Ab wann Schufa Eintrag?
Die Schufa sammelt Daten von Bürgern über deren Geschäftsbeziehungen mit dem Zweck, Geschäftspartner, also kreditierende Banken, Vermieter, Versandhäuser oder Telekommunikationsgesellschaften vor Verlusten zu schützen und die Verbraucher vor Überschuldung, so jedenfalls ihre Selbstdarstellung. Sie verfügt insgesamt über Millionen von Datensätzen, von einem Grossteil der Bundesbürger. Die Datenerhebung erfolgt hierbei entweder durch freiwillige Angabe der Bürger selbst im Rahmen einer Schufa-Klausel, nach welcher der jeweilige Vertragspartner die Daten über das getätigte Geschäft an die Schufa übermittelt, oder durch Auswertung von öffentlich einsehbaren Vorgängen wie der Abgabe von eidesstaatlichen Versicherungen, Zwangsvollstreckungen oder der Einrichtung von Pfändungsschutzkonten. Letzteres ist aus Sicht der Datenerhebung und Auswertung statthaft und unstrittig, aus Sicht der Datenspeicherung jedoch der Kritik unterzogen. Die von der Schufa erhobenen, gespeicherten und ausgewerteten sowie weitergegebenen Daten unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz. Zu den von der Schufa gespeicherten Daten gehören personenbezogene Daten wie Namen, Wohnort, auch frühere Wohnorte, Geburtsdatum und Geschlecht sowie Daten über Kreditverträge, Konten, Kreditkarten, Telekommunikationsverträge und Ratenzahlungsvereinbarungen im Rahmen von Konsum. Der volkstümlich so genannte "Schufa-Eintrag" betrifft die Daten über abweichendes Zahlungsverhalten. Dazu gehören Forderungen, die fällig gestellt und ausreichend angemahnt, jedoch nicht bestritten wurden sowie Forderungen, über die ein Gericht entschieden hat. Nach positiver Erledigung der Forderungen werden die Daten von der Schufa gelöscht, und zwar nach 3 Jahren bei Forderungen über 1000,- Euro, nach 1 Monat bei nicht titulierten Forderungen unter 1000,- Euro und bei Minderjährigen sofort. Mit dem Schufa-Eintrag, also der Negativbewertung seines Zahlungsverhaltens muss jeder rechnen, der auf ausreichende Mahnung von Zahlungsrückständen nicht mit Begleichung (auch über Neuverhandlung von Raten) reagiert hat, auch wenn die Forderung selbst nicht eingeklagt, gerichtlich angemahnt oder vollstreckt wurde. Die Mahnung selbst ist lt § 242 BGB - Handlung auf Treu und Glauben - nicht förmlich vorgeschrieben. Der Gläubiger kann davon ausgehen, dass die Schuld freiwillig nach den getroffenen Vereinbarungen beglichen wird oder der Schuldner mit ihm über neue Vereinbarungen in Verhandlungen tritt. Ob und wann der Gläubiger die entsprechende Meldung an die Schufa startet, ist ihm also überlassen, in der Regel erfolgt dies spätestens bei Beauftragung eines Inkassounternehmens.Dieser Artikel wurde am 03.02.2011 von Kreditinform veröffentlicht.
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