Kredit ohne Schufa
Max Mustermann Hamburg, 06.01.2005 Musterweg 7 11111 Musterstadt An die Nachrichtlich an die Musterbank SCHUFA Musterallee 4 Musterstraße 12-16 11112 Musterstadt 11113 Musterstadt Widerruf einer unrichtigen Meldung an die SCHUFA Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 05.01.2005 eine SCHUFA-Eigenauskunft erhalten, die ich bestellt hatte, um die Daten zu überprüfen. Nicht alle Einträge sind richtig. Von Ihrem Geldinstitut stammt die Eintragung "Girokonto in Abwicklung, Kündigung 354/23.10.04, erledigt 13.11.04." Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Zugegebenermaßen hatte ich mein Girokonto überzogen. Der Betrag, mit dem ich mich im Saldo befand, betrug 150 Euro. Zugegebenermaßen habe ich auch Ihre beiden Erinnerungen zum Ausgleich des Saldos unbeachtet gelassen, was auch an der geringen Summe gelegen haben mag. Zu diesem Zeitpunkt durfte ich mich seit 20 Jahren zu den Kunden Ihres Instituts zählen, ohne daß Sie mir Verfehlungen hätten vorwerfen können. Trotzdem bekam ich eines Morgens ein Schreiben, mit dem Sie die Auflösung meines Kontos androhten. Ich bat daraufhin um die Löschung und Abrechnung des Kontos sowie um Mitteilung des genauen Saldos, mit der Ankündigung, den exakten Saldo nach Mitteilung unverzüglich auszugleichen. Daraufhin kündigten Sie das Konto und meldeten die Kündigung an die SCHUFA. Nachdem ich den Saldo ausgeglichen hatte, leiteten Sie der SCHUFA eine "Erledigt-Meldung" zu, woraufhin die SCHUFA oben genannten Eintrag speicherte. Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Hergang. Sie sind verpflichtet, diese Daten gegenüber der SCHUFA zu widerrufen. Der Widerrufsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823, 1004 BGB als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung. Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung von Daten stellt nämlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt. Das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken der Beeinträchtigung besteht regelmäßig so lange, wie die Daten beim Empfänger noch nicht gelöscht sind (Landgericht Karlsruhe MDR 1997, S. 1141f.). Die Datenübermittlung war in meinem Fall unzulässig, weil sie weder durch die vereinbarte SCHUFA-Klausel noch durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt war. Die zwischen uns vereinbarte SCHUFA-Klausel sieht vor, daß Ihr Kreditinstitut der SCHUFA Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (zum Beispiel Scheckkarten-Mißbrauch, beantragten Mahnbescheiden und anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) meldet, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist. Als Zulässigkeitsvoraussetzung sieht diese Klausel vor, so wie es der Bundesgerichtshofs (NJW 1986, S. 46ff.) verlangt, daß die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hieraus ergibt sich zwingend, daß die Meldungen der Bank an die SCHUFA, die bei der SCHUFA gespeichert und zum Gegenstand von Auskünften an Kreditinstitute werden sollen, inhaltlich richtig und unter strikter Beachtung der Interessen des Kunden sorgfältig vorgenommen werden müssen (Oberlandesgericht Frankfurt ZIP 1989, S. 89ff. = NJW-RR 1989, S. 562ff.). Da die Klausel auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verweist, hätten Sie bei ihrer Anwendung die von der Rechtssprechung zu § 28 BDSG entwickelten Grundsätze beachten müssen. Als datenübermittelnde Stelle sind Sie verpflichtet in jedem Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung zwischen Ihren berechtigten Interessen beziehungsweise mit denen der in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit vorzunehmen, bevor Sie die Daten übermitteln. Dabei hätten Sie auch prüfen müssen, welches Gewicht und welcher Wert meinen schutzwürdigen Belangen zukommt. Sie waren danach nicht berechtigt, die Auflösung des Kontos und den Saldo mit dem Merkmal "Kündigung" an die SCHUFA zu melden. Das hätten Sie nur in dem Fall tun dürfen, wenn Sie mit Sicherheit davon hätten ausgehen können, daß ich aufgrund von Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) den Saldo nicht sogleich ausgeglichen habe. Das war jedoch gar nicht der Fall. Allein der Umstand, daß ich den Saldo nicht fristgerecht ausgeglichen habe, kann eine solche Annahme nicht rechtfertigen, ohne daß weitere gewichtige Umstände hinzutreten. Sie hätten außerdem berücksichtigen müssen, daß ich selbst die Auflösung des Kontos beantragt habe. Außerdem hätten es vor der Übermittlung der Daten an die SCHUFA in jedem Fall einer nachweisbaren fruchtlosen Fristsetzung bedurft. Den beiden vor der Auflösung des Kontos an mich ergangenen "Erinnerungen" zum Ausgleich des überzogenen Kontos kommt in diesem Zusammenhang keinerlei juristische Bedeutung zu. Sollten Sie bis zum 06.01.2005 die Löschung nicht vorgenommen und mir gegenüber mittels einer aktualisierten Eigenauskunft nachgewiesen haben, werde ich die Löschung gerichtlich durchsetzen und Schadensersatzansprüche wegen der Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit und Nachteilen für meinen Erwerb und mein Fortkommen (§ 824 Abs. 1 BGB) geltend machen. Mit freundlichem Gruß Max Mustermann