Was enthält die SCHUFA-Datei? - SCHUFA Merkblatt
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Es gibt in der Bundesrepublik insgesamt 12 regionale, rechtlich und wirtschaftlich selbständige SCHUFA-Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, die der BUNDES-SCHUFA, Vereinigung der deutschen Schutzgemeinschaften für allgemeine Kreditsicherung e. V. angehören.
Gesellschafter der regionalen SCHUFA-Gesellschaften sind Sparkassen, Banken, Volksbanken und Raiffeisenbanken, Ratenkreditbanken sowie Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels.
Aufgabe der SCHUFA
Aufgabe der SCHUFA ist es, ihren Vertragspartnern Informationen zu geben, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen damit gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, die Kreditnehmer durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren. Zu diesem Zweck übermitteln zum Beispiel Kreditinstitute der SCHUFA bestimmte Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Privatkunden. Die SCHUFA speichert diese Daten, um daraus ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Zusammenarbeit der SCHUFA mit ihren Vertragspartnern unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz; die Grundsätze des Verfahrens sind mit den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt.
Vertragspartner der SCHUFA
Vertragspartner der SCHUFA können nur Unternehmen sein, die Konsumenten gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite geben sowie Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen. Bei den Unternehmen, die Geld- oder Warenkredite geben, handelt es sich in erster Linie um Kreditinstitute, auf die die weit überwiegende Zahl der SCHUFA-Auskünfte entfällt. Außerdem sind Unternehmen, die Geschäfte
in Form des Mobilienleasings bzw. Mietkaufs tätigen, Einzelhandelsunternehmen (vor allem Versandhandel, Waren- und Kaufhäuser), Kreditkartenunternehmen Vertragspartner der SCHUFA, ferner Versicherungen und Bausparkassen, soweit sie Konsumenten grundpfandrechtlich gesicherte Kredite geben. Auch Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen, können Vertragspartner der SCHUFA sein; aus den von Kreditinstituten der SCHUFA übermittelten Daten erhalten sie allerdings nur Angaben, die zur Adressenübermittlung von Schuldnern dienen. Vertragspartner mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind bezüglich der von der SCHUFA übermittelten Daten vertraglich auf Datenschutzgrundsätze
verpflichtet, die den in der Bundesrepublik geltenden Datenschutzregeln vergleichbar sind und auch international den Grundsätzen der Datenschutzkonvention des Europarates entsprechen (u. a. Datenverarbeitung nur für festgelegte und rechtmäßige Zwecke, Datensicherung, Ansprüche der Betroffenen und Berichtigung unrichtiger und Löschung unzulässig gespeicherter Daten).
Die SCHUFA hat derzeit etwa 20.000 Vertragspartner, wobei Zweigstellen und Filialen von Kreditinstituten zumeist als selbständige Vertragspartner gelten.
SCHUFA-Verfahren
Die SCHUFA arbeitet nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Danach kann nur selbst Auskunft von der SCHUFA erhalten, wer der SCHUFA auch Informationen gibt. Die Auskünfte, die ein Vertragspartner erhält, beruhen auf den Informationen, die andere Vertragspartner zuvor der SCHUFA gegeben haben, oder die diese aus öffentlichen Verzeichnissen (z. B. Schuldnerverzeichnis) entnommen hat. Die Vertragspartner
erhalten nur dann Daten von der SCHUFA, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Ein Vertragspartner der SCHUFA darf daher nur über Personen eine Auskunft einholen, die bei ihm einen Geld- oder Warenkredit aufnehmen oder bei ihm eine Bürgschaftsverpflichtung eingehen oder ein sonstiges Geschäft abschließen wollen, das mit einem Kreditrisiko verbunden ist. Außerdem dürfen Vertragspartner die Adressen von Schuldnern bei der SCHUFA erfragen. Kreditinstitute dürfen zudem vor der Eröffnung eines Girokontos eine SCHUFA-Auskunft einholen, weil den Kunden allgemein nach relativ kurzer Zeit ein Dispositionskredit und die Teilnahme am eurocheque-Verfahren angeboten wird.
