Bürgschaft
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger einer Forderung und einem Dritten (Bürge), in dem dieser sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Forderung einzustehen (§ 765 BGB). Für die Bürgschaft ist die Schriftform vorgesehen (§ 766 BGB). Für die Verpflichtung des Bürgen ist die jeweilige Höhe der Verbindlichkeit maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird (§ 767 BGB), dann haftet der Bürge sogar für die Kosten einer Kündigung und der Rechtsverfolgung (§ 767 abs. 2 BGB). Bürgen mehrere Personen für eine Forderung, haften sie als Gesamtschuldner (§ 769 BGB). Für die Kreditvergabe verlangen Banken Sicherheiten, oft in Form von so genannten Bürgschaften, beispielsweise von Eltern oder nahen Verwandten. Wer ein Darlehen aufnehmen möchte, kann einen Dritten, den Bürgen, vertraglich dazu verpflichten, dem Gläubiger, häufig eine Bank, das geliehene Geld zurückzuzahlen, falls man selbst nicht mehr in der Lage sein sollte. Die Übernahme einer Bürgschaft kann ein erhebliches Risiko darstellen. Lassen Sie sich von einem Anwalt oder bei einer Schuldnerberatungsstelle beraten.
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