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Die Löschung der Schufa Einträge

Ein Großteil der Deutschen verfügt heute über Schufa Einträge. Diese können verschiedenster Natur sein und auch die Hintergründe für deren Entstehung sind sehr unterschiedlich und ebenso individuell. Nicht immer muss es sich hierbei um Forderungen handeln, die nicht fristgemäß beglichen wurden. Doch neben den Inhalten der Schufa Einträge setzen sich viele Menschen auch mit den Fragen auseinander, die sich an die Löschung dieser richten. Immerhin handelt es sich bei den Daten um zeitlich begrenzte Inhalte und so werden diese nach dem Ablauf der festgesetzten Frist entsprechend gelöscht. Grundsätzlich lassen sich hierbei in Bezug auf die Art der Schufa Einträge Unterschiede erkennen. Diese sind jedoch recht gering. Zudem spielt die Forderungsbegleichung eine wichtige Rolle.

So sind sowohl der genaue Inhalt als auch die individuellen Eigenschaften für die Löschung der Schufa Einträge verantwortlich. Die genauen Modalitäten, die die Löschung bestimmen, sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und können so auch von Mensch zu Mensch unterschiedlich sein. Im Allgemeinen erfolgt die Löschung der Daten nach dem erfolgreichen Begleichen der Forderungen nach drei Jahren. In der Regel kann die respektive Löschung der Schufa Einträge am Ende des dritten Kalenderjahres erfolgen. Hiervon ausgeschlossen sind Schufa Einträge, die aus nicht-titulierten Forderungen unter 1000 Euro entstanden sind. Diese werden in den meisten Fällen bereits nach einem Monat gelöscht. Verfügen Minderjährige über Schufa Einträge, werden diese sofort nach der Rückzahlung der Forderungen beglichen. Hierbei kann es sich um Forderungen handeln, die aus Krediten oder auch aus Geschäften entstanden sind, die nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden. Die gleichen Regelungen gelten, wenn sich die Schufa Einträge auf Informationen aus den Verzeichnissen der Amtsgerichte beziehen.

Wesentlich länger bleiben Schufa Einträge bestehen, die die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung oder auch ein Insolvenzverfahren umfassen. Eine frühere Löschung ist in der Regel nur durch das zuständige Amtsgericht möglich. Hierbei gelten die Regelungen von § 915 ZPO. Alle Daten der Schufa Einträge, die sich auf bestehende Konten beziehen, hierbei kann es sich sowohl um Girokonten als auch um Handelskonten handeln, werden aus der Akte gelöscht, sobald diese aufgelöst werden. Wer sich einen Überblick über die eigenen Schufa Einträge verschaffen möchte, sollte eine Selbstauskunft beantragen.

Dieser Artikel wurde am 05.03.2019 von Kreditinform veröffentlicht.

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