Anfragen zu anderen Zwecken, z. B. Personalfragen, sind unzulässig und führen in letzter Konsequenz zum Ausschluß des Vertragspartners aus der SCHUFA. Neben den Auskünften aufgrund von Anfragen erhalten Vertragspartner, wenn das berechtigte Interesse fortbesteht (beispielsweise bei einem noch bestehenden Kredit), von der SCHUFA auch nachträglich bekanntgewordene Informationen, die die ursprüngliche Auskunft ergänzen (Nachmeldungen). Der Vertragspartner wird z B. informiert, wenn sich Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung eines Kredits ergeben, den der Kunde bei einem anderen Vertragspartner der SCHUFA aufgenommen hat. Der Informationsbedarf der einzelnen Gruppen von Vertragspartnern der SCHUFA ist nicht einheitlich. Deshalb haben sie auch verschiedene SCHUFA-Anschlußverträge mit unterschiedlichen Informationsrechten und Meldepflichten.
Kreditinstitute übermitteln der SCHUFA Daten über
- Die Beantragung von Krediten und vorgesehenen Bürgschaften
- Die Aufnahme und vereinbarungsgemäße Abwicklung von Krediten (nicht jedoch von Dispositionskrediten) bis zu einem Kreditbetrag von 50.000,– EUR sowie die Übernahme von Bürgschaften und ihre Erledigung.
Kreditinstitute können auch Daten über die Beantragung, die Eröffnung und Beendigung einer Girokontoverbindung oder eines Kreditkarten- oder Leasingvertrages übermitteln. Sie melden außerdem Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsabwicklung. Entsprechend dem Gegenseitigkeitsprinzip erhalten Kreditinstitute auf Anfrage auch Auskünfte über alle bei der SCHUFA vorhandenen Daten (Vollauskünfte). Diese Auskünfte enthalten jedoch keine Angabe darüber, wer die Daten gemeldet hat. Unternehmen, die grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen geben (Kreditinstitute, Bausparkassen, Versicherungen), können nach ihrer Wahl von der SCHUFA Vollauskünfte oder Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (Negativmerkmal) erhalten. Im ersten Fall melden sie – unabhängig von der Höhe des aufgenommenen Kredits – die Tatsache der Kreditgewährung, aber ohne Darlehnsbetrag, die vertragsmäßige Erledigung und etwaige Negativmerkmale, im letzten Fall ausschließlich Negativmerkmale.
Einzelhandelsunternehmen (einschließlich des Versandhandels) und sonstige Unternehmen die Privatpersonen Warenkredite (z. B. durch Lieferung gegen Rechnung oder unter Einräumung von Zahlungszielen) geben, übermitteln der SCHUFA nur Negativmerkmale. Sie erhalten daher auch nur SCHUFA-Auskünfte über vorhandene Negativmerkmale, d. h. Merkmale aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens von Kunden, nicht jedoch über aufgenommene Kredite und bestehende Bürgschaftsverpflichtungen. Unternehmen die Konsumenten gewerbsmäßig für eigene Rechnung in größerem Umfange Waren auf Teilzahlungsbasis liefern (z. B. Warenhäuser) oder Geschäfte in Form des Mobilienleasings bzw. Mietkaufs tätigen, können mit Einwilligung des Kunden (SCHUFA-Klausel) ebenfalls Daten über die Aufnahme und Abwicklung dieser Kredite übermitteln; sie erhalten insoweit auch Vollauskünfte. Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderung einziehen, melden der SCHUFA ebenfalls nur Negativmerkmale. Sie erhalten von der SCHUFA nur Adreßdaten zum Zwecke der Schuldnerermittlung und Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen.
