Fragen und Antworten zur SCHUFA mit einem Musterbrief: Wie
wehre ich mich gegen falsche Einträge bei der SCHUFA
Was ist die SCHUFA genau?
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine
Kreditsicherung (SCHUFA) sammelt Daten über
Verbraucher. Daten werden beispielsweise schon gespeichert,
wenn Sie ein Konto eröffnen. Ein Konto haben die meisten
Bundesbürger. Bei denjenigen, die kein Konto haben, wird das
in vielen Fällen gerade an einer schlechten SCHUFA-Auskunft
liegen.
Die SCHUFA selbst erhebt keine Daten, insbesondere führt
sie keine Recherchen durch. Sie ist eine reine
Datensammelstelle und verläßt sich ganz und gar auf die
Angaben ihrer Vertragspartner. Zusätzlich wertet Sie die
Schuldnerverzeichnisse der deutschen Amtsgerichte aus, in
die man eingetragen wird, wenn man die Eidesstattliche
Versicherung abgeben musste.
Vertragspartner der SCHUFA im europäischen Binnenmarkt
sind beispielsweise Banken, Bausparkassen, Versicherungen,
Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser,
Telekommunikationsunternehmen usw. Kreditvermittler sind
nicht mehr Vertragspartner der SCHUFA.
Die Vertragspartner der SCHUFA erhalten von der SCHUFA
zweierlei Arten von Auskünften: Die A-Auskunft und die B-Auskunft.
B-Auskünfte enthalten nur Angaben darüber, ob Sie sich als
Kunde vertragstreu verhalten und beispielsweise die Raten
ordnungsgemäß zurückzahlen. Die A-Auskünfte sind
schwerwiegender. Für Kreditvergabe, Führung eines Girokontos
und die Ausgabe von Kreditkarten erhalten die
Vertragspartner (in dieser Kategorie hauptsächlich Banken)
neben den B-Auskünften Informationen über Ihre gesamte
Belastung.
Ergänzend zu den SCHUFA-Auskünften können Kreditgeber
einen Score erhalten (siehe nächste Frage).
Was ist das sogenannte SCHUFA-Scoring-Verfahren?
Selbst wenn Sie sich nichts haben zuschulden kommen
lassen (haben Sie schon negative Einträge bei der SCHUFA,
wird der Score gar nicht erst berechnet), kann Ihre Bonität
angezweifelt werden. Grund dafür ist das Prognoseverfahren
der SCHUFA. Der Score (sinngemäß: „Punktezahl“, „Punktestand“)
ist ein Zahlenwert zwischen eins und Tausend, der per
Computer ermittelt wird. Je niedriger der Wert, desto
schlechter ist die finanzielle Prognose.
Als einzelner Kunde werden Sie nicht nach Ihren
persönlichen Daten bewertet, sondern nach den Daten einer
Vergleichsgruppe mit ähnlichen Daten. Der Score soll rein
statistisch prognostizieren, ob ein bestimmter Kreditvertrag
sich ähnlich entwickeln wird wie die Kreditverträge von
Vergleichspersonen in der Vergangenheit. Wichtige Daten, wie
fester Job und hohes Einkommen werden nicht berücksichtigt,
weil die SCHUFA Daten zu Vermögen und Beruf gar nicht
sammeln darf.
Das Scoring-Verfahren ist umstritten. Das Amtsgericht
Hamburg (Aktenzeichen 9 C 168/01) hat die SCHUFA dazu
verurteilt, es zu unterlassen, den Score-Wert des Klägers,
eines Kaufmanns, an ihre Vertragspartner weiterzugeben. Das
Urteil betrifft jedoch nur diesen Einzelfall. Wer verhindern
will, dass die SCHUFA den persönlichen Score-Wert weitergibt,
muß ihr das unter Verweis auf das neue Urteil selbst
untersagen.
Zu empfehlen ist das aber nicht unbedingt, denn erscheint
bei der SCHUFA-Abfrage kein Score-Ergebnis, kann es sein,
dass der Sachbearbeiter abwinkt: Ohne Score kein Kredit.
Wird Ihnen ein Kreditantrag oder die Eröffnung eines
Kontos ausschließlich unter Hinweis auf den Score-Wert
abgelehnt, weisen Sie darauf hin, daß dieser Wert sich immer
nur auf Personengruppen bezieht, nicht aber Ihre persönliche
finanzielle Situation und Ihr Verhalten als Schuldner
widerspiegelt.
Für jede Branche, zum Beispiel Kreditwirtschaft,
Versandhandel und Telekommunikation ermittelt die SCHUFA
einen eigenen Score. Die Werte müssen einzeln extra zur
Eigenauskunft abgefragt werden. Das kostet zusätzlich drei
Euro Grundgebühr plus einen Euro pro Score.
Was ist die sogenannte SCHUFA-Klausel?
Wenn Sie einen Kredit aufnehmen wollen, ein Auto leasen
oder ein Handy kaufen wollen, präsentiert man Ihnen in den
Formularen meist die sogenannte SCHUFA-Klausel, mit der Sie
sich mit der Weitergabe Ihrer Daten an die SCHUFA
einverstanden erklären.
