Durchsuchungen von Geschäftsräumen sind, außer
bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. 4
Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind
durch den Richter anzuordnen. 5 Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
6 Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozeßordnung gelten entsprechend. 7 Über
die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 8
Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und
Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine
richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen,
welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben,
enthalten.
(4) Die Bediensteten der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können
Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die
Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) 1 Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
zu dulden. 2 § 44 Abs. 6 ist
anzuwenden.
(6) 1 Die Rechte der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die
Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen
auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind.
2 Sie bestehen, sofern die zuständige Behörde
eines anderen Staats ein entsprechendes Ersuchen an die
Bundesanstalt stellt, auch hinsichtlich der Unternehmen und
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung
von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen einbezogen
sind, wenn sie in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat entgegen einem
entsprechenden Verbot in diesem Staat unerlaubt
Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen
erbringen.
↑
Inhaltsübersicht
4. Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 45 Maßnahmen bei unzureichenden
Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität
(1) Entsprechen bei einem Institut
- die Eigenmittel nicht den
Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder
- die Anlage seiner Mittel nicht
den Anforderungen des § 11 Satz 1,
kann die Bundesanstalt Entnahmen
durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von
Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs.
1) untersagen oder beschränken.
(2) Absatz 1 ist entsprechend
anzuwenden auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a
Abs. 2 bis 4, wenn die konsolidierten
Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den
Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht
entsprechen.
(3) Entsprechen bei einem
Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen
des § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt
gegenüber
- einem in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 10b
Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4
Maßnahmen nach Absatz 1 treffen;
- einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie
kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder
Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen
untersagen oder beschränken.
(4) 1 Die Bundesanstalt
darf die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen
erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu
bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die
Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer
Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(1) 1 Die Bundesanstalt
kann einer Finanzholding-Gesellschaft
an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe
im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder §
13b Abs. 2 die Ausübung ihrer Stimmrechte an
dem übergeordneten Unternehmen und den anderen
nachgeordneten Unternehmen untersagen, wenn
- die Finanzholding-Gesellschaft
dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die
Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen
Angaben gemäß § 10a Abs. 9 Satz 2 oder §
13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a
Abs. 9 Satz 2 übermittelt, sofern
nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen
Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen
werden kann;
- Tatsachen vorliegen, aus denen
sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der
Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die
zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche
Eignung hat.
2 Satz 1 gilt
entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft,
die dem nach § 10b Abs. 2 und § 13d Abs.
1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die
Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach § 10b oder § 13d
erforderlichen Angaben gemäß § 10b Abs. 7 Satz
2, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 4 Satz 2,
übermittelt oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur
Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat.
(1a) Die Bundesanstalt kann in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder des
Absatzes 1 Satz 2 zweite Alternative auch gegenüber dem
übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe
oder dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen
anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft
oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
nicht zu befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche
Möglichkeiten zur Abberufung der Personen, die die Geschäfte
der Finanzholding-Gesellschaft oder
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen, nicht zur Verfügung stehen oder solche
zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos
geblieben ist.
(2) 1 Im Falle der
Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Bundesanstalt
das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens nach
§ 10a Abs. 2 bis 4 oder des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Abs.
3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 einen Treuhänder zu
bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte
überträgt. 2 Der Treuhänder hat bei der Ausübung
der Stimmrechte den Interessen einer soliden und
bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen
Rechnung zu tragen. 3 Die Bundesanstalt kann aus
wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders
beantragen. 4 Sind die Voraussetzungen des
Absatzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der
Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 5 Der
Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und
auf Vergütung für seine Tätigkeit. 6 Das Gericht
setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
7 Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung
vor; für seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft
oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
(3) 1 Solange die
Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten
die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete
Unternehmen der Finanzholding-Gesellschaft
im Sinne der §§ 10a und 13b. 2 Satz 1 gilt in
Bezug auf nachgeordnete Unternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
im Sinne von § 10b Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
↑
Inhaltsübersicht
§ 46 Maßnahmen bei Gefahr
(1) 1 Besteht Gefahr für
die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber
seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm
anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete
Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht
möglich ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis
3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr
einstweilige Maßnahmen treffen. 2 Sie kann
insbesondere
- Anweisungen für die
Geschäftsführung des Instituts erlassen,
- die Annahme von Einlagen oder
Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung
von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten,
- Inhabern und Geschäftsleitern
die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken
und
- Aufsichtspersonen bestellen.
3 Beschlüsse über die
Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer
Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. 4
Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines
Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter,
denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für
die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und
Vertretung des Instituts ausgeschlossen. 5 Für
die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen
Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten
die allgemeinen Vorschriften. 6 Rechte, die einem
Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise
eine Mitwirkung an Entscheidungen über
Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen,
können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
(2) 1 Ist
Geschäftsleitern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 die
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Gericht
des Sitzes des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt die
erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und
Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der
Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl
vorhanden sind. 2 § 46a Abs. 2 Satz
2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
bis 7 gilt entsprechend.
↑
Inhaltsübersicht
§ 46a Maßnahmen bei
Insolvenzgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen
(1) 1 Liegen die
Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 vor,
kann die Bundesanstalt zur Vermeidung des
Insolvenzverfahrens vorübergehend
- ein Veräußerungs- und
Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
- die Schließung des Instituts
für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
- die Entgegennahme von
Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber
dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die
zuständige Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung stellt die Befriedigung
der Berechtigten in vollem Umfang sicher.
2 Die
Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung kann ihre
Verpflichtungserklärung davon abhängig machen, daß
eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von
Schulden gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im
Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots
nach Satz 1 Nr. 1 vorhandenen Vermögen des
Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und
verwaltet werden. 3 Das Institut darf nach Erlaß
des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr.