Kreditinstitute übermitteln z. Zt. folgende Merkmale an die SCHUFA:
1. Merkmale über die Beantragung, Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung
einer Geschäftsbeziehung:
– Anfrage bei Einräumung eines Kredits
– Anfrage bei Einräumung eines grundpfandrechtlich gesicherten Kredits
– Anfrage bei Übernahme einer Bürgschaft
– Anfrage bei Eröffnung eines Girokontos
– Anfrage bei Abschluß eines Mobilienleasinggeschäftes
– Anfrage mit schriftlicher Begründung des berechtigten Interesses in anderen
Fällen
– Anfrage zur Kreditkarte
– Ratenkredite (mit Betrag, Ratenzahlung, Ratenbeginn
– Nichtratenkredite und Kredite auf Girokonten mit Betrag und Beginn
– Rahmenkreditvertrag mit einem Kreditinstitut (mit Betrag, Laufzeitbeginn und
Laufzeit, Befristung)
– Mitverpflichtung für einen Kredit- bzw. Leasingvertrag – Mitantragsteller –
– Grundpfandrechtlich gesicherter Kredit (ohne Betrag)
– Bürgschaft (mit Betrag, Laufzeit, Ratenbeginn)
– Girokonto
– Erledigung einer Gesamtforderung
– Rückforderungsanspruch des Kreditinstituts wegen ungerechtfertigter Bereicherung
bei unwirksamem Kreditvertrag
– Mobilienleasing (mit Betrag, Leasingdauer, Beginn)
– Ausgaben einer Kreditkarte.
2. Merkmale über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden und die Einleitung
gerichtlicher Maßnahmen:
– Kündigung eines Kredits wegen Verzugs mit einem Betrag, der mindestens
zwei vollen Raten entspricht oder bei Kreditverhältnissen ohne Ratenvereinbarung
nach zwei vorausgegangenen fruchtlosen schriftlichen Zahlungsaufforderungen
– Unbestrittener Saldo nach einer Kündigung, wegen Verzugs mit einem Betrag
der mindestens zwei vollen Raten entspricht oder bei Kreditverhältnissen ohne
Ratenvereinbarung nach zwei vorausgegangenen fruchtlosen schriftlichen
Zahlungsaufforderungen
– Verkauf einer Forderung an Dritte nach Zahlungsverzug des Schuldners
– Kündigung eines Girokontos wegen mißbräuchlicher Nutzung
– Scheckrückgabe mangels Deckung
– Scheckkartenmißbrauch durch den rechtmäßigen Karteninhaber
– Wechselprotest
– Beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung
– Erlassener Vollstreckungsbescheid
– Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Lohn- bzw. Gehaltsabtretung
wegen Verzugs mit einem Betrag, der mindestens zwei vollen Raten entspricht
oder bei Kreditverhältnissen ohne Ratenvereinbarung nach zwei vorausgegangenen
fruchtlosen schriftlichen Zahlungsaufforderungen
– Suchauftrag: unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten aus Geld- oder Warenkrediten
mit unbekannter Anschrift verzogen
– Einziehung einer Kreditkarte wegen mißbräuchlicher Verwendung durch den
rechtmäßigen Karteninhaber.
3. Merkmale über gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen:
– Zwangsvollstreckung aufgrund eines gerichtlichen oder notariellen Titels
– Lohnpfändung aufgrund eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
– Rückstand nach Zwangsmaßnahmen
– Fruchtlose Pfändung
– Uneinbringliche ausgeklagte Forderung
4. Merkmale aufgrund von Kundenreaktionen:
– Widerspruch zur SCHUFA-Klausel
– Widerspruch/Einspruch gegen Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid
– Zahlungsrückstand ausgeglichen (Teilausgleich)
Außerdem werden Daten aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen.
Hierzu gehören:
– Eidesstattliche Versicherung über ein dem Gericht vorzulegendes Vermögensverzeichnis
– Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung über ein dem
Gericht vorzulegendes Vermögensverzeichnis
– Eröffnung eines Konkursverfahrens
– Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt.
Die Datenübermittlung durch Kreditinstitute an die SCHUFA setzt die Zustimmung
des Kunden voraus. Die Übermittlung von Negativmerkmalen gemäß Ziffern 2 und 3
erfolgt nur dann, wenn die Datenweitergabe zur Wahrung berechtigter Interessen
des Kreditinstituts, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit
erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt
werden. Dies setzt in der Regel eine Prüfung des Einzelfalles voraus. Beruht das Verhalten
des Kunden jedoch auf Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit, so
wird die Interessenabwägung allgemein dazu führen, dass das betreffende Merkmal
übermittelt werden darf.