In der Vergangenheit gab es um die SCHUFA-Klausel viel
Streit. Die Klausel musste neu gefaßt werden, weil der
Bundesgerichtshof (Neue Juristische Wochenschrift 1986, S.
46ff.) die pauschale Einwilligung in die Datenweitergabe
untersagt hat. Die Daten dürfen seitdem nur noch
weitergegeben werden, wenn die übermittelnde Bank die
Aussagekraft und die Berechtigung einer bestimmten
Einzelmitteilung unter sorgfältiger Abwägung der
beiderseitigen Interessen prüft und außerdem das System der
Kreditinformationen so organisiert ist, dass die
gespeicherten Daten insgesamt ein möglichst vollständiges,
aktuelles Bild der Kreditwürdigkeit des Kunden bieten.
Sie müssen dieser Klausel nicht zustimmen und können Sie
aus einem Vertrag streichen. Das birgt allerdings die Gefahr,
dass Sie beispielsweise einen Kredit oder ein Handy nicht
bekommen. Wenn Sie die SCHUFA-Klausel im
Kontoeröffnungsantrag streichen, kann das dazu führen, dass
einige Dienstleistungen des Kontos (Überziehungskredit, EC-Karte,
Eurocard oder Kundenkarte) ausgeschlossen werden.
Was soll ich tun, wenn mein Vermieter eine SCHUFA-Eigenauskunft
verlangt?
Wenn Sie unbedingt eine bestimmte Wohnung haben möchten,
müssen Sie wohl oder übel auf diesen Missbrauch, gegen den
selbst die SCHUFA machtlos ist, eingehen und dem Vermieter
eine Selbstauskunft vorlegen. Schwärzen Sie aber die Angaben,
die der potentielle Vermieter nicht wissen muss, wie etwa
Konto- oder Kreditkartennummer. Einige Vermieter oder Makler
lassen sich die Auswertung der „freiwilligen“ Selbstauskunft
bezahlen. Wenn Sie notgedrungen gezahlt haben sollten,
können Sie später das Geld zurückfordern.
Welche Daten speichert die SCHUFA nicht?
Die SCHUFA speichert keine Daten zum Familienstand, zum
Arbeitgeber, zum Einkommen und Vermögen und zu Depotwerten.
Gerade die drei letzten Punkte können aber für Verbraucher
positiv sein.
Welche Daten speichert die SCHUFA?
Die SCHUFA speichert zunächst alle Angaben zur Person
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschrift).
Selbst die Daten zu Personen im Ausland werden erfasst.
Weiter speichert sie auch die Daten über Bankkonten,
Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge,
Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften.
Zusätzlich zu diesen Informationen werden auch diejenigen
Daten gespeichert, die jeweils mit diesen Daten
zusammenhängen: Etwa die Laufzeit der Kredite. Gespeichert
werden Zahlungsstörungen oder Kündigung. Des weiteren wird
gespeichert, ob eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto
von der Bank gekündigt worden ist.
Darüber hinaus erfasst die SCHUFA auch Daten, die mit
Vollstreckungsmaßnahmen zusammenhängen: Nämlich die Abgabe
der Eidesstattlichen Versicherung (EV, früher:
Offenbarungseid), einen Haftbefehl zur Erzwingung der EV,
die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des
Regelinsolvenzverfahrens, die Abweisung eines solchen
Verfahrens mangels Masse.
Wann müssen diese Daten gelöscht werden?
Die SCHUFA-Einträge müssen nach einer bestimmten Zeit
wieder gelöscht werden. Angaben über Anfragen (beispielsweise
über das Ansinnen, ein Girokonto eröffnen zu wollen) nach 12
Monaten. Die Angaben werden allerdings nur 10 Tage in
Auskünften bekannt gegeben. Kredite bleiben bis zum Ende des
dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen
Rückzahlung gespeichert. Auf Antrag löscht die SCHUFA diese
Daten aber auch sofort nach der Tilgung des Kredits.
Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit)
beglichen ist. Die Daten über die nicht vertragsgemäße
Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderungen
beglichen worden sind, drei Jahre nach der ersten
Speicherung gelöscht. Giro- und Kreditkartenkonten werden
sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird.
Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht.
Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Eidesstattliche
Versicherung [Offenbarungseid] und Haftbefehl zur Erzwingung
des Offenbarungseides) werden nach drei Jahren gelöscht.
Wenn Sie der SCHUFA nachweisen, dass das Amtsgericht die
Eintragung gelöscht hat, werden die Daten bei der SCHUFA
vorzeitig gelöscht.
Zwar muss die SCHUFA die Daten nach Ablauf der Fristen
löschen, doch sollten Sie das vorsichtshalber kontrollieren.
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass häufig veraltete Daten
im Bestand verbleiben.
Kann ich etwas über die Daten erfahren, die bei der SCHUFA
über mich gespeichert sind?
Sie haben das Recht (§§ 33ff. Bundesdatenschutzgesetz),
die von der SCHUFA gespeicherten Daten mittels einer
sogenannten Eigenauskunft zu kontrollieren. Sie sollten von
Zeit zu Zeit Ihre Daten bei der SCHUFA abfragen, um
Überraschungen vorzubeugen.
