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Staatliche Förderung der Vermögensbildung

Aufgrund des fünften Vermögensbildungsgesetz fördert der Staat die Bildung von Vermögen durch private Personen. Die staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage ist durch das 5.VermBG festgelegt. Darin wird gesetzlich festgelegt, für welche Anlageformen, in welcher Höhe und für welche begünstigte Personen die staatliche Zulage geleistet wird.

Produkte zur Anlage vermögenswirksamer Leistungen Zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen durch den Arbeitnehmer ist das Beteiligungs- oder Wertpapiersparen, das Bausparen, das Kontensparen und das Kapitalversicherungssparen geeignet. Hierbei erfolgt der Abschluss des Vertrags für das gewählte Produkt mit dem Ziel, dieses mit eigenem Kapital und mit den staatlichen Zulagen zu besparen.

Begünstige Personen und Einkommensgrenzen Die vermögenswirksamen Leistungen können von jedem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer beantragt werden. Auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes sind förderungsberechtigt. Für alle Anleger sind Einkommensgrenzen zur Bewilligung der Förderung zu beachten. Hierbei wird das zu versteuernde Jahreseinkommen als Bemessungsgrenze herangezogen. Alleinstehende erhalten die Förderung bei einem Jahreseinkommen von bis zu 17.900€. Bei zusammenveranlagten Partner steigt die Einkommensgrenze auf 35.800€.

Unser Tipp

Sparhöchstbeträge und Arbeitnehmersparzulage Der jeweilige Sparhöchstbetrag ist nach dem Vermögensbildungsgesetz von der gewählten Anlageform abhängig. Beim Wertpapiersparen gilt eine jährliche Sparhöchstleistung von 400€. Beim Bau-,Konten-und Versicherungssparen liegt dieser Sparbeitrag bei 470€. Es ist auch eine Kombination der möglichen Anlageformen möglich, sodass für jeden Anleger eine jährliche Höchstspargrenze von 870€ gilt. Dieser betrag kann vom Anleger beliebig aufgeteilt werden, wenn dabei die der Anlageform zugeordneten Höchstgrenzen beachtet werden.

Einzahlung der vermögenswirksamen Leistungen Die vermögenswirksamen Leistungen werden durch den Arbeitgeber im Auftrag des förderungsbegünstigten Arbeitnehmer angelegt. Die Einzahlung der vermögenswirksamen Leistungen kann aufgrund tariflicher oder vertraglicher Vereinbarungen erfolgen. VL sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber keine Einzahlung der VL vornimmt, so kann der Arbeitnehmer die Besparung aus seinem eigenen Lohn oder Gehalt verlangen. Der anzusparende Betrag wird dann vom Arbeitgeber direkt abgeführt und in voller Höhe vom Einkommen des Arbeitnehmers einbehalten.

Beantragung und Zahlung der Arbeitnehmersparzulage Die Arbeitnehmersparzulage muss vom Anleger selbst beantragt werden. Hierbei wird der jährliche Antrag auf Zahlung der Zulage beim zuständigen Finanzamt gestellt. Dieser erfolgt in der Regel im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Die Zahlung der staatlichen Zulage erfolgt beim Beteiligungssparen am Ende einer 7jährigen Sperrfrist. Werden die vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag gezahlt, erhält der Sparer die staatliche Zulage wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist. Dennoch muss die Sparzulage auch für den Bausparvertrag jährlich beantragt werden.

Höhe der Arbeitnehmersparzulage Die Höhe der gezahlten Arbeitnehmersparzulage orientiert sich an der besparten Anlageform. Für Anlagen in Wertpapier – oder Aktienfonds erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe von 10% auf den Sparhöchstbetrag. Bausparverträge werden mit 9% auf den Sparhöchstbetrag gefördert. Diese Förderung gilt für Anlagen die den Gesetzvorgaben des WoPG entsprechen. Für das sogenannte Kontensparen und das Kapitalversicherungssparen erfolgt keine Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage. Die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen kann dennoch in diesen Produkten erfolgen.

Dieser Artikel wurde am 01.03.2012 von Kreditinform veröffentlicht.

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