Legt ein Kunde Widerspruch zu einer von ihm bereits unterschriebenen SCHUFAKlausel
ein, so wird dies ebenfalls der SCHUFA übermittelt. War nur ein Girokonto,
ein erledigter Kredit, eine erledigte Bürgschaft, ein erledigtes Leasinggeschäft oder
ein beendetes Kreditkartengeschäft gespeichert, führt der Widerspruch zur
Löschung dieser Merkmale. Der Widerspruch wird in diesen Fällen nicht gespeichert.
Die übermittelten Daten werden bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen
SCHUFA-Gesellschaften gespeichert. Im Falle eines Wohnsitzwechsels werden die
Daten an die dann zuständige SCHUFA-Gesellschaft weitergeleitet, und der Kunde
wird entsprechend informiert. Bei Wohnsitzwechsel in ein Land außerhalb der Bundesrepublik
verbleiben die Daten bei der zuletzt zuständigen SCHUFA-Gesellschaft.
Was enthält die SCHUFA-Datei?
Die SCHUFA-Datei enthält nur objektive Daten, keine Werturteile, in der SCHUFADatei
sind neben dem sogenannten Personenstammsatz (Vorname, Name, Geburtstag,
Geburtsort soweit bekannt, Anschrift) nur Daten enthalten, die von Vertragspartnern
übermittelt oder aus den öffentlich zugänglichen Verzeichnissen, z. B. den
Schuldnerverzeichnissen der Gerichte entnommen werden. Dies sind Daten, die ein
Kunde in einem Kreditgespräch korrekterweise angeben müßte (z. B. bestehende
Verbindlichkeiten, Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung früherer Kredite), Informationen
über den Familienstand, das Einkommen, Guthaben oder Depotwerte und
über sonstige Vermögensverhältnisse enthält die SCHUFA-Datei nicht. Auskünfte
werden von der SCHUFA nur erteilt, wenn bei einer Anfrage die Angaben zur Person
des Kunden mit den bei der SCHUFA gespeicherten Daten übereinstimmen.
Die in der SCHUFA-Datei gespeicherten Daten werden nach Ablauf bestimmter
Fristen gelöscht. Kreditverpflichtungen bleiben z. B. bis zur Rückzahlung im Datenbestand.
Danach werden sie als erledigte Kredite für weitere drei Jahre gespeichert
und anschließend gelöscht. Langjährige Erfahrungen bestätigen, dass Merkmale
über erledigte Kredite den betreffenden Kunden als kreditwürdig ausweisen und
damit die beste Empfehlung für einen neuen Kredit sind. Diese Merkmale werden im
Interesse des Kunden drei Jahre gespeichert. Negativmerkmale werden am Ende
des dritten Kalenderjahres nach ihrer Einspeicherung ebenfalls gelöscht. Haben sich
Negativmerkmale vor Ablauf der Löschungsfrist erledigt, z. B. weil ein Kunde nach
Zwangsmaßnahmen eine offene Forderung ganz oder teilweise beglichen hat, so
wird dies in der SCHUFA-Datei vermerkt. Besteht nach durchgeführten Zwangsmaßnahmen
noch eine offene Forderung, so wird diese nach Ablauf der Löschungsfrist
für die vorhandenen Negativmerkmale unter dem Merkmal Rückstand nach
Zwangsmaßnahmen bei der SCHUFA gespeichert.
Die Daten der SCHUFA unterliegen strengen Sicherheitsbestimmungen und werden
von der SCHUFA vertraulich behandelt. Die Mitarbeiter sind zu strengster Verschwiegenheit
verpflichtet.
Jeder Kunde hat die Möglichkeit, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA
eine Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einzuholen. Diese
Auskunft ist umfassender als die SCHUFA-Auskünfte an Vertragspartner, denn
neben den gespeicherten Daten enthält sie auch Angaben darüber, wer diese Daten
zur Speicherung übermittelt und wer innerhalb der letzten 12 Monate – sofern keine
Information im SCHUFA-Datenbestand war innerhalb der letzten 3 Monate – eine
Anfrage an die SCHUFA gerichtet hat.
Das SCHUFA-Verfahren in der dargestellten Form ist eine unverzichtbare Voraussetzung
für ein schnelles, unbürokratisches und kostengünstiges Konsumentenkreditgeschäft.
Für ergänzende Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur
Verfügung.
Dieser Artikel wurde am 05.03.2019 von Kreditinform veröffentlicht.
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