Wie sieht eine SCHUFA-Selbstauskunft aus?
Selbstauskunft
öffnen...
Wie komme ich an meine Selbstauskunft?
Sie können sich in den SCHUFA-Geschäftsstellen die
Auskunft mündlich erteilen lassen. Das ist kostenlos. Sie
können aber auch eine schriftliche Eigenauskunft einholen.
Schriftliche Eigenauskünfte beantragen Sie unter Angabe der
vollständigen Personalien einschließlich des Geburtsdatums.
Nach Eingang der Daten, des Auskunftsverlangens (ein
formloser Brief reicht aus) und des Entgelts für die
Auskunft in Höhe von 7,60 € das Sie im Lastschriftverfahren
begleichen müssen, erhalten Sie Ihre Auskunft. Formulare zur
Anforderung von Eigenauskünften erhalten Sie auch unter:
http://www.schufa.de/.
Sie können dort die Eigenauskunft online anfordern.
Die Adresse der SCHUFA Bremen ist: Violenstraße 12, 28195
Bremen, 0421/ 3630244, Öffnungszeiten: Di - Do 8.00 - 12.00
u. 14.00 - 16.00.
Unter
http://www.schufa.de/ erhalten Sie alle anderen SCHUFA-Adressen
nebst Öffnungszeiten.
Wie rechtfertigt sich das Entgelt für meine Eigenauskunft?
Das Landgericht Berlin (Az.: 14 O 417/97; Urteil v.
14.01.1999) hat die SCHUFA dazu verurteilt, an einen Kläger
6 € zurückzuerstatten, weil ein Entgelt bei geschäftsmäßiger
Speicherung von Daten nur in Höhe der bei der konkreten
Auskunft anfallenden Kosten erhoben werden darf (§ 34 Abs. 5
BDSG). Allerdings gibt es auch ein Urteil des Amtsgerichts
Aachen vom 29.01.2003 (82 C 344/02), das der SCHUFA den
vollen Betrag für die Eigenauskunft zugesprochen hat. Die
Gerichts- und Anwaltskosten für ein solches Verfahren
betragen 309,- Euro, so dass man das Prozeßrisiko gut
abwägen sollte, falls man nicht rechtsschutzversichert ist.
Schufa infos auf
Türkisch
Schufa infos auf
Englisch
Was kann ich tun, falls diese Daten nicht stimmen?
Die Erfahrung von Verbraucherschützern und Rechtsanwälten
zeigt, dass der Datenbestand der SCHUFA auch einmal Fehler
aufweisen kann. Insbesondere sind manchmal Voranschriften
veraltet und Einträge nicht mehr aktuell. Darum, dass die
Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen Sie sich
selbst kümmern. Sie müssen sich an die zuständige SCHUFA-Geschäftsstelle
oder das Verbraucherservicezentrum Hannover (Adresse,
Telefon etc. finden Sie unter
http://www.schufa.de/)
wenden und nach den Paragraphen 33ff. des
Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung, Sperrung oder
Berichtigung der falschen Daten verlangen. Es ist wichtig,
sich zu wehren, weil Sie sonst als Risikokunde gelten können,
wenn die Daten entsprechende Fehler aufweisen.
Wenn die SCHUFA innerhalb einer angemessenen Frist nicht
überprüfen kann, ob die Daten richtig oder falsch sind,
werden die Daten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt.
Es ist auch möglich und sinnvoll, parallel die
Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der
SCHUFA (beispielsweise einer Bank) zu verlangen, weil
derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, zu
deren Widerruf gegenüber der SCHUFA verpflichtet ist und
gegebenenfalls für die Folgen eines unrichtigen Eintrags
haftet.
Wie formuliere ich einen Brief,
mit dem ich die Löschung der Daten verlange?
Nachfolgender Musterbrief soll Ihnen ermöglichen, selbst
ein Schreiben an die SCHUFA und ihren Vertragspartner zu
verfassen, falls Sie in Ihrer Eigenauskunft falsche Daten
gefunden haben. Für weniger komplizierte Sachverhalte reicht
selbstverständlich ein knapper Brief. Kürzen Sie unseren
Formulierungsvorschlag dementsprechend. Wenn Sie
nachvollziehbar und beweisbar darlegen, warum bestimmte
Einträge nicht richtig sind, reagiert nach unserer Erfahrung
die Gegenseite zumeist rasch und berichtigt die Daten.
Musterbrief
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Was soll ich tun, wenn die Bank
es ablehnt, die unrichtigen Daten zu widerrufen oder die SCHUFA
sich weigert, unrichtige Daten zu löschen?
Insbesondere dann, wenn Ihnen durch die falsche SCHUFA-Daten
ein Schaden entstanden ist oder droht, ein Schaden zu
entstehen (beispielsweise bei einer bevorstehenden
Baufinanzierung), bleibt Ihnen nur noch der Gang zum Anwalt,
der Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen
wird.
Tipp:
Schuldnerberatung forum
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