Schufa-Eintrag löschen nach Insolvenz
Der Name Privatinsolvenz wird für die Insolvenz von Privatpersonen genutzt, um sie von einer Firmeninsolvenz abzugrenzen. Die Privatinsolvenz wird in verschiedene, amtliche Verzeichnisse eingetragen. Eines von solchen amtlichen Verzeichnissen ist das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht, bei dessen Insolvenzgericht die Verbraucherinsolvenz beantragt worden ist. Diese Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des insolventen Bürgers. Die Schufa, Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung mit Sitz in Wiesbaden, ist eine private Wirtschaftsauskunftei. Sie ist keine Behörde und hat keine amtliche Funktion, sondern ist ein Unternehmen der freien Wirtschaft mit dem Ziel und der Aufgabe, Umsatz und Gewinn zu machen. Für ihre Datenbank werden der Schufa von ihren Geschäftspartnern Informationen zum Eintrag gemeldet, und auf der anderen Seite recherchiert die Schufa auch selbst, um die Einträge zu jedem einzelnen Bürger zu komplettieren. Dabei handelt es sich sowohl um positive Informationen als auch um Negativeinträge. Die Privatinsolvenz hat einen solchen Negativeintrag zur Folge. Die Schufa prüft in regelmäßigen Abständen bundesweit die Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte nach neuen Einträgen über Verbraucherinsolvenzen und übernimmt sie in ihren eigenen Datenbestand. So kommt ein Negativeintrag über eine Privatinsolvenz zustande. Wer den Eintrag veranlasst, ist auch für das Austragen, also für die Herausnahme aus dem Datenbestand zuständig und verantwortlich. In diesem Falle ist das die Schufa selbst. Sie ist verpflichtet, nach Ablauf der vorgesehenen Fristen diesen Eintrag zu löschen beziehungsweise für diejenigen, die den Datenbestand der Schufa einsehen, unsichtbar zu machen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung bleibt sechs Jahre lang in der Schulfa eingetragen, also genau für die Dauer der Restschuldbefreiung selbst. Sie beginnt rückwirkend mit dem Tage, an dem das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Wenn die Restschuldbefreiungsfrist, umgangssprachlich auch Wohlverhaltensperiode, kurz WVP abgelaufen ist, wird endgültig entschieden, ob die Restschuldbefreiung erteilt wird oder nicht. Im positiven Falle wird zeitgleich der Eintrag in der Schufa gestrichen, anderenfalls die neue Situation eingetragen. Dem Bürger muss bewusst sein, dass die Schufa als Privatunternehmen nicht in seinem, sondern im Interesse ihrer Geschäftspartner handelt, also der Kreditinstitute, Firmen und Unternehmen. Sie sollen durch die Dateneinträge in der Schufa vor den Bürgern als ihren zukünftigen Geschäftspartnern geschützt werden. Wer insolvent gewesen ist, war und ist seitdem vermögenslos. Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass er zahlungssäumig oder zahlungsunwillig wäre. Doch die Tatsache, dass er es einmal gewesen ist, wird durch die Verbraucherinsolvenz belegt. Vor diesem Hintergrund ist die Schufa eher zurückhaltend, wenn es um das Streichen oder Bereinigen der Datenbank geht. Der betroffene Bürger sollte nach abgeschlossener Privatinsolvenz und erfolgreicher Restschuldbefreiung auf jeden Fall selbst darauf achten und prüfen, dass der bis dato vorhandene Schufa-Eintrag aktualisiert und korrigiert wird. Darauf hat er ein Recht, und gegen geltendes Recht wird die Schufa nicht verstoßen!Dieser Artikel wurde am 13.03.2012 von Kreditinform veröffentlicht.
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