Eidesstattliche Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung ist der Schlussakt in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. In der Regel vollstreckt ein Gläubiger auf der Grundlage eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels wegen einer Forderung gegen den Schuldner der Forderung. Er beauftragt den Gerichtsvollzieher, den titulierten Geldbetrag beim Schuldner einzutreiben und notfalls Vermögenswerte zu pfänden. Erweist sich der Schuldner als zahlungsunfähig, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zusätzlich beauftragen, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abzunehmen. In dieser eidesstattlichen Versicherung müssen Sie als Schuldner an Eides statt versichern, wie sich Ihre wirtschaftliche und persönliche Situation darstellt. In einem Vermögensverzeichnis müssesn Sie sämtliche Vermögenswerte bekannt geben, die Anschrift Ihres Arbeitgebers mitteilen, Angaben über Ihre Einkommensverhältnisse machen und vorhandene Girokonten oder Sparkonten benennen. Anhand dieser Angaben kann der Gläubiger prüfen, ob es weitere Vollstreckungsmöglichkeiten gibt. Machen Sie in dieser eidesstattlichen Versicherungen vorsätzlich falsche Angaben, machen Sie sich strafbar. Demgemäß muss das Vermögensverzeichnis richtig und vollständig erstellt werden. Es ist von Ihnen persönlich zu unterschreiben. Sie müssen auch bereits gepfändete, nach Ihrer Ansicht unpfändbare oder unverwertbare Sachen angeben sowie im Ausland befindliches Vermögen. Ihre Angaben sind im Regelfall durch entsprechende Unterlagen, also Urkunden, Verträge, Grundbuchauszüge, Versicherungspolicen, Gehaltsabrechnungen, Sparbücher, Arbeitslosenhilfebescheide zu belegen. Für Eigentümer von Grundvermögen oder Personen, die Land-und Forstwirtschaft betreiben, sind Ergänzungsblättern vorgesehen. Gewerbetreibende und Geschäftsinhaber müssen in einem anderen Blatt Angaben über Büroeinrichtung, Warenvorräte, Inventar, Auftragsbestand und Außenstände machen. Auch als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Forderung sich gegen die Gesellschaft richtet. Verweigern Sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder erscheinen Sie unentschuldigt zum Termin nicht, kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls beantragen, um Sie zur Abgabe zu zwingen. Als Schuldner haben Sie gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Rechtsbehelfe. So können Sie nachvollziehbar darlegen, dass Sie die Forderung des Gläubigers innerhalb einer Frist von sechs Monaten bezahlen können. Dann kann der Gerichtsvollzieher die Terminierung zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung aussetzen. Zur Glaubhaftmachung müssen Sie Teilbeträge zahlen. Haben Sie nach Ablauf der Frist die Forderung mindestens zu drei Vierteln bezahlt, kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monate aufschieben. Sie können die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch bestreiten und Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie persönlich vor dem Gerichtsvollzieher im Termin vortragen und schriftlich begründen. Sie können sich dabei auf eine außergewöhnliche Härte berufen, die die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu diesem Zeitpunkt für Sie bedeuten würde. Der Gerichtsvollzieher legt sodann die Akte dem Rechtspfleger am Amtsgericht vor, der über Ihren Widerspruch entscheidet.Dieser Artikel wurde am 16.11.2011 von Kreditinform veröffentlicht.
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