1 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte
abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur
Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige
Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung die zur Durchführung
erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich
verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende
Vermögensminderungen des Instituts, soweit dies zur vollen
Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem
zu erstatten. 4 Die Bundesanstalt kann darüber
hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach
Satz 1 Nr. 1 zulassen, soweit dies für die
Durchführung der Verwaltung des Instituts notwendig ist.
5 Solange Maßnahmen nach Satz 1 andauern, sind
Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen
in das Vermögen des Instituts nicht zulässig. 6
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von
Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) 1 Sind bei
Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines
Einzelkaufmanns betrieben werden, Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 angeordnet und ist Geschäftsleitern die Ausübung
ihrer Tätigkeit untersagt worden, so hat das Gericht des
Sitzes des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt die
erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und
Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der
Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl
vorhanden sind. 2 Die Bestellung oder Abberufung
von vertretungsbefugten Personen durch das Gericht, deren
Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amtes werden
bei Instituten, die in ein öffentliches Register eingetragen
sind, von Amts wegen eingetragen. 3 Die
vertretungsbefugten Personen haben ihre Namensunterschriften
zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen; § 3a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass eine für die vertretungsbefugte Person
zertifizierte qualifizierte Signatur im Sinne des
Signaturgesetzes zusätzlich zur Namensunterschrift beim
Gericht zu hinterlegen ist. 4 Solange die
Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, können die nach
anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder
Organe ihr Recht, geschäftsführungs- und vertretungsbefugte
Personen zu bestellen, nicht ausüben.
(3) 1 Die
Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bestellten
Person bestimmt sich nach der Vertretungsbefugnis des
Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person bestellt
worden ist. 2 Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist,
wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe des
Instituts erweitert wird, auf die Durchführung von Maßnahmen
beschränkt, die zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens und
zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind.
(4) 1 Die
geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch
das Gericht bestellt worden ist, hat Anspruch auf Ersatz
angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre
Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes des Instituts setzt auf
Antrag der durch das Gericht bestellten geschäftsführungs-
und vertretungsbefugten Person die Auslagen und die
Vergütung fest. 2 Die weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen. 3 Aus der rechtskräftigen
Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozeßordnung statt.
(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 angeordnet sind, kann eine geschäftsführungs- und
vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt
worden ist, nur durch das Gericht auf Antrag der
Bundesanstalt oder des Organs des Instituts, das für den
Ausschluß von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und
Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder
vertretungsbefugter Personen zuständig ist, und nur dann
abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) 1 Das Amt einer
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch
das Gericht bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall,
wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung
aufgehoben werden, mit der dem Geschäftsleiter, an dessen
Stelle die Person bestellt worden ist, die Ausübung seiner
Tätigkeit untersagt worden war. 2 Sind nur die
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt
das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, sobald
die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen
Personen oder Organe eine geschäftsführungs- und
vertretungsbefugte Person bestellt haben und dieser Person,
soweit erforderlich, eine Erlaubnis nach § 32 erteilt worden
ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht
für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
↑
Inhaltsübersicht
§ 46b Insolvenzantrag
(1) 1 Wird ein Institut
zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die
Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies der
Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen
unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten
Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung
entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das
Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die
bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu
erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). 2 Soweit
diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet
sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an
die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz
1. 3 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der
Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5
auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt.
4 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Instituts kann nur von der
Bundesanstalt gestellt werden. 5 Im Falle der
drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den
Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann
stellen, wenn Maßnahmen nach § 46 oder § 46a nicht
erfolgversprechend erscheinen. 6 Vor der
Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht
die Bundesanstalt zu hören. 7 Der Bundesanstalt
ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.
(2) 1 Wird über ein
Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b
Abs. 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so
hat die Bundesanstalt unverzüglich die Stellen zu
informieren, die von den anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften benannt wurden. 2 Auf
Systemveranstalter im Sinne des § 24b Abs. 4
ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 46c Berechnung von Fristen
Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der
Insolvenzordnung und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom
Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu
berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer
Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 46d Unterrichtung der anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über
Sanierungsmaßnahmen
(1) 1 Vor Erlass einer
Sanierungsmaßnahme, insbesondere einer Maßnahme nach § 46
oder § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
3, gegenüber einem Einlagenkreditinstitut oder
E-Geld-Institut
unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden der
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. 2
Ist dies nicht möglich, sind die zuständigen Behörden
unmittelbar nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten. 3
Das Gleiche gilt, soweit gegenüber einer Zweigstelle eines
Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen nach §
46 oder § 46a Abs. 1 ergriffen werden. 4
In diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die
zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen weitere
Zweigstellen errichtet hat.
(2) 1
Sanierungsmaßnahmen, die die Rechte von Dritten in einem
Aufnahmestaat beeinträchtigen und gegen die Rechtsbehelfe
eingelegt werden können, sind ohne den ihrer Begründung
dienenden Teil in der Amtssprache oder den Amtssprachen der
betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union und in
mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmestaaten
bekannt zu machen. 2 In der Bekanntmachung sind
die Stelle, bei der die Begründung vorgehalten wird, der
Gegenstand und die Rechtsgrundlage der Entscheidung, die
Rechtsbehelfsfristen einschließlich des Zeitpunkts ihres
Fristablaufs, die Anschrift der Bundesanstalt als über einen
Widerspruch entscheidende Behörde und die Anschrift des
zuständigen Verwaltungsgerichts anzugeben. 3 Die
Bekanntmachung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.
