Zwangsmittel im Strafverfahren. Durch die Beschlagnahme
wird eine sichergestellte Sache in amtliches Gewahrsam
genommen.
In der Regel Gegenstände, die als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können. Sie dürfen zunächst
sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie nicht
freiwillig herausgegeben werden.
Bestimmte Gegenstände können nicht ohne weiteres
beschlagnahmt werden, für sie bestehen sog.
Beschlagnahmeverbote (u.a. für vertrauliche schriftliche
Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Angehörigen,
Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten).
Die Beschlagnahme wird normalerweise durch einen
Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug jedoch
durch die Staatsanwaltschaft. Voraussetzung ist dann das
Vorliegen eines Anfangsverdachts, d.h. also hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte, bloße Vermutungen genügen nicht.