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Beschlagnahme

Die Beschlagnahme ist ein Zwangsmittel im Strafverfahren.

Durch die Beschlagnahme wird eine sichergestellte Sache in amtliches Gewahrsam genommen, in der Regel sind dies Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Sie dürfen zunächst sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Bestimmte Gegenstände können nicht ohne weiteres beschlagnahmt werden, für sie bestehen so genannte Beschlagnahmeverbote (u.a. für vertrauliche schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Angehörigen, Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten). Die Beschlagnahme wird normalerweise durch einen Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann sie jedoch auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anfangsverdachts, d.h. also hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Bloße Vermutungen genügen nicht.

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