(3) 1 Sanierungsmaßnahmen
im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 46 oder §
46a Abs. 1 sowie nach § 6 Abs. 3,
mit denen die finanzielle Lage eines Einlagenkreditinstituts
oder E-Geld-Instituts
gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die
bestehenden Rechte von Dritten in einem Aufnahmestaat des
Europäischen Wirtschaftsraums beeinträchtigen könnten,
einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der
Zahlungen erlauben oder der Wirksamkeit der
Sanierungsmaßnahmen von Aufsichtsbehörden des Europäischen
Wirtschaftsraums unterstützend dienen. 2
Sanierungsmaßnahmen sind als solche zu bezeichnen. 3
In Ansehung der Sanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur
Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf
Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen,
auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des
Handelsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge und
Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche Rechte
Dritter die §§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs.
2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4) 1 Die Absätze 1 und 2
sind nicht anzuwenden, wenn und soweit ausschließlich die
Rechte von an der internen Betriebsstruktur beteiligten
Personen sowie von Geschäftsführern und Aktionären eines
Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts
in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt sein können.
2 Bei Einlagenkreditinstituten oder
E-Geld-Instituten,
die nicht grenzüberschreitend tätig sind, ist die
Unterrichtung und Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2
entbehrlich.
(5) 1 Die Bundesanstalt
unterstützt Sanierungsmaßnahmen der Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates bei einem Einlagenkreditinstitut
oder E-Geld-Institut
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums. 2 Hält sie die Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen bei einem Einlagenkreditinstitut oder
E-Geld-Institut
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums für notwendig, so setzt sie die zuständigen
Behörden dieses Staates hiervon in Kenntnis.
↑
Inhaltsübersicht
§ 46e Insolvenzverfahren in den
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) 1 Zuständig für die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines
Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts
sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die
jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsstaates.
2 Ist ein anderer Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums Herkunftsstaat eines
Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts
und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne
Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs.
1 der Insolvenzordnung anerkannt.
(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach
§ 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren
nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der
Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute,
die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.
(3) 1 Die Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der
Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die
zuständigen Behörden der anderen Aufnahmestaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung
unterrichtet. 2 Unbeschadet der in § 30 der
Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das
Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im
Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei
überregionalen Zeitungen der Aufnahmestaaten zu
veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine
Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. 3
Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs.
1 voranzustellen.
(4) 1 Die Bundesanstalt
kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom
Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des
Insolvenzverfahrens verlangen. 2 Sie ist
verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über
den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
(5) 1 Stellt die
Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines
Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums, so unterrichtet es unverzüglich die
zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere
Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. 2
Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der
Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. 3 Die
beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein
abgestimmtes Vorgehen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 46f Unterrichtung der Gläubiger
im Insolvenzverfahren
(1) 1 Mit dem
Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu
übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung
zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. 2
Fristen beachten!" überschrieben ist. 3 Das
Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere
folgende Angaben:
- welche Fristen einzuhalten sind
und welche Folgen deren Versäumung hat;
- wer für die Entgegennahme der
Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
- welche weiteren Maßnahmen
vorgeschrieben sind;
- welche Bedeutung die Anmeldung
der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich
gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre
Forderungen anmelden müssen.
(2) 1 Gläubiger mit
gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre
Forderungen in der oder einer der Amtssprachen dieses
Staates anmelden. 2 Die Anmeldung muss in
deutscher Sprache mit den Worten "Anmeldung und Erläuterung
einer Forderung" überschrieben sein. 3 Der
Gläubiger hat auf Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung
und der Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem
Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.
(3) Der Insolvenzverwalter hat die
Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang
des Insolvenzverfahrens zu unterrichten.
↑
Inhaltsübersicht
§ 47 Moratorium, Einstellung des
Bank- und Börsenverkehrs
(1) Sind wirtschaftliche
Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die
schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft,
insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen
Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung
- einem Kreditinstitut einen
Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
gewähren und anordnen, daß während der Dauer des
Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und
einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Kreditinstituts nicht zulässig sind;
- anordnen, daß die
Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft
vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr
Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch
entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf
Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf
bestimmte Bankgeschäfte beschränken;
- anordnen, daß die Börsen im
Sinne des Börsengesetzes vorübergehend geschlossen
bleiben.
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1
hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.
(3) Trifft die Bundesregierung
Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung
die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für
Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts,
des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und
Verfahrensrechts ergeben.
↑
Inhaltsübersicht
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und
Börsenverkehrs
(1) 1 Die Bundesregierung
kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit
nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute
und Börsen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2
und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die
Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie
des Börsenverkehrs erlassen. 2 Sie kann hierbei
insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben
zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. 3 Für
Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung der
Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche
Beschränkungen nicht angeordnet werden.
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach
§ 47 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen
treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei
Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft.
↑
Inhaltsübersicht
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,
Umlage und Kosten
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des § 2b
Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
des § 6a, des § 10b Abs. 5, des § 12a
Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des § 13a
Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13b
Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3
Satz 4, des § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28
Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Nr.
2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und Abs.
3a Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c,
45 und 45a Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs.
1 und des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung.
↑
Inhaltsübersicht
§ 50 (aufgehoben)
↑
Inhaltsübersicht
§ 51 Umlage und Kosten
(1) 1 Die Kosten des
Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren
oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind,
dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten.
2 Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen
Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und
vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. 3Die
in der Umlage-Verordnung Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl.
I S. 314) enthaltenen
Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30.
Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit
Gesetzeskraft. 4Für die Zeit vom 31. Dezember
2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der
Umlage-Verordnung Kredit und Finanzdienstleistungswesen
enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung mit Gesetzeskraft. 5Für die Zeit vom 1.
Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der
Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung mit Gesetzeskraft. 6 Zu den Kosten
gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben
werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des
vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind;
ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die
noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist.
7 Das Nähere über die Erhebung der Umlage,
insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag,
die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich
eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und
die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung
bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen.
8 Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) 1 Das
Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund des § 2
Abs. 4 oder 5, des § 10 Abs. 3b
Satz 1, des § 31 Abs. 2, der §§ 32 und 34
Abs. 2 und der §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von 250
Euro bis 50 000 Euro festsetzen. 2 Die Höhe der
Gebühr soll sich im Einzelfall nach dem für die Entscheidung
erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang
des betroffenen Unternehmens richten.
(3) 1 Die Kosten, die dem
Bund durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2
und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4, einer
Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2, durch
eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz
3 oder § 38 Abs. 3 oder eine auf Grund des § 44
Abs. 1 oder 2, § 44b Satz 2 oder § 44c
Abs. 2 vorgenommene Prüfung entstehen, sind von dem
betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf
Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. 2
Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund des § 44
Abs. 3 vorgenommene Prüfung der Richtigkeit der für
die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, §
13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2
übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur
Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Institut
gesondert zu erstatten und auf Verlangen des
Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
(4) 1 Absatz 1 Satz 3 bis
5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetzes vom 15.
Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis
zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. 2
Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum
30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden
Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes
für das Kreditwesen anzuwenden.
↑
Inhaltsübersicht
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate
§ 51a Ermittlung eines
Finanzkonglomerats; Schwellenwerte
(1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob
branchenübergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als
Finanzkonglomerate einzustufen sind.
(2) Eine Gruppe ist im Sinne des § 1
Abs. 20 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2
vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der
Bilanzsumme der in der Finanzbranche tätigen Unternehmen der
Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40
vom Hundert beträgt.
(3) Die konsolidierten oder
aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidierten
und aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der
Versicherungsbranche sowie der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche sind erheblich im Sinne des
§ 1 Abs. 20 Satz 1 Nr. 4, wenn
-
- der Anteil der Bilanzsumme
der Unternehmen der Versicherungsbranche an der
Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen
beider Finanzbranchen und der
Anteil der Solvabilitätsanforderungen der
Unternehmen der Versicherungsbranche
an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller
gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen
im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt, und
- der Anteil der Bilanzsumme
der Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche
an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger
Unternehmen beider Finanzbranchen
und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der
Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche
an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller
gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen
im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt,
oder
- die Bilanzsumme der Unternehmen
in der Versicherungsbranche sowie
der Unternehmen in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche
jeweils 6 Milliarden Euro übersteigen.
(4) 1 Die Bundesanstalt
kann bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 im
Einzelfall einzelne konglomeratsangehörige Unternehmen
unberücksichtigt lassen, wenn und solange
- das Unternehmen sich in einem
Drittstaat befindet, in dem Hindernisse für die
Übermittlung der für die Berechnungen notwendigen
Angaben bestehen,
- vorbehaltlich des Satzes 2 die
Einbeziehung des Unternehmens für die Aufsicht auf
Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist oder
- die Einbeziehung des
Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre.
2 Erfüllen in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 2 mehrere
konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraussetzungen, sind
sie in ihrer Gesamtheit für die zusätzliche Beaufsichtigung
der Gruppe jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, hat
die Bundesanstalt diese Unternehmen bei den Berechnungen
nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.
(5) Sinken bei einer nach Maßgabe
des § 1 Abs. 20 sowie der Absätze 2 und 3 als
Finanzkonglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die
bereits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses
Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den Absätzen 2 und 3
Nr. 1 oder der Betrag nach Absatz 3 Nr.
2 während eines Geschäftsjahres unter die dort genannten
Schwellenwerte, gilt die Gruppe weiter als
Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauf folgenden
Geschäftsjahren
- in Fällen des Absatzes 2 ein
Schwellenwert von 35 vom Hundert;
- in Fällen des Absatzes 3
Nr. 1 ein Schwellenwert von 8 vom Hundert;
- in Fällen des Absatzes 3
Nr. 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro
überschritten wird.
(6) 1 Als Bilanzsumme im
Sinne der Absätze 2 und 3 sind die anhand der
Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsummen der
Unternehmen der Gruppe zugrunde zu legen. 2
Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind
in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem
von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil
entspricht. 3 Liegt ein konsolidierter Abschluss
vor, ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsummen der
Einzelabschlüsse der Unternehmen zugrunde zu legen. 4Abweichend
von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt im
Einzelfallzulassen, dass für die Berechnung der
Schwellenwerte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme
die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen Geschäfte
herangezogen werden. 5 Die bei den Berechnungen
zu berücksichtigenden Solvabilitätsanforderungen sind nach
den §§ 10 und 10a dieses Gesetzes sowie den §§ 53c und 104g
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermitteln; soweit ein
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat in die Berechnung
einzubeziehen ist, das nicht bereits in der Berechnung nach
§ 10a dieses Gesetzes oder nach § 104g des
Versicherungsaufsichtsgesetzes erfasst wird, sind insoweit
die Bestimmungen über die Solvabilitätsanforderungen des
jeweiligen Sitzstaates anzuwenden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 51b Feststellung eines
Finanzkonglomerats
(1) 1 Die Bundesanstalt
stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe
von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist. 2 Sie
teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe die
Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der Spitze der
Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die Bundesanstalt dies
dem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
tätigen beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit
der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein
konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen mit
einer höheren Bilanzsumme ist nach § 104o Abs.
1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu unterrichten.
(2) Die Bundesanstalt hat die
Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 20 nicht mehr
erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen
Anteile nach § 51a Abs. 2 und 3 Nr.
1 oder der Betrag nach § 51a Abs. 3 Nr.
2 absinken
- in dem Fall des § 51a
Abs. 2 unter einen Schwellenwert von 35 vom
Hundert;
- in dem Fall des § 51a
Abs. 3 Nr. 1 unter einen
Schwellenwert von 8 vom Hundert;
- in dem Fall des § 51a
Abs. 3 Nr. 2 unter einen
Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2
kann die Bundesanstalt in den Fällen des § 51a Abs.
5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die
Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben; Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
↑
Inhaltsübersicht
§ 51c Befreiungen
Die Bundesanstalt kann widerruflich
von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
Finanzkonglomerat absehen oder das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach
den §§ 13d und 25a Abs. 1a ganz oder teilweise
freistellen, wenn
- im Fall des § 51a Abs.
3 Nr. 2 die Gruppe den in § 51a Abs.
3 Nr. 1 genannten Schwellenwert nicht
erreicht und die zusätzliche Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder
irreführend ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
- die relative Größe der am
schwächsten vertretenen Finanzbranche gemessen
entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 51a
Abs. 3 Nr. 1 oder an der
Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen
dieser Finanzbranche höchstens 5 vom Hundert beträgt
oder
- der Marktanteil gemessen an
der Bilanzsumme in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der
Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen in
keinem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums mehr als 5 vom Hundert beträgt;
- die zur Feststellung als
Finanzkonglomerat führende Überschreitung der
Schwellenwerte in § 51a Abs. 2 und 3
ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur
der Gruppe zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf
einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen,
beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr.
↑
Inhaltsübersicht
Fünfter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 52 Sonderaufsicht
Soweit Institute einer anderen
staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der
Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen
mit Sitz im Ausland
(1) 1 Unterhält ein
Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland,
die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen
erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut. 2 Unterhält das
Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als
ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten
Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe
anzuwenden:
- Das Unternehmen hat mindestens
zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu
bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts
zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens
befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt
oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist,
sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als
Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
- Das Institut ist verpflichtet,
über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das
seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des
Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu
legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der
Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der
Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur
Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der
dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel
belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen.
Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder
der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist
am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert
auszuweisen.
- Die nach Nummer 2 für den
Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende
Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und
Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß
(§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt §
340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der
Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt
und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts
ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche
Geschäftsjahr einzureichen.
- Als Eigenmittel des Instituts
gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis
nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur
Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur
Verstärkung der eigenen Mittel belassene
Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des
Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos.
Außerdem ist dem Institut Kapital, das gegen Gewährung
von Genußrechten oder auf Grund der Eingehung
längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder
kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt
ist, und Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c Satz 1
Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder
Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10
Abs. 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich
jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10
Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c
Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eigenmittel nach
Satz 1 als Kernkapital gelten. Maßgebend für die
Bemessung der Eigenmittel ist der jeweils letzte
Monatsausweis.
- Die Erlaubnis kann auch dann
versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist.
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem
Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von
Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen
von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland
zuständigen Stelle entzogen worden ist.
- Für die Anwendung des § 36
Abs. 1 gilt das Institut als juristische
Person.
- Die Eröffnung neuer
Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im
Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Für die Bestimmungen dieses
Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das
Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland
ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges
Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im
Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den
Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1
Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach §
21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen
werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht
anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen
entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in
der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) 1 Ist ein Beschluss
über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist
dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts
der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk "in Abwicklung"
im Rechtsverkehr zu führen. 2 Die erteilte
Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) 1 Die ebenfalls
eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. 2 Die
Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht
nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle
abgewickelt worden sind.
↑
Inhaltsübersicht
§ 53a Repräsentanzen von Instituten
mit Sitz im Ausland
1 Ein Institut mit Sitz
im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder
fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat
Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu
erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. 2
Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu
errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. 3 Die Bundesanstalt bestätigt dem
Institut den Eingang der Anzeige. 4 Die
Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre
Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung
der Bundesanstalt vorliegt. 5 Das Institut hat
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung
oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) 1 Ein
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt
über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes
betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das
Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats
zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung
abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen
Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften beaufsichtigt wird. 2 Satz 1 gilt
entsprechend für E-Geld-Institute.
3 § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
4 § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) 1 Die Bundesanstalt
hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2,
das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu
errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die
beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung
übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit
vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen
anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von
der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des
Allgemeininteresses gelten. 2 Nach Eingang der
Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung
errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(2a) Die Bundesanstalt hat einem
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das
beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten
Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz
3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des
Allgemeininteresses gelten.
(3) 1 Auf
Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2
sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, der, sofern es sich
um ein Einlagenkreditinstitut handelt, § 11, die §§ 14, 22
und 23, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der § 24
Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24b,
24c, 25 und 25a Abs. 1 Satz 3 Nr.
5 und 6, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und
3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1
und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass eine oder mehrere
Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein
Kreditinstitut, E-Geld-Institut
oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. 2
Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der
geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der
Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der
Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut
angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Änderungen schriftlich anzuzeigen. 3 Für die
Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten
der § 3, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§
37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 und der §
17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
(4) 1 Stellt die
Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3
nicht nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende
Liquidität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel
innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. 2
Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. 3
Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen
sich die Maßnahmen als unzureichend, kann sie nach
Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats
die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls
kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland
untersagen.
(5) 1 In dringenden
Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4
vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen. 2 Sie hat die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3
Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder
aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der
Bundesanstalt beschließt.
(6) Die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung der
Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für
die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung
erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung
prüfen.
(7) 1 Ein Unternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9
betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3
betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne
Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn
- das Unternehmen ein
Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder
ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer
Einlagenkreditinstitute ist,
- seine Satzung diese Tätigkeiten
gestattet,
- das oder die Mutterunternehmen
in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,
als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,
- die Tätigkeiten, die das
Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben
werden,
- das oder die Mutterunternehmen
mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des
Tochterunternehmens halten,
- das oder die Mutterunternehmen
gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats
des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des
Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung
dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats
gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom
Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen
verbürgt haben und
- das Unternehmen in die
Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf
konsolidierter Basis einbezogen ist.
2 Satz 1 gilt
entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten
Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
3 Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
↑
Inhaltsübersicht
§ 53c Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- zu bestimmen, daß die
Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im
Bereich des Niederlassungsrechts oder des
Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf
zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der
Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten
erforderlich ist;
- die vollständige oder teilweise
Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger
oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des §
53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist
und
- die Unternehmen in ihrem
Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen
Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen
beaufsichtigt werden,
- den Zweigniederlassungen
der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im Inland in
diesem Staat gleichwertige Erleichterungen
eingeräumt werden und
- die zuständigen Behörden
des Sitzstaates zu einer befriedigenden
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit sind und
dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung sichergestellt ist.
↑
Inhaltsübersicht
§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat
(1) Unterliegen
Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute
oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die
Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht
einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen
Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt die Gruppe von
Unternehmen als Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen;
die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entsprechend
anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige
beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im
Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten
Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Drittstaat
nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen
Beaufsichtigung unterliegen.
(3) Die Bundesanstalt kann
abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall einer
angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder
auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. Sie
kann insbesondere verlangen, dass
- in Fällen des Absatzes 1 eine
Finanzholding-Gesellschaft mit
Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die
die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend
anzuwenden sind;
- in Fällen des Absatzes 2 eine
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die
die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche
Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend
anzuwenden sind.
↑
Inhaltsübersicht
§ 53e Zusammenarbeit mit der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(1) 1 Die Bundesanstalt
meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- die Erteilung einer Erlaubnis
an ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen;
- die Erteilung einer Erlaubnis
nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die
Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
- den Erwerb einer Beteiligung an
einem Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen
zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz
in einem Drittstaat wird;
- die Anzahl und die Art der
Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die
Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an
die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
weitergeleitet hat;
- die Anzahl und Art der Fälle,
in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3
und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;
- allgemeine Schwierigkeiten, die
Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute
oder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von
Zweigniederlassungen, der Gründung von
Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften,
beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
- den Erlaubnisantrag des
Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem
Drittstaat;
- die nach § 2b gemeldete Absicht
des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3.
2 Die Meldungen nach Satz
1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der
Kommission abzugeben.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
- die Mitteilung der Feststellung
einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach
§ 51b Abs. 1;
- die Grundsätze, die sie im
Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des
Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die
Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und
Risikokonzentrationen anwendet;
- die gewählte Vorgehensweise in
den Fällen nach § 53d Abs. 3.
(3) Die Bundesanstalt hört die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an
- in den Fällen des § 53d
Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der
Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht
zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die
Stellungnahme, die der Beratende Bankenausschuss im
Einklang mit Artikel 56a Abs. 2 der
Bankenrichtlinie erstellt hat;
- in den Fällen des § 53d
Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie
2002/87/EG als Koordinator tätig
würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die
Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im
Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der
Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat.
↑
Inhaltsübersicht
Sechster Abschnitt
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln
ohne Erlaubnis
(1) Wer
- Geschäfte betreibt, die nach §
3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz
1 oder 2, verboten sind, oder
- ohne Erlaubnis nach § 32
Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
↑
Inhaltsübersicht
§ 55 Verletzung der Pflicht zur
Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
(1) Wer es als Geschäftsleiter eines
Instituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b Satz 1,
auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1,
unterläßt, der Bundesanstalt die Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
↑
Inhaltsübersicht
§ 55a Unbefugte Verwertung von
Angaben über Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14
Abs. 2 Satz 5 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt.
↑
Inhaltsübersicht
§ 55b Unbefugte Offenbarung von
Angaben über Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14
Abs. 2 Satz 5 eine Angabe offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt
oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern
oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt.
↑
Inhaltsübersicht
§ 56 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Abs. 1
oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 2b Abs.
1 Satz 1, 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
- einer Rechtsverordnung nach §
2b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
- einer vollziehbaren Untersagung
oder Anordnung nach
- § 2b Abs. 1a
Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
- § 2b Abs. 1
Satz 4 oder § 12a Abs. 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
- entgegen § 2b Abs.
4 Satz 1 oder 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 3,
§ 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs.
1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4,
Abs. 2 Satz 4 oder 7, jeweils auch in
Verbindung mit § 13a Abs. 2, § 13
Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6,
Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs.
1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
22 Satz 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs.
3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 24
Abs. 1 Nr. 5 bis 11, 13 oder 14,
Nr. 6, 8 oder 9, jeweils auch in Verbindung
mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs.
1a Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder
Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24
Abs. 3a Satz 1 Nr. 3, § 24a
Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a
Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28
Abs. 1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 10 Abs.
3 Satz 5 oder 6, § 25 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Satz 1, oder entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, 3
oder 4 oder Abs. 3 einen Zwischenabschluß,
einen Zwischenprüfungsbericht, einen Monatsausweis,
einen Jahresabschluß, einen Lagebericht, einen
Prüfungsbericht, einen Konzernabschluß oder einen
Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- entgegen § 13 Abs.
3 Satz 1 oder § 13a Abs. 3 Satz 1 einen
Kredit gewährt oder nicht sicherstellt, daß Kredite die
dort genannte Obergrenze nicht überschreiten,
- entgegen § 13 Abs.
3 Satz 5 oder § 13a Abs. 3 Satz 5 nicht
sicherstellt, daß Großkredite die dort genannte
Obergrenze nicht überschreiten, oder
- entgegen § 53a Satz 4 die
Tätigkeit aufnimmt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 6a Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 1 a. entgegen § 10 Abs.
5 Satz 7 oder Abs. 5a Satz 7, jeweils auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24
Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 12 Abs.
1 Satz 1 oder 2 eine qualifizierte Beteiligung hält,
- 3. entgegen § 12 Abs.
2 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, daß die Gruppe keine
qualifizierte Beteiligung hält,
- 4. entgegen § 18 Satz 1 einen
Kredit gewährt,
- 5. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 23 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder §
45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
- 6. entgegen § 23a Abs.
1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs.
3, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig gibt,
- 7. entgegen § 23a Abs.
2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3,
einen Kunden, die Bundesanstalt oder die Deutsche
Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
- 7a. entgegen § 24c Abs.
1 Satz 1 eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
- 7b. entgegen § 24c Abs.
1 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten
jederzeit automatisch abrufen kann,
- 8. einer vollziehbaren Auflage
nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 9. entgegen § 44 Abs.
1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Abs.
1 oder § 53b Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs.
2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
- 10. entgegen § 44 Abs.
1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 44b Abs.
2 oder § 53b Abs. 3, Abs. 2
Satz 4, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5
Satz 4 oder § 44c Abs. 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine Maßnahme
nicht duldet,
- 11. entgegen § 44 Abs.
5 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
- 12. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 oder §
46a Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1,
zuwiderhandelt oder
- 13. einer Rechtsverordnung nach
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder
§ 48 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in
den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 3
Buchstabe a, Nr. 6 und 7 sowie des Absatzes 3
Nr. 12 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b sowie des Absatzes 3
Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu
hundertfünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 57 (weggefallen)
↑
Inhaltsübersicht
§ 58 (weggefallen)
↑
Inhaltsübersicht
§ 59 Geldbußen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des
§ 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7
Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
tätig sind.
↑
Inhaltsübersicht
§ 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
↑
Inhaltsübersicht
§ 60a Mitteilungen in Strafsachen
(1) 1 Das Gericht, die
Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in
Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von
Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an
Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich
haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer
Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im
Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem
Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum
Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen
Klage der Bundesanstalt
- die Anklageschrift oder eine an
ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- den Antrag auf Erlaß eines
Strafbefehls und
- die das Verfahren abschließende
Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die
Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die
Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel
zu übermitteln. 2 In Verfahren wegen fahrlässig
begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2
bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der
Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen
oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(1a) In Strafverfahren, die
Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, hat die
Strafverfolgungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die
Eröffnung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten.
(2) 1 Werden sonst in
einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in
dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist
deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für
Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich,
soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls
mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle
erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
überwiegen. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, wie
gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) 1 Der Bundesanstalt
ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für
die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
↑
Inhaltsübersicht
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Erlaubnis für bestehende
Kreditinstitute
1 Soweit ein
Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als
erteilt. 2 Die in § 35 Abs. 1
genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu laufen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 62 Überleitungsbestimmungen
(1) 1 Die auf dem Gebiet
des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die
auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen
Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht
Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. 2
Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung
bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende
Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt.
(2) Aufgaben und Befugnisse, die in
Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde
zugewiesen sind, gehen auf die Bundesanstalt über.
(3) Die Zuständigkeiten der Länder
für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum
Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der
Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die
Aufgaben und Befugnisse nach den
Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz
für deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt.
(4) aufgehoben
(5) aufgehoben
↑
Inhaltsübersicht
§ 63 (Aufhebung und Änderung von
Rechtsvorschriften)
↑
Inhaltsübersicht
§ 63a Sondervorschriften für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(1) Soweit ein Kreditinstitut mit
Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1
Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte,
gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt.
(2) Die Bundesanstalt kann Gruppen
von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
von Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen,
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der
noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht,
angezeigt ist.
↑
Inhaltsübersicht
§ 64 Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost
1 Ab 1. Januar 1995 gilt
die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. 2 Bei
der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht
berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 64a Grenzen für Anlagen von
bestehenden Kreditinstituten
Hält ein Kreditinstitut oder eine
Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12
Abs. 1 vorgesehenen Grenzen nicht ein, so hat das
Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von
zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser
Vorschrift zu erfüllen.
↑
Inhaltsübersicht
§ 64b Kapital von bestehenden
Kreditinstituten
(1) 1
Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar 1993 nach § 32
zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an Anfangskapital
ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen
Euro zur Verfügung stehen. 2 In diesem Falle darf
das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 1990
vorhandenen Betrag absinken. 3 Bei nach dem 31.
Dezember 1990 zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das
Anfangskapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der
Zulassung absinken.
(2) Sind die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr.
3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe d über die Aufhebung der Erlaubnis
nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle über ein
Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für
sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Höhe des
Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden.
(4) 1 Bei einem
Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten,
welche die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch
genommen haben, darf das Anfangskapital des aus dem
Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit
Einwilligung der Bundesanstalt unter dem Gegenwert von fünf
Millionen Euro liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung
der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen
Gläubigern nicht besteht. 2 Das Anfangskapital
des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem
Falle jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des
Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag des
Anfangskapitals der sich zusammenschließenden
Kreditinstitute erreichen.
(5) 1 Die Bundesanstalt
kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der
es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder
Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit
einzustellen hat. 1 Erfüllt ein Kreditinstitut
diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht, so gilt § 35
Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung
der Erlaubnis entsprechend.
↑
Inhaltsübersicht
§ 64c Übergangsregelung für
aktivische Unterschiedsbeträge
Ist der Buchwert einer Beteiligung,
die bis zum 31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als
der nach § 10a Abs. 6 zusammenzufassende Teil
des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten
Unternehmens, so braucht das Institut abweichend von § 10a
den Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger
Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer
von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens
ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a
Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn
wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandeln.
↑
Inhaltsübersicht
§ 64d Übergangsregelung für
Großkredite
1 Bis zum 31. Dezember
1998 gelten für die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13
Abs. 1 Satz 1 und für die
Gesamtbuch-Großkreditgrenze nach § 13a Abs. 1
Satz 3 ein Vomhundertsatz von 15 statt 10, für die
Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3
Satz 1 oder 3, die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze
nach § 13a Abs. 3 Satz 1 oder 3 und die
Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs.
4 Satz 1 oder 3 und 4 ein Vomhundertsatz von 40 statt 25
oder ein Vomhundertsatz von 30 statt 20. 2 Die
Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die
Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3
Satz 1 oder 3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3
zurückzuführen. 3 Satz 2 gilt nicht für Kredite,
die vor dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund
vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001
fällig werden. 4 Für Institute, deren haftendes
Eigenkapital am 5. Februar 1993 sieben Millionen Euro nicht
überstiegen hat, verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2
genannten Fristen jeweils um fünf Jahre; Satz 3 gilt
entsprechend. 5 Satz 4 gilt nicht, falls ein
solches Institut nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen
Institut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende
Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute sieben
Millionen Euro übersteigt.
↑
Inhaltsübersicht
§ 64e Übergangsvorschriften zum
Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
Kreditwesen
(1) Für ein Kreditinstitut, das am
1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als
Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das
Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des
Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des
Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von
Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) 1
Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken,
die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über
eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, haben bis zum
1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen
Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
2 Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt
die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. 3
Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten
Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang
der Anzeige. 4 Innerhalb von drei Monaten nach
Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine
Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen
Anforderungen des § 32 entspricht. 5 Wird die
Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die
Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35
bleibt unberührt.
(3) 1 Auf Institute, für
die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35
Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 10
über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden.
2 Solange das Anfangskapital der in Satz 1
genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des §
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der
jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der
Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und der
Bundesanstalt mitzuteilen. 3 Bei einem
Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes
kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben. 4
Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs.
1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar
1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine
Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende
Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums gemäß § 24a. 5
Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach
Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1
bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden,
haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht
gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder
grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können.
6 Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als
erteilt gilt, haben der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8
und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
(4) 1 Kreditinstitute,
die am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32
verfügen, brauchen die §§ 10, 10a und 13 bis 13b erst ab 1.
Oktober 1998 anzuwenden. 2 Bis zu diesem
Zeitpunkt haben Kreditinstitute, welche die §§ 10, 10a und
13 bis 13b nicht anwenden, die Vorschriften der §§ 10, 10a,
13 und 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1996 (BGBl. I S.
64) anzuwenden. 3 Soweit die in Satz 1 genannten
Kreditinstitute die §§ 10, 10a und 13 bis 13b anwenden,
haben sie dies der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(5) Nachgewiesenes freies Vermögen
des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter
eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine
Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem von
der Bundesanstalt zu bestimmenden Umfang als haftendes
Eigenkapital berücksichtigt werden.
↑
Inhaltsübersicht
§ 64f Übergangsvorschriften zum
Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
(1) Für ein Kreditinstitut, das am
1. Juli 2002 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut
verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des
Kreditkartengeschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) 1
Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken,
die am 1. Juli 2002 zulässigerweise tätig waren, ohne über
eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, haben bis zum 1.
November 2002 ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit und die
Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2 § 64e
Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer
Regelung durch Rechtsverordnung gemäß § 22 ist die Regelung
der Meldeinhalte, Meldefristen und des
Beobachtungszeitraumes nach § 14 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl.
I S. 2776), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl.
I S. 1310) geändert
worden ist, anzuwenden.
(4) Bis zum Inkrafttreten der
Neufassung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
29. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl.
I S. 1857), ist die
Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr.
4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl.
I S. 2776), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl.
I S. 1310) geändert
worden ist, anzuwenden.
(5) Bis zum Inkrafttreten der
Rechtsverordnung gemäß § 1 Abs. 12 Satz 3 ist
die Regelung des § 1 Abs. 12 Satz 3 des
Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl.
I S. 2776), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl.
I S. 1310) geändert
worden ist, anzuwenden.
(6) § 24c tritt am 1. April 2003 in
Kraft.
↑
Inhaltsübersicht
§ 64g Übergangsvorschriften zum
Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz
(1) 1 Bis zum Erlass der
Rechtsverordnung nach § 13d Abs. 2
- sind sämtliche während eines
Kalenderjahres auftretende bedeutende
Risikokonzentrationen der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf
folgenden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration
ist bedeutend, wenn das entsprechend der §§ 13 bis 13b,
19 und 20 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung
mit der Rechtsverordnung nach § 22 dieses Gesetzes sowie
des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
ermittelnde Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder
Anlagerisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19
Abs. 2 dieses Gesetzes zu bestimmenden Adresse
einzeln oder in der Summe 10 vom Hundert der
Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht
oder überschreitet;
- hat das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs.
3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die aus
Versicherungsrisiken resultierenden, auf Basis des
internen Risikomanagementsystems als bedeutend
identifizierten, Risikokonzentrationen, die sich aus
Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer
Entwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette ergeben,
unverzüglich anzuzeigen. Soweit solche Risiken sich auch
auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar
auswirken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach
Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das
Versicherungsrisiko besteht in der möglichen
Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung der
vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der
Rückversicherung, der Schadenerfahrungen der
Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen
ist;
- hat das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs.
3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über Risiken,
die sich durch eine Kombination aus und durch
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten
ergeben, unverzüglich zu unterrichten;
- sind sämtliche während eines
Kalenderjahres durchgeführte bedeutende gruppeninterne
Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16.
Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen.
Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere
- Darlehen,
- Bürgschaften, Garantien und
andere außerbilanzielle Geschäfte,
- Geschäfte, die
Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10 und 10a
dieses Gesetzes sowie der §§ 53c und 104g des
Versicherungsaufsichtgesetzes betreffen,
- Kapitalanlagen,
- Rückversicherungsgeschäfte,
-
Kostenteilungsvereinbarungen.
2 Eine gruppeninterne Transaktion ist
bedeutend, wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert
der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene
erreicht oder übersteigt. 3 Mehrere
Transaktionen desselben oder verschiedener
konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen
konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines
Geschäftsjahres